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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 5* November 1970 wird als unzulässig verworfen. . Der Antragsteller hat gegen einen Erlaß des Antragsgegners nach erfolglosem Widerspruch den Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter zur Entscheidung gemäß § 26 Abs.3 DRiG angerufen. Danach folgt zwar die Unzulässigkeit der vom Antragsteller erhobenen Beschwerde nicht schon daraus, daß sie nicht innerhalb der in § 147 Abs. 1 VwGO bestimmten Prist von 2 Wochen seit Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO schreibt für den Regelfall vor, daß Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Jedoch sind die sogenannte isolierte Kostenentscheidung und der Pall, daß das Oberverwaltungsgericht nicht als Rechtsmittelgericht, sondern - wie hier - im ersten Rechtszug entschieden hat (§ 48 VwGO), von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts nicht ausgenommen, so daß auch in diesen Fällen eine Beschwerde unstatthaft ist (vgl. Die sinngemäße Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung muß mithin für das hier gegebene Prüfungsverfahren zu dem Ergebnis führen, daß eine Beschwerde gegen den Beschluß des Nieder- sächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 5« November 1970 unzulässig ist, wie das Dienstgericht des Bundes für den Pall der Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den der Niedersächsische Diensxgerichtshof für Richter im ersten Rechtszug eine Entscheidung über die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit getroffen hatte, bereits entschieden hat (BG-HZ 48, 76).

Zitierte Normen: § 26 DRiG § 161 VwGO
VerwaltungsgerichtsordnungVwGONiedersächsischeBeschlußunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ar (Ril i/7i	BESCHLUSS
in dem Prüfungsverfahren
 des Landgerichts dir ektors Helmut
.leeflB
Antragstellers f
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr* von	und	R.	MB in
 gegen
den Niedersächsischen Minister der Justiz in
 Antragsgegner,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht.
2
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Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 24. Februar 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidenten Dr. Baldus, Dr. Augustin und Gerd Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft und Dr. Hußla beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 5* November 1970 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Grün d e:
. Der Antragsteller hat gegen einen Erlaß des Antragsgegners nach erfolglosem Widerspruch den Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter zur Entscheidung gemäß § 26 Abs. 3 DRiG angerufen. Dieser Gerichtshof hat, nachdem sich die Hauptsache erledigt hatte, gemäß § 161 Abs. 2 VwGO durch Beschluß vom 5. November 1970 - dem Antragsteller am 19. Dezember 1970 zugestellt - die Kosten /des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Hiergegen richtet sich die beim Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter am 6. Januar 1971 eingegangene Beschwerde des Antragstellers.
Das von dem Antragsteller eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig. Einschlägig sind insoweit die Bestiamun-
gen der über § 74 NdsRiG für das Prüfungsverfahren sinngemäß anzuwendenden Verwaltungsgerichtsordnung. Danach folgt zwar die Unzulässigkeit der vom Antragsteller erhobenen Beschwerde nicht schon daraus, daß sie nicht innerhalb der in § 147 Abs. 1 VwGO bestimmten Prist von 2 Wochen seit Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. Denn dieser Beschluß enthält keine Rechtsmittelbelehrung, so daß gemäß § 58 Abs. 1 VwGO die Rechtsmittelfrist .nicht zu laufen begonnen hat.
Die Beschwerde ist jedoch deswegen unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter ein Rechtsmittel überhaupt nicht gegeben ist. § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO schreibt für den Regelfall vor, daß Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Zwar sieht das Gesetz einige Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Jedoch sind die sogenannte isolierte Kostenentscheidung und der Pall, daß das Oberverwaltungsgericht nicht als Rechtsmittelgericht, sondern - wie hier - im ersten Rechtszug entschieden hat (§ 48 VwGO), von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts nicht ausgenommen, so daß auch in diesen Fällen eine Beschwerde unstatthaft ist (vgl. Redeker-v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. Rdn. 1 zu § 152.; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. Rdn. 12 zu § 161). Die sinngemäße Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung muß mithin für das hier gegebene Prüfungsverfahren zu dem Ergebnis führen, daß eine Beschwerde gegen den Beschluß des Nieder-
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sächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 5« November 1970 unzulässig ist, wie das Dienstgericht des Bundes für den Pall der Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den der Niedersächsische Diensxgerichtshof für Richter im ersten Rechtszug eine Entscheidung über die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit getroffen hatte, bereits entschieden hat (BG-HZ 48, 76).
Die Beschwerde des Antragstellers muß sonach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO als unzulässig verworfen werden.
Streitwert für das Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes: 200.- DM.
Baldus	Dr.	Augustin	Meyer
 Kreft
Dr. Hußla