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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerden des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 11. November 1996 sowie "gegen die Verfahrensweise" des Vorsitzenden des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter werden als unzulässig verworfen. Das Niedersächsische Dienstgericht für Richter hat mit Urteil vom 14. Juli 1994 die Zulässigkeit der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festgestellt (§ 79 Abs.7 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Mit Beschluß vom selben Tage hat es die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge für zulässig erklärt. November 1996 mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, daß er den Beschwerdeführer hinsichtlich des dienstgerichtlichen Verfahrens für prozeßunfähig halte; unabhängig davon habe zunächst auch das Dienstgericht über den - auch dort gestellten - Antrag zu entscheiden. November 1996 beschlossen, über die Frage der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers Beweis zu erheben, und einen Sachverständigen mit den Feststellungen zur Beweisfrage beauftragt. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit be-zeichneten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Dienstgerichtshofs vom 11. 1. Allerdings wird die Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen die angegriffenen Beschlüsse und die "Verfahrensweise" von der Frage der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers nicht berührt, denn in dem Streit um ihre Prozeßfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung auch eine prozeßunfähige Partei als prozeßfähig zu behandeln (vgl. Deshalb ist der Beschwerdeführer auch insoweit als prozeßfähig zu behandeln, als er sich dagegen wendet, daß die Ablehnung seines Antrags vom 26. Dies gilt entsprechend, soweit sich die Beschwerde "gegen die Verfahrensweise des Vorsitzenden" des Dienstgerichtshofs richtet, der dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, daß dessen Eingaben als unbeachtlich angesehen würden, es sei denn, sie bezögen sich auf die Frage der Prozeßfähigkeit. Für das Prüfungsverfahren gelten nach § 74 Satz 1 NdsRiG, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der VwGO und des Niedersächsischen Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 12. Im übrigen unterliegen Entscheidungen eines Dienstgerichtshofs in entsprechender Anwendung des § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht der Beschwerde (BGHZ 48, 76; vgl. Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung nur dann ausnahmsweise angefochten werden, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. Die mit den Beschwerden angegriffenen Entscheidungen und Maßnahmen finden in der Rechtsordnung ihre Grundlage und sind einer Überprüfung durch das Dienstgericht des Bundes entzogen.

Zitierte Normen: § 146 VwGO
RechtsmittelDienstgerichtshofBeschlußunzulässigBeschwerdeführerBeschwerdeProzeßfähigkeit

