in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Richters am Oberlandesgericht a.D. Dr. Rudolf , Am H Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schimansky und die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Dr. Henze, Dr. Siol, Nobbe ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 24. Durch Beschluß des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Saarbrücken vom 26. Juni 1984 hat das Dienstgericht bei dem Landgericht Saarbrücken die Zulässigkeit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand festgestellt (DG 2/83). Der Antragsteller erstrebt die Überprüfung seiner Dienstfähigkeit durch den Antragsgegner. Er stellt den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur sofortigen Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers für die Zeit bis 30. Das Dienstgericht des Bundes ist als Revisionsgericht für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht zuständig, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob für das Begehren des Antragstellers der Rechtsweg vor den Dienstgerichten eröffnet ist.
2034 097 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AR (Ri) 2/95 vom 8. Juni 1995 in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Richters am Oberlandesgericht a.D. Dr. Rudolf , Am H - Antragsteller - gegen den Minister der Justiz des Saarlandes, Z Straße - Antragsgegner - wegen Überprüfung der Dienstfähigkeit 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 8. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schimansky und die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Dr. Henze, Dr. Siol, Nobbe ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 24. Mai 1995 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.000 DM festgesetzt. Gründe: Der am B^V 1930 geborene Antragsteller war Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken. Durch Beschluß des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Saarbrücken vom 26. Juli 1982 (DG 1/82) wurde ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte untersagt. Seither ist der Antragsteller außer Dienst. Auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1984 hat das Dienstgericht bei dem Landgericht Saarbrücken die Zulässigkeit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand festgestellt (DG 2/83). Das Urteil ist rechtskräftig. 3 Der Antragsteller erstrebt die Überprüfung seiner Dienstfähigkeit durch den Antragsgegner. Er trägt vor (Schreiben vom 24. Mai 1995, an diesem Tag beim Senat eingegangen) , der Antragsgegner verweigere diese Überprüfung. Er stellt den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur sofortigen Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers für die Zeit bis 30. Juni 1995 aufzufordern . Der Antrag ist nicht zulässig. Das Dienstgericht des Bundes ist als Revisionsgericht für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht zuständig, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob für das Begehren des Antragstellers der Rechtsweg vor den Dienstgerichten eröffnet ist. Zuständig ist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO das Gericht des ersten Rechtszuges . Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO (vgl. Kopp VwGO 10. Aufl. § 123 Rdn. 19). 4 Gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG war der Streitwert auf 1.000 DM festzusetzen. Eine Überprüfung der Dienstfähigkeit des am 1. Juni 1930 geborenen Antragstellers könnte allenfalls Bedeutung für die Zeit bis 30. Juni 1995 erlangen. Schimansky Siol Gollwitzer Nobbe Henze