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BGH

Gericht: BGH

Deutsches Hichtergesetz §§ 66 Abs» 1 Satz 1, 80, 83; Nds. RichterG v« 14« Dezember 1962, GVB1 265» § *74; VerwaltungsgerichtsO (VwGO) § 152 Diet^vom Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter über die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit getroffene Entscheidung unterliegt nicht der Beschwerde an das Dienstgericht des Bundes« Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Dienstgerichtshofes für Richter vom 7. GVB1 62, 265 * Nds RiG -} den Senatspräsidenten HfliBl als Vorsitzenden des Niedersächsischen Dienstgerichtshofes für Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelchnt. Mangels besonderer Vorschriften ira Deutschen Richtergesetz und im Niedersächsischen Bichtergesctz ist die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach der Vexwnltungs-gerichtsordnung zu beantworten* Danach unterliegt zwar die ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärende Entscheidung gemäß 54 Vv/GO i.V. m. § 46 Abs. 2 ZPO und § 146 Vv/GO grundsätzlich der Beschwerde; jedoch bestimmt die Verwaltungsgerichtsordnung in § 152 Abs. 1 Satz 1, daß - von einigen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ange-fochten werden können, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Oberverwaltungsgericht als Rechtsmittel-Instanz oder -wie etwa in den Pallen des § 48 Vv/GO - in erster Instanz entschieden hat (so auch Eyermann-Fröhlcr, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4* Aufl*, Rdn* 17 zu § 54}« Das bedeutet bei der im vorliegenden Prüfungsverfahren gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung, daß Entscheidungen des Bieder sächsischen Dienstgerichtshofes für Richter ebenfalls der Anfechtung durch Beschv/erde nicht un- ^ torliegen, gleichgültig, ob das Gericht als Rechtsmittel-gericht tätig geworden ist oder ob es als erstinstanzliches Gericht entschieden hat. Denn ebenso, wie im Gerichtsaufbau die Obcrverv/altungsgerichte gegenüber den Verwaltungsgerich-ton Gerichte der zweiten Stufe sind, ist auch der Nieder-sächsische Dienstgerichtshof für Richter gegenüber dem ITieder-sächsischen Dienstgericht für Richter das Gericht der zweiten Stufe, so daß im Rahmen einer sinngemäßen Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung auf den Nicdersiichsl-

Zitierte Normen: § 46 ZPO
VerwaltungsgerichtsordnungNiedersächsischeVv/GOunzulässigPrüfungsverfahrenBeschwerdeNds

Volltext der Entscheidung

Berichtigter Leitsatz ; bitte auswechseln !
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
2035 062
Deutsches Hichtergesetz §§ 66 Abs» 1 Satz 1, 80, 83; Nds. RichterG v« 14« Dezember 1962, GVB1 265» § *74; VerwaltungsgerichtsO (VwGO) § 152
Diet^vom Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter über die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit getroffene Entscheidung unterliegt nicht der Beschwerde an das Dienstgericht des Bundes«
BGH, Beschl. v« 8
Juni 1967 - AR (Ri) 2/67 -
Nds« Dienstgerichtshof für Richter in Gelle
BUNDESGERICHTSHOF
AE_£Eil_2^67	BESCHLUSS
I
in dem Prüfungsverfahren
 des Amtagorichtsrnts Harry
G^|^str. 0fr
 Antragstol3.er s,
VcrfahrenabevollmächtigtoriRechtacmwnlt
 in
gegen
 den Oberlnndesgerichtsprüsidenton in Cfr/fro
 Antrogagegner,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dionstaufaicht*
 
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat an 8. Juni 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidenten Dr. Baldus und Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Dr. Krcft, Meyer und Mormann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Dienstgerichtshofes für Richter vom 7. Februar 1967 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller suferlegt.
Gründe:
Der Antragsteller hat ln dem auf seinen Antrag ein-golciteten Prüfungsverfahren {§§ 74? 52 Nr. 1, 78 ff des Iliodersächsischen Richtergesetzes vom 14. Dezember 1962,
GVB1 62, 265 * Nds RiG -} den Senatspräsidenten HfliBl als Vorsitzenden des Niedersächsischen Dienstgerichtshofes für Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelchnt.
Das genannte Gericht hat das Ablehnungsgcsuch durch den angefochtenen Beschluß für unbegründet erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig:
Für das Prüfungsverfahren sieht das Niedersächsische Richtergesetz, wie es für den Lsndesgesetzgeber durch § 85 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - vorgeschrioben ist, in seinem § 74 die sinngemäße Geltung der Yerwaltungsgerichtsordnung -Vv/GO- vor.
y
Die Verwaltungsgerichtsordnung ihrerseits normiert in § 54 für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen dio entsprechende Geltung der §§ 41 bis 49 ZPO.
Mangels besonderer Vorschriften ira Deutschen Richtergesetz und im Niedersächsischen Bichtergesctz ist die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach der Vexwnltungs-gerichtsordnung zu beantworten* Danach unterliegt zwar die ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärende Entscheidung gemäß 54 Vv/GO i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO und § 146 Vv/GO grundsätzlich der Beschwerde; jedoch bestimmt die Verwaltungsgerichtsordnung in § 152 Abs. 1 Satz 1, daß - von einigen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ange-fochten werden können, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Oberverwaltungsgericht als Rechtsmittel-Instanz oder -wie etwa in den Pallen des § 48 Vv/GO - in erster Instanz entschieden hat (so auch Eyermann-Fröhlcr, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4* Aufl*, Rdn* 17 zu § 54}«
Das bedeutet bei der im vorliegenden Prüfungsverfahren gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung, daß Entscheidungen des Bieder sächsischen Dienstgerichtshofes für Richter ebenfalls der Anfechtung durch Beschv/erde nicht un- ^ torliegen, gleichgültig, ob das Gericht als Rechtsmittel-gericht tätig geworden ist oder ob es als erstinstanzliches Gericht entschieden hat. Denn ebenso, wie im Gerichtsaufbau die Obcrverv/altungsgerichte gegenüber den Verwaltungsgerich-ton Gerichte der zweiten Stufe sind, ist auch der Nieder-sächsische Dienstgerichtshof für Richter gegenüber dem ITieder-sächsischen Dienstgericht für Richter das Gericht der zweiten Stufe, so daß im Rahmen einer sinngemäßen Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung auf den Nicdersiichsl-
sehen Dienstgerichtshof für Dichter die die Oberverwnltungs-gerichtc betreffenden Vorschriften der Vcrwaltungogerichto-oxdnung zur Anwendung kommen müssen.
Die Beschv/erde muß sonach als unzulässig verworfen v/erden.
Die Kosten des ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels fallen gemäß § 154 VwGO dem Antragsteller zur Last*
Baldus	Dr.	Augustin	Kreft
 Meyer
Mormann