Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Koblenz vom 9« Mai 1964 wird auf seine Kosten verworfen« Der Beschuldigte hat die Mitglieder des Ehrengerichtshofs, die über seine Berufung gegen ein ihn aus der Rechtsanwaltschaft ausschließendes Urteil des Ehrengerichts in Koblenz zu entscheiden haben, als befangen abgelehnt, Der Ehrengerichtshof hat diese Ablehnung durch Beschluß vom ■
AnwSt (B) 10/64 2094 088 B e s^ c h 1 u ß In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwalt Franz Heinrich VJMfeweg A aus Kl hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, nach Anhörung des Gcncralbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Grlanznann, der Rechtsanwälte Heins und Dr, Wedesweiler, der Bundcsrichter Börtzler, Kirchhof, des Rechtsanwalts Schulten und des Bundesrichters Dr. Vogt beschlossen? Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Koblenz vom 9« Mai 1964 wird auf seine Kosten verworfen« 6 r ü n d e % Der Beschuldigte hat die Mitglieder des Ehrengerichtshofs, die über seine Berufung gegen ein ihn aus der Rechtsanwaltschaft ausschließendes Urteil des Ehrengerichts in Koblenz zu entscheiden haben, als befangen abgelehnt, Der Ehrengerichtshof hat diese Ablehnung durch Beschluß vom ■ 9» Hai 1964 für unbegründet erklärt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde, Sie ist unzulässig, da die abgelehntcn Richter Mitglieder des erkennenden Berichts im Sinne des § 28 Abo» 2 StPO in Verbindung mit § 116 Satz 2 BRAO sindo Der Beschluß kann daher nicht selbständig angefochtcn werden (vgl0 BGH NJW 1952P 234)° Glanzmann Heins Wedesv/eiler Börtzler Kirchhof Schulten Dr* Vogt m %