Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Ehrengerichtshof ohne Anhörung des Rechtsanwalts durch Beschluß vom 17. März 1976 im Verfahren auf nachträgliche Bewilligung des rechtlichen Gehörs (§311 a StPO) aufrechterhalten, nachdem Rechtsanwalt FflHHB sich in einer Reihe von Schriftsätzen zu der Sache geäußert hatte. August 1977 hat der Rechtsanwalt Beschwerde gegen den Beschluß vom 17. 1. Soweit sich die Beschwerden des Rechtsanwalts gegen die Entscheidungen des Ehrengerichtshofs vom 29. Juli 1977 richten, sind sie schon deswegen unzulässig, weil es sich in beiden Fällen nicht um Entscheidungen handelt, die in der Sache selbst ergangen sind, sondern um solche, durch die die bereits ergangenen Entscheidungen in der Sache nochmals überprüft % und bestätigt worden sind (§ 116 Satz 2 BRAO, 306 Abs. 2, Wenn überhaupt ein Rechtsmittel gegeben ist, so kann es sich nur gegen die Entscheidung in der Sache selbst, hier den Beschluß vom 17. Die gegen die Beschlüsse des Ehrengerichtshofs vom 29. Aber auch die Beschwerde gegen den Beschluß vom 17. Eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Ehrengerichtshofs ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen. Seiner Meinung, das Rechtsmittel sei hier aber zulässig, weil die von ihm angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofs gegen Verfassungsgrundsätze verstoße, kann schon aus tatsächlichen Gründen nicht beigetreten werden. a) Der Beschwerdeführer hatte in dem von ihm beantragten Verfahren zur Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 311 a StPO Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. b) Die Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht K^Ban der Entscheidung des Ehrengerichtshofs macht diese nicht unwirksam. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 17.
AnwSt 2133 037 BUNDESGERICHTSHOF (b) 10/77 BESCHLUSS in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Erich F Istraße gg, - 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner beschlossen: Die Beschwerden des Rechtsanwalts gegen die Beschlüsse des 4. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 17. Dezember 1975, 29. März 1976 und 28. Juli 1977 werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Gründe I. Gegen Rechtsanwalt ist wegen desselben Verhaltens, das Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens gegen ihn war, ein ehrengerichtliches Verfahren bei der 2. Kammer des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg anhängig. Die Staatsanwaltschaft hat am 2. März 1974 beantragt, gegen den Rechtsanwalt ein Berufs- und Vertretungsverbot nach § 150 BRAO zu verhängen. Das Ehrengericht hat dieses Verfahren am 25. Oktober 1975 ausgesetzt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Ehrengerichtshof ohne Anhörung des Rechtsanwalts durch Beschluß vom 17. Dezember 1975 den Aussetzungsbeschluß des Ehrengerichts aufgehoben. Er hat diese Entscheidung am 29. März 1976 im Verfahren auf nachträgliche Bewilligung des rechtlichen Gehörs (§311 a StPO) aufrechterhalten, nachdem Rechtsanwalt FflHHB sich in einer Reihe von Schriftsätzen zu der Sache geäußert hatte. Dagegen hat dieser am 20. April 1976 Beschwerde eingelegt, der der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 28. Juli 1977 nicht abgeholfen hat. Er hat sie dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 31. August 1977 hat der Rechtsanwalt Beschwerde gegen den Beschluß vom 17. Dezember 1975 eingelegt und zugleich beantragt, auch die Beschlüsse vom 29. März 1976 und vom 28. Juli 1977 aufzuheben. M II. Alle hier eingelegten Beschwerden sind nicht statt haft. 1. Soweit sich die Beschwerden des Rechtsanwalts gegen die Entscheidungen des Ehrengerichtshofs vom 29. März 1976 und vom 28. Juli 1977 richten, sind sie schon deswegen unzulässig, weil es sich in beiden Fällen nicht um Entscheidungen handelt, die in der Sache selbst ergangen sind, sondern um solche, durch die die bereits ergangenen Entscheidungen in der Sache nochmals überprüft % und bestätigt worden sind (§ 116 Satz 2 BRAO, 306 Abs. 2, 311 a StPO). Solche Entscheidungen sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Wenn überhaupt ein Rechtsmittel gegeben ist, so kann es sich nur gegen die Entscheidung in der Sache selbst, hier den Beschluß vom 17. Dezember 1975 richten. Die gegen die Beschlüsse des Ehrengerichtshofs vom 29. März 1976 und vom 28. Juli 1977 gerichteten Beschwerden sind daher als unzulässig zu verwerfen. ^ r 2. Aber auch die Beschwerde gegen den Beschluß vom 17. Dezember 1975 ist nicht statthaft, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BÖHSt 19, 4; 20, 68 sowie Beschluß vom 17. Mai 1976 - AnwSt (B) 8/76 -) ausgesprochen hat. Eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Ehrengerichtshofs ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen. § 157 BRAO sieht sie selbst gegen die Sachentscheidung über einen Antrag auf Berufsverbot (Verhängung oder Ablehnung) nicht vor. Die Strafprozeßordnung schließt sie sogar in der Regel ausdrücklich aus (vgl. §§ 304 Abs. 4, 310 Abs. 2 StPO). Das verkennt der Beschwerdeführer auch nicht. Seiner Meinung, das Rechtsmittel sei hier aber zulässig, weil die von ihm angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofs gegen Verfassungsgrundsätze verstoße, kann schon aus tatsächlichen Gründen nicht beigetreten werden. a) Der Beschwerdeführer hatte in dem von ihm beantragten Verfahren zur Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 311 a StPO Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Davon hat er in ausreichendem Maße Gebrauch gemacht. b) Die Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht K^Ban der Entscheidung des Ehrengerichtshofs macht diese nicht unwirksam. Die Vernehmung des Richters als Zeuge im Strafverfahren, das Anlaß des ehrengerichtlichen Verfahrens ist, stellt nach § 22 StPO keinen gesetzlichen Ausschließungsgrund dar. Das Strafverfahren und das ehrengerichtliche Verfahren sind verfahrensrechtlich verschiedene Angelegenheiten, so daß § 22 Nr. 4 StPO nicht eingreift. Ob dieser Sachverhalt die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 24 StPO hätte rechtfertigen können, kann dahinstehen; denn die Mitwirkung eines nur befangenen Richters macht die Entscheidung nicht unwirksam, sondern allenfalls anfechtbar. Ist aber eine Anfechtung dieser Entscheidung überhaupt ausgeschlossen, so kann die - hier nicht einmal gerügte - Befangenheit eines Mitglieds des Gerichts einen weiteren Rechtsmittelzug nicht eröffnen. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 17. Dezember 1975 ist somit ebenfalls zu verwerfen. Vogt Börtzler Girisch Ochmann Pfleger Siebecke Brandner