Volltext der Entscheidung

C435 VO
BUNDESGERICHTSHOF
AR (Ri) 1/97
BESCHLUSS
vom 25. Juni 1997 in dem Prüfungsverfahren
 des Niedersächsischen Justizministeriums,
r
Antragstellers und Beschwerdegegners,
 gegen
den Richter am Amtsgericht Franz Josef
/
/
Antragsgegners und Beschwerdeführers,
 wegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 25. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Henze, Dr. Siol und Nobbe sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic beschlossen:
Die Beschwerden des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 11. und 20. November 1996 sowie "gegen die Verfahrensweise" des Vorsitzenden des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe:
I.
Das Niedersächsische Dienstgericht für Richter hat mit Urteil vom 14. Juli 1994 die Zulässigkeit der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festgestellt (§ 79 Abs. 7 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Dezember 1962 - NdsRiG). Mit Beschluß vom selben Tage hat es die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge für zulässig erklärt. Gegen beide
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Entscheidungen hat der Beschwerdeführer Rechtsmittel eingelegt, über die der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter noch nicht entschieden hat.
Außerdem hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. April 1996 beim Dienstgerichtshof einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Dienstgerichts vom 14. Juli 1994 gestellt. Diesen Antrag hat der Dienstgerichtshof durch Beschluß vom 11. November 1996 mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, daß er den Beschwerdeführer hinsichtlich des dienstgerichtlichen Verfahrens für prozeßunfähig halte; unabhängig davon habe zunächst auch das Dienstgericht über den - auch dort gestellten - Antrag zu entscheiden. Ferner hat er am 20. November 1996 beschlossen, über die Frage der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers Beweis zu erheben, und einen Sachverständigen mit den Feststellungen zur Beweisfrage beauftragt. Mit Verfügungen vom 19. Dezember 1996 und 17. Januar 1997 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß dessen zahlreiche Eingaben, soweit diese sich nicht auf die Frage der Prozeßfähigkeit bezögen, und Ablehnungsgesuche im Hinblick auf die vom Dienstgerichtshof angenommene partielle Prozeßunfähigkeit derzeit nicht beschieden werden.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit be-zeichneten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Dienstgerichtshofs vom 11. und 20. November 1996 sowie "gegen die Verfahrensweise" des Vorsitzenden.
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II.
Die Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen.
1.	Allerdings wird die Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen die angegriffenen Beschlüsse und die "Verfahrensweise" von der Frage der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers nicht berührt, denn in dem Streit um ihre Prozeßfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung auch eine prozeßunfähige Partei als prozeßfähig zu behandeln (vgl. BGHZ 86, 184, 186; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, NJW-RR 1986, 157, 158 und vom 9. April 1986 - IV b ZR 10/85, NJW-RR 1986, 1119; OLG Hamm, Beschluß vom 8. Juli 1981
- 23 W 634/80, AnwBL 1982, 70; VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 1989 - 11 UE 2883/88, NJW 1990, 403). Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel wegen vorhandener Zweifel an der Prozeßfähigkeit verworfen wurde (vgl. BGHZ 110, 294, 295 f.). Deshalb ist der Beschwerdeführer auch insoweit als prozeßfähig zu behandeln, als er sich dagegen wendet, daß die Ablehnung seines Antrags vom 26. April 1996 durch Beschluß des Dienstgerichtshofs vom 11. November 1996 auf fehlende Prozeßfähigkeit gestützt ist. Dies gilt entsprechend, soweit sich die Beschwerde "gegen die Verfahrensweise des Vorsitzenden" des Dienstgerichtshofs richtet, der dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, daß dessen Eingaben als unbeachtlich angesehen würden, es sei denn, sie bezögen sich auf die Frage der Prozeßfähigkeit.
2.	Die Rechtsmittel sind jedoch aus anderen Gründen unzulässig.
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r
Für das Prüfungsverfahren gelten nach § 74 Satz 1 NdsRiG, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der VwGO und des Niedersächsischen Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 12. April 1960 sinngemäß. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beweisbeschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. auch Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 146 Rdn. 8). Im übrigen unterliegen Entscheidungen eines Dienstgerichtshofs in entsprechender Anwendung des § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht der Beschwerde (BGHZ 48, 76; vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 62 Rdn. 17,
§ 83 Rdn. 4). Ein "gegen die Verfahrensweise" eines Richters gerichtetes Rechtsmittel ist ohnehin nicht statthaft.
Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung nur dann ausnahmsweise angefochten werden, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGHZ 109, 41, 43; BGH, Beschlüsse vom 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, JZ 1993, 413, 414 und vom 26. Mai 1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364; vgl. auch Kopp, aaO, Vor-bem. zu § 124 Rdn. 8 a mit zahlreichen Nachweisen).
Von einer greifbaren Gesetzwidrigkeit kann vorliegend keine Rede sein. Der Dienstgerichtshof war von Amts wegen gehalten (vgl. Kopp, aaO, § 62 Rdn. 1; für das Revisionsverfahren vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1976 - RiZ (R) 1/76 -UA S. 5) die Beweiserhebung über die Frage der Prozeßfähig-

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keit des Beschwerdeführers anzuordnen, wenn er insoweit begründete Zweifel hatte. Solche Zweifel kommen (unter anderem) in dem angefochtenen Beschluß vom 11. November 1996 zu dem Ausdruck. Die mit den Beschwerden angegriffenen Entscheidungen und Maßnahmen finden in der Rechtsordnung ihre Grundlage und sind einer Überprüfung durch das Dienstgericht des Bundes entzogen.
Die Beschwerden mußten daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO als unzulässig verworfen werden.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.000,00 DM.
Erdmann	Henze	Siol
 Nobbe	Solin-Stojanovic