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BGH · AR Anw 1/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: AR Anw 1/90

Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen : Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 13. In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwalt Bloch verhängte der Ehrengerichtshof gegen den zur Verhandlung über die Berufung des Rechtsanwalts am 13. Gemäß § 304 Abs. 2 StPO kann ein Zeuge gegen einen ihn betreffenden Ordnungsgeldbeschluß Beschwerde erheben, sofern der Beschluß nicht von einem Gericht erlassen worden ist, gegen dessen Beschlüsse gemäß § 304 Abs.4 StPO keine Beschwerde zulässig ist. Gegen einen Ordnungsgeldbeschluß eines Oberlandesgerichts ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 304 Abs.4 Satz 2 StPO); insoweit steht der Ehrengerichtshof einem Oberlandesgericht gleich (vgl.

Zitierte Normen: § 51 StPO
RechtsanwaltKostenOrdnungsgeldbeschlußStPOZeugeEhrengerichtshofAnwStBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AR Anw 1/90
BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
Rechtsanwalt Klaus W. A
hier
 Beschwerde des in Anwaltskanz
 Assessors Michael Gj lei Rechtsanwalt Klaus W. A.
B
Will
 wegen Ordnungsgeldbeschluß
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Juli 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen :
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Ordnungsgeldbeschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 13. Dezember 1989 wird als unzulässig verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwalt Bloch verhängte der Ehrengerichtshof gegen den zur Verhandlung über die Berufung des Rechtsanwalts am 13. Dezember 1989 geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen Assessor Michael GflHHRl 9emäß § 51 StPO ein Ordnungsgeld von 1.000 DM, ersatzweise zehn Tage Ordnungshaft; zugleich wurden dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.
Gegen diesen Ordnungsgeldbeschluß wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde.
3
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 304 Abs. 2 StPO kann ein Zeuge gegen einen ihn betreffenden Ordnungsgeldbeschluß Beschwerde erheben, sofern der Beschluß nicht von einem Gericht erlassen worden ist, gegen dessen Beschlüsse gemäß § 304 Abs. 4 StPO keine Beschwerde zulässig ist. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hiei vor. Gegen einen Ordnungsgeldbeschluß eines Oberlandesgerichts ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO); insoweit steht der Ehrengerichtshof einem Oberlandesgericht gleich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 1988 - AnwSt (B) 10/88 - und vom 23. Juli 1990 - AnwSt (B) 3/90).
Odersky	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Weise
v. Hase
 Salditt