Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 1. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. lehnungsgesuch des Rechtsanwalts gegen Richter des Anwaltsgerichtshofs vom 26. 2 Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig beantragt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt(B) 11/06 vom 13. Februar 2007 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 13. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Flansestadt Flamburg vom 1. August 2006 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. August 2006 ein Ab- lehnungsgesuch des Rechtsanwalts gegen Richter des Anwaltsgerichtshofs vom 26. Juni 2006 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig beantragt. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Für Rechtsmittel im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach §§ 113 f. BRAO sind gemäß § 116 BRAO die Vorschriften der StPO entsprechend anwendbar. Danach folgt die Unzulässigkeit von Beschwerden gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs aus § 304 Abs. 4 Satz 2 HS 1 StPO, da diese Beschlüsse oberlandesgerichtlichen Beschlüssen gleichstehen. Die dort aufgeführten Ausnahmen kommen in anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2006 -1 EVY 1/02 -