wegen Entlassung als Richter auf Probe hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Der Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Die Kosten des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO trägt der Antragsteller. August 1991 durch den Staatsminister der Justiz in Dresden unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zu dem Richter ernannt. Dezember 1992 ordnete das Staatsministerium der Justiz die Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe mit Ablauf des 18. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage zu dem Dienstgericht für Richter beim Landgericht Leipzig mit dem Antrag, die Entlassungsverfügung vom 29. Über die Revision des Antragstellers zu dem Dienstgericht des Bundes gegen dieses Urteil ist noch nicht entschieden. Oktober 1993 hat das Staatsministerium der Justiz ohne vorherige Anhörung des Antragstellers die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 29. Das Staatsministerium hat die Auffassung vertreten, ein weiteres Verbleiben des Antragstellers im Amt des Richters würde dem Ansehen der Sächsischen Justiz Schaden zufügen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 29. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wendet sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Die Anordnung des Sofortvollzuges durch den Bescheid vom 29. Oktober 1993 ist nicht deshalb fenierhaft, weil das Staatsministerium der Justiz es unterlassen hat, den Antragsteller vor dieser Entscheidung anzuhören. Dabei kann der Senat die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage offenlassen, ob der Betroffene vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde in - direkter oder analoger - Anwendung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG (oder der entsprechenden Bestimmungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder) anzuhören ist (für Anhörungspflicht z.B. NdsOVG DVB1. dieser Fallgestaltung konnte es nicht verantwortet werden, vor der Entscheidung über die Frage des Sofortvollzugs den Antragsteller, der jedenfalls am 26. Denn die Gefahr, daß der ersichtlich erneut akut erkrankte Antragsteller durch wiederholtes Auftreten im Gerichtsgebäude oder bei Rechtsanwälten dem Ansehen der Justiz Schaden zufügen konnte, erforderte eine rasche Entscheidung. Oktober 1993 gebieten auch nach Auffassung des Senats die Anordnung des Sofortvollzugs der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Sie sind so gravierend, daß das Interesse des Antragstellers, bis zur Beendigung des Entlassungsverfahrens im Dienst zu bleiben, hinter dem Interesse der Justiz, AnsehensVerlust durch weitere Auftritte des erkrankten Antragstellers im Gerichtsgebäude oder bei Rechtsanwälten zu vermeiden, zurückzutreten hat, zu demal nicht auszuschließen wäre, daß der Antragsteller im Stadium akuter Erkrankung auch rechtsprechende Tätigkeit ausübt. Die Frage, ob das Richterdienstgericht den behandelnden Arzt des Antragstellers hätte anhören müssen, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden. Oktober 1993, die auch nach seiner Auffassung Ausfluß seiner Erkrankung waren, rechtfertigen die getroffene Entscheidung, ohne daß es auf die Beurteilung des Krankheitsbildes einschließlich der Behandlungsmöglichkeiten durch den behandelnden Arzt ankommt. S 13 Abs. 1 GKG war der Streitwert für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Hälfte des Hauptsachestreitwerts, also auf 23.650 DM, festzusetzen (Kopp VwGO 9.
2034 093 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AR (Ri) 2/93 vom 31. Januar 1994 in dem Prüfungsverfahren des Richters auf Probe - Antragsteller - gegen Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz, Afl^Mstraßefll - Antragsgegner - wegen Entlassung als Richter auf Probe hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 31. Januar 1994 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schimansky und die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Dr. Henze, Dr. Siol und Nobbe beschlossen: I. Der Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Dezember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 1993 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO trägt der Antragsteller. III. Der Gegenstandswert für dieses Verfahren wird auf 23.650 DM festgesetzt. 3 Gründe: A) I. Der am HHHK 3-960 geborene Antragsteller wurde am 19. August 1991 durch den Staatsminister der Justiz in Dresden unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zu dem Richter ernannt. Er wurde dem damaligen Kreisgericht (jetzt Amtsgericht) Torgau zugewiesen und war zeitweise an das Kreisgericht Eilenburg abgeordnet. Mit Verfügung vom 29. Dezember 1992 ordnete das Staatsministerium der Justiz die Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe mit Ablauf des 18. Februar 1993 an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies es mit Bescheid vom 5. Februar 1993 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller leide an einer zyklothymen Erkrankung, die wiederholt zu auffälligen Verhaltensweisen bei der Ausübung seines Richteramtes geführt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage zu dem Dienstgericht für Richter beim Landgericht Leipzig mit dem Antrag, die Entlassungsverfügung vom 29. Dezember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 1993 aufzuheben. Der Antrag wurde durch Urteil des Dienstgerichts vom 14. Oktober 1993 zurückgewiesen (DG 4/93). Das Dienstgericht hielt die im Bescheid vom 5. Februar 1993 angeführte geistige Störung für erwiesen. Über die Revision des Antragstellers zu dem Dienstgericht des Bundes gegen dieses Urteil ist noch nicht entschieden. 