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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Richterin am Landgericht Helga Müller gegen den Beschluß des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 13. Gegen die Richterin am Landgericht Helga Müller ist ein Prüfungsverfahren gemäß §§ 37 Nr. 3 d, 59, 61 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Durch Beschluß des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 13. Oktober 1978 gegen den Beschluß des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 14. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluß des Dienstgerichtshofs gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Da diese Vorschrift im Prüfungsverfahren gemäß §§ 83, 66 Abs. 1 DRiG in Verbindung mit §§ 61, 56 LRiG NRW entsprechend anzuwenden ist, bedeutet dies, daß Entscheidungen des nordrheinwestfälischen Dienstgerichtshofs für Richter ebenfalls der Anfechtung durch Beschwerde entzogen sind, gleichgültig, ob das Gericht als Rechtsmittelgericht oder - wie bei der Entscheidung auf Ablehnungsanträge - als erstinstanzliches Gericht entschieden hat (vgl. Hier aber geht es um die Beschwerde gegen eine durch Beschluß ergangene Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter (vgl.

Zitierte Normen: § 152 VwGO § 83 DRiG § 154 VwGO
VwGO17BeschwerdeführerinBeschlußPrüfungsverfahrenBeschwerde

Volltext der Entscheidung

2037 039
BUNDESGERICHTSHOF
AR (Ri) 1/79	BESCHLUSS
in dem Prüfungsverfahren
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durchdenJustizminister des Landes Nordrhein Westfalen, MfliHHPHHt-Platz PP,
gegen
 die Richterin am Landgericht Helga vertreten durch ihren Pfleger, Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Alfred	FflHHVreg
- Verfahrensbevollmächtigte;
auf Feststellung der Zulässigkeit der zwangsweisen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
2

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes -hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Bauer, Dr. Thumm, Dr. Schauenburg und Dr. Ruß am 30.April 1979
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Richterin am Landgericht Helga Müller gegen den Beschluß des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 13. (oder 17.?) März 1979 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gründe :
Gegen die Richterin am Landgericht Helga Müller ist ein Prüfungsverfahren gemäß §§ 37 Nr. 3 d, 59, 61 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. März 1966 - LRiG NRW - (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung) eingeleitet worden.
Durch Beschluß des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 13. (oder 17.?)März 1979 wurden mehrere Beschwerden der Richterin gegen nicht ergangene Entscheidungen sowie mehrere von ihr angebrachte Ablehnungsgesuche gegen Richter, die an diesen Entscheidungen beteiligt gewesen sein sollen,
 
als gegenstandslos zurückgewiesen. Zugleich wurden zwei weitere Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin (vom 30. November 1978 und vom 4. Dezember 1978) wegen offenbarer Rechtsmißbräuchlichkeit, und die Beschwerde vom 17. Oktober 1978 gegen den Beschluß des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 14. September 1978 als unbegründet zurückgewiesen.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluß des Dienstgerichtshofs gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO können - von einigen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Oberverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz oder in erster Instanz entschieden hat (vgl. für das, Ablehnungsverfahren Eyermann/Fröhler, Komm, zur VwGO, 7. Aufl. § 54 Rdn. 17; Kopp, Komm, zur VwGO,
4. Aufl. § 54 Anm. 19). Da diese Vorschrift im Prüfungsverfahren gemäß §§ 83, 66 Abs. 1 DRiG in Verbindung mit §§ 61, 56 LRiG NRW entsprechend anzuwenden ist, bedeutet dies, daß Entscheidungen des nordrheinwestfälischen Dienstgerichtshofs für Richter ebenfalls der Anfechtung durch Beschwerde entzogen sind, gleichgültig, ob das Gericht als Rechtsmittelgericht oder - wie bei der Entscheidung auf Ablehnungsanträge - als erstinstanzliches Gericht entschieden hat (vgl. BGHZ 48,
 76, 77). Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich
 auch nicht aus § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 78
Nr. 3 DRiG. § 79 Abs. 2 DRiG betrifft allein die Revision
 gegen ein dienstgerichtliches Urteil. Hier aber geht es um die Beschwerde gegen eine durch Beschluß ergangene Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter (vgl. BGH, Beschluß vom l4.Juli 1972 - AR (Ri) 1/72 -).
Die Beschwerde muß sonach mit der Kostenfolge aus §154 Abs. 2 VwGO als unzulässig verworfen werden.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000,— DM.
Saiger	Dr.Bauer	Dr.Thumm
 Schauenburg	Ruß