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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer am 16. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 20. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung des Inhalts seiner Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung.

Zitierte Normen: § 356a StPO § 116 BRAO § 356a StPO
AGHAnhörungsrügeBraeuerBeschwerdeführersBeschwerdeführerVerletzungKessal-Wulf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 10/11	BESCHLUSS
	vom 16. Dezember 2011 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten hier: Anhörungsrüge
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer
 am 16. Dezember 2011
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der	Beschwerdeführer	wendet	sich	mit	seiner	Anhörungsrüge	gegen	den
 Senatsbeschluss vom 20. September 2011, mit dem der Senat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2010 zurückgewiesen hat.
Die nach § 356a StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
2
-3-
3	Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tat-
sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht zuvor gehört worden ist. Zu berücksichtigendes Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht übergangen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verletzt worden. Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung des Inhalts seiner Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 356a StPO.
Kessal-Wulf
 Roggenbuck
Lohmann
 Frey
Braeuer
 Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 01.10.2010 - 2 AGH 43/10 Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2009 - 3 EV 348/07