4 II. Mit Bescheid vom 29. Oktober 1993 hat das Staatsministerium der Justiz ohne vorherige Anhörung des Antragstellers die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 29. Dezember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1993 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller sei auf Grund seiner Erkrankung erneut auffällig geworden. Er habe am 26. und 27. Oktober 1993 jeweils stark betrunken das Justizgebäude des Amtsgerichts in Torgau aufgesucht, er sei dabei völlig desorientiert und nicht ansprechbar gewesen. Er habe nicht mehr gewußt, daß für 10.00 Uhr am 27. Oktober in mehreren Zivilsachen Termine anberaumt waren. Am 27. Oktober habe er zudem sehr früh am Morgen ohne jeden Anlaß Rechtsanwalt W. in seiner Kanzlei aufgesucht, der seinen Zustand sofort erkannt habe. Das Staatsministerium hat die Auffassung vertreten, ein weiteres Verbleiben des Antragstellers im Amt des Richters würde dem Ansehen der Sächsischen Justiz Schaden zufügen. Das persönliche Interesse des Antragstellers, bis zur Beendigung des Entlassungsverfahrens im Dienst zu bleiben, müsse daher hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse zurücktreten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 29. Oktober 1993 (2200 E-I.l.- 3468/92) Bezug genommen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wendet sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid. Er trägt vor: Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung bestehe schon deshalb nicht, weil diese offensichtlich rechtswidrig sei. Die Vorfälle, auf die sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung der EntlassungsVerfügung beziehe, seien krankheitsbedingt. Das Verfahren vor dem Dienstgericht 5 / sei deshalb zu beanstanden, weil entgegen einem Beweisantrag des Antragstellers der ihn behandelnde Arzt nicht gehört worden sei. Im übrigen hätte der Antragsteller vor Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung gehört werden müssen; die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs werde gerügt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsmittel gegen die Entlassungsverfügung vom 29. Dezember 1992 wieder herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Dezember 1992 zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf ihre Schriftsätze vom 10. November (Antragsteller) und vom 6. Dezember 1993 (Antragsgegner) Bezug genommen. B) Der zulässige Antrag ist nicht begründet 6 I. Die Anordnung des Sofortvollzuges durch den Bescheid vom 29. Oktober 1993 ist nicht deshalb fenierhaft, weil das Staatsministerium der Justiz es unterlassen hat, den Antragsteller vor dieser Entscheidung anzuhören. Dabei kann der Senat die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage offenlassen, ob der Betroffene vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde in - direkter oder analoger - Anwendung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG (oder der entsprechenden Bestimmungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder) anzuhören ist (für Anhörungspflicht z.B. NdsOVG DVB1. 1992, 1318; VG Berlin NVwZ-RR 1992, 527; Kopp, VwGO 9. Aufl. § 80 Rdn. 64 b; Redeker/v. Oertzen, VwGO 9. Aufl. § 80 Rdn. 28; Ganter DÖV 1984, 970; a.A. u.a. OVG Koblenz NVwZ 1988, 748; OVG Lüneburg DVB1. 1989, 887; VGH Mannheim NVwZ-RR 1990, 561; NVwZ 1991, 491; Schlesw.-Holst. OVG DÖV 1993, 169; Hamann DVB1. 1989, 969). Denn von einer solchen Anhörung konnte hier abgesehen werden, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig war (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Nach der vom Antragsteller nicht angegriffenen Sachverhaltsdarstellung im Bescheid vom 29. Oktober 1993 - der Antragsteller macht nur geltend, sein Verhalten habe krankheitsbedingte Ursachen gehabt - zeigte er sich am 26. und 27. Oktober 1993 uneinsichtig und nicht ansprechbar. Dem Rat des Direktors des Amtsgerichts vom 26. Oktober 1993, nach Hause zu gehen und sich auszuschlafen, kam er nicht nach, sondern verblieb noch mindestens zwei Stunden im Gerichtsgebäude. Als er am 26. Oktober 1993 aufgefordert worden war, in seinem Büro zu bleiben (dort sollte er von seinen Brüdern abgeholt werden), verließ er dieses und ging nach Hause. Bei 7 dieser Fallgestaltung konnte es nicht verantwortet werden, vor der Entscheidung über die Frage des Sofortvollzugs den Antragsteller, der jedenfalls am 26. und 27. Oktober nicht ansprechbar war, anzuhören. Denn die Gefahr, daß der ersichtlich erneut akut erkrankte Antragsteller durch wiederholtes Auftreten im Gerichtsgebäude oder bei Rechtsanwälten dem Ansehen der Justiz Schaden zufügen konnte, erforderte eine rasche Entscheidung. II. Die aufgezeigten Auffälligkeiten im Verhalten des Antragstellers am 26. und 27. Oktober 1993 gebieten auch nach Auffassung des Senats die Anordnung des Sofortvollzugs der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Sie sind so gravierend, daß das Interesse des Antragstellers, bis zur Beendigung des Entlassungsverfahrens im Dienst zu bleiben, hinter dem Interesse der Justiz, AnsehensVerlust durch weitere Auftritte des erkrankten Antragstellers im Gerichtsgebäude oder bei Rechtsanwälten zu vermeiden, zurückzutreten hat, zu demal nicht auszuschließen wäre, daß der Antragsteller im Stadium akuter Erkrankung auch rechtsprechende Tätigkeit ausübt. Die Frage, ob das Richterdienstgericht den behandelnden Arzt des Antragstellers hätte anhören müssen, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden. Denn die vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Vorfälle vom 26. und 27. Oktober 1993, die auch nach seiner Auffassung Ausfluß seiner Erkrankung waren, rechtfertigen die getroffene Entscheidung, ohne daß es auf die Beurteilung des Krankheitsbildes einschließlich der Behandlungsmöglichkeiten durch den behandelnden Arzt ankommt. 8 C) Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 9. Aufl. § 80 Rdn. 50; Redeker/v. Oertzen VwGO 9. Aufl. § 80 Rdn. 62, jeweils m.w.N.). D) Gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. S 13 Abs. 1 GKG war der Streitwert für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Hälfte des Hauptsachestreitwerts, also auf 23.650 DM, festzusetzen (Kopp VwGO 9. Aufl. § 189 Rdn. 9 m.w.N.). Schimansky Gollwitzer Henze Siol Nobbe