Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des 2. Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat durch Urteil vom 14. Das Ehrengericht hat die Berufung durch Beschluß vom 18. Hiergegen hat der Rechtsanwalt auf Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 319 Abs. 2 StPO angetragen und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Der Ehrengerichtshof hat die Verwerfung der Berufung bestätigt und das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts. Nach § 304 Abs.4 Satz 2 StPO ist gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts keine Beschwerde zulässig.
BUNDESGERICHTSHOF AnwSt tB 1 10/88 BESCHLUSS in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen Rech^^^^t Roland AtHHVstraßetf, N| 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des 2. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 29. Juni 1987 wird als unzulässig verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat durch Urteil vom 14. Dezember 1985 gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung der Standespflichten auf Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft erkannt. Gegen das am 18. Februar 1986 zugestellte Urteil hat der Rechtsanwalt am 3. März 1986 Berufung eingelegt. Das Ehrengericht hat die Berufung durch Beschluß vom 18. Juni 1986 3 wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verwor fen. Hiergegen hat der Rechtsanwalt auf Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 319 Abs. 2 StPO angetragen und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Der Ehrengerichtshof hat die Verwerfung der Berufung bestätigt und das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Auf das ehrengerichtliche Verfahren ist, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften enthält, die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Antrag nach § 319 Abs. 2 StPO unterliegt keinem Rechtsmittel (Löwe-Rosenberg/Gollwitzer, StPO 24. Aufl. § 319 Rdnr. 19; Karlsruher Kommentar/Ruß, StPO 2. Aufl. § 319 Rdnr. 10; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 319 Rdnr. 5 jeweils m.w.N.). Auch soweit der Beschwerdeführer die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsgesuchs angreift, ist die Beschwerde unstatthaft. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts keine Beschwerde zulässig. Ein Beschluß des Ehrengerichtshofs steht insoweit einem oberlandesgerichtlichen Beschluß gleich (Senatsbeschl. v. 5. März 1979 - AnwSt (AR) 12/78 u. 11. Mai 1981 - AnwSt (B) 2/81). Merz Jähnke Lepa Schmitz Schaefer Weise Veser