Die Beschwerde des Amtsgerichtsrats Breitkreutz gegen den Beschluß des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter in Celle vom 8. Gegen den Beschwerdeführer ist ein Prüfungsverfahren gemäß §§51 Abs. 1 Nr. 3 d, 74> 78 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Juni 1967 (BGHZ 48, 76) bereits im einzelnen dargelegt, daß nach Maßgabe der Bestimmung des - im Prüfungsverfahren gemäß §§ 83, 66 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in Verbindung mit § 74 NdsRiG entsprechend anzuwendenden - § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und damit auch gegen Entscheidungen des Bieder sächsischen Dienstgerichtshofs für Richter nicht gegeben ist. Die Beschwerde muß sonach mit der Eostenfolge aus §154 Abs. 2 VwGO als unzulässig verworfen werden.
' ' • 'S r BUNDESGERICHTSHOF « (si) 1772 BESCHLUSS in dem PrUfungaverfahren betreffend die Versetzung des Amtsgerichtarats Harrj Amtsgericht in den Ruhestand Bienstunfähigkeit» wegen 2 3° Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 14. Juli 1972 unter Mitwirkung der Senats Präsidenten Scharpenseel und Dr. Pfeiffer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Mayer und Dr, üJhumm beschlossen: Die Beschwerde des Amtsgerichtsrats Breitkreutz gegen den Beschluß des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter in Celle vom 8. Mai 1972 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt. G r ü n d e: Gegen den Beschwerdeführer ist ein Prüfungsverfahren gemäß §§51 Abs. 1 Nr. 3 d, 74> 78 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Dezember 1962 - NdsRiG - (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) eingeleitet und mit der Ermittlung des Sachverhalts ist gemäß § 79 Abs. 4 NdsRiG Landgerichtsdirektor Behschnitt in Hannover beauftragt worden. Der Beschwerdeführer hat Landgerichts direkt or Behschnitt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, jedoch hat das Niedersächsische Dienstgericht für Richter in Hannover da3 Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Die hiergegen von dem Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hat der. Nieder-sächsische Dienstgerichtshof für Richter als unzulässig verworfen (Beschluß vom 8. Mai 1972). Diegsgen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist nicht zulässig: In einem früheren Prüfungsverfahren - AR (Ri) 2/67 an dem der jetzige Beschwerdeführer ebenfalls beteiligt war, hat das Dienstgericht des Bundes in seinem Beschluß vom 8. Juni 1967 (BGHZ 48, 76) bereits im einzelnen dargelegt, daß nach Maßgabe der Bestimmung des - im Prüfungsverfahren gemäß §§ 83, 66 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in Verbindung mit § 74 NdsRiG entsprechend anzuwendenden - § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und damit auch gegen Entscheidungen des Bieder sächsischen Dienstgerichtshofs für Richter nicht gegeben ist. -Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Zulässigkeit der Beschwerde ergebe sich aus § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Br. 3 DRiG, ist unrichtig. § 79 Abs. 2 DRiG betrifft allein die Revision gegen ein dienstgerichtliches Urteil» Hier aber geht es um die Beschwerde gegen eine beschlußmäßige Entscheidung des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter. Die Beschwerde muß sonach mit der Eostenfolge aus §154 Abs. 2 VwGO als unzulässig verworfen werden. - 4- T 3# Wert des Beschwerdegegenstandes: 500 DM. Scharpenseel Pfeiffer Dr. Kreft Mayer Dr.Thumm