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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 6. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Der Senat merkt an, dass er die in dem sonst zutreffenden Antrag des General- bundesanwalts nicht tragend bezeichneten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung des nach § 143 Abs.4 Satz 2 BRAO, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO

Zitierte Normen: § 145 BRAO § 232 StPO § 116 BRAO
DeppertBRAOStPOMärzFreyBasdorf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt(B) 10/05
BESCHLUSS
vom 6. März 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen
 wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 6. März 2006 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1	Der	Senat merkt an, dass er die in dem sonst zutreffenden Antrag des General-
bundesanwalts nicht tragend bezeichneten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung des nach § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO
ergangenen Berufungsurteils nicht teilt. Die Ausnahmevorschrift des § 232 Abs. 4 StPO (i.V. mit § 116 Satz 2 BRAO) ist hierfür nicht anwendbar (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 232 Rdn. 26 und § 329 Rdn. 34).
Deppert
	Basdorf	Ernemann	Frellesen
 Schott		Wüllrich	Frey
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 14.11.2005 - BayAGH II - 5/05 -