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BGH

Gericht: BGH

Pie Ablehnung der dem Senat für Notarsachen beim Oberlandesgericht Gelle als Vorsitzender und als Beisitzer angehörenden Berufsrichter durch den Notar ist unzulässig. Pie Beschwerde des Notars dagegen hat der Oberlandesgerichtspräsident in Celle mit Verfügung vom 28. Der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts hat dieses Vorbringen als Ablehnung der dem Senat angehörenden Berufsrichter erachtet» Er hat desv/egen die Akten gemäß den im Disziplinarverfahren entsprechend anzuv/endenden Vorschriften der §§ 24 ff, § 27 Abs* 4 StPO dem nunmehr beschließenden Senat vorgelegt. Der beschließende Senat hat von dieser Auffassung und der Aktenvorlegung den Notar unterrichtet und ihn wiederholt zur Äußerung aufgefordert, ob er tatsächlich die dem Notarsenat des Oberlandesgerichts Celle angehörenden Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ablchnen will. Die Ablehnung sämtlicher einem Gericht oder einem Spruchkörper (einem Senat} ange-hörenden Richter im ganzen ist unzulässig; das muß bei einem Senat für Notarsachen, der nach dem Gesetz (§§ 101 bis 103 BNotO) außer mit Berufsrichtern auch mit Notaren besetzt ist, auch hinsichtlich der Ablehnung der dem Senat angehörenden Berufsrichter gelten. Jedenfalls kann aber der bloße Umstand, daß bestimmte Richter in der dem Gesetz entsprechenden Weise in den für die Entscheidung zuständigen Spruchkörper berufen worden sind, nicht als Ablehnungsgrund geltend gemacht werden (Entscheidung des Senats NotZ 2/62 vom 28. . Wird die Entscheidung des Disziplinargerichts erforderlich, so ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat {§ 11 BNotO), gemäß § 99 BNotO oder das in dem betreffenden Lande gemäß § 100 BNotO durch RechtsVerordnung für zuständig erklärte Oberlandesgericht - in dieser Sache eben das Oberlandesgericht Celle - zur Entscheidung berufen. In der Sache des in Hannover amtierenden Notars muß daher kraft eindeutiger gesetzlicher Vorschrift der beim Oberlandesgericht Celle errichtete Senat für Notarsachen die Entscheidung über den Bestand der Disziplinarverfügung treffen. Sollte geltend gemacht werden, daß die Gesetzesvorschriften, die das zur Entscheidung vorgesehene Gericht bestimmen oder die die Mitwirkung der einzelnen Berufsrichter regeln, aus irgendwelchen Gründen mit dem Grundr gesetz nicht vereinbar seien, so hat hierüber zunächst das gesetzlich zur Entscheidung berufene Gericht - im vorliegenden Falle der beim Oberlandesgericht Celle errichtete Senat für Notarsachen, und zwar unter Mitwirkung der "abgefeimten” Richter - zu befinden.

Zitierte Normen: § 98 BNotO § 26 DRiG
CelleVorschriftNotarOberlandesgerichtBerufsrichterBNotO

Volltext der Entscheidung

2037 021
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AH_lKotj_5/68
in dem Disziplinarverfahren
 den Rechtsanwalt und Notar Heinz
 in
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 20. Januar 1969 unter Mitwirkung des Vizepi’äsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Rechtsanwalts und Notars V/olff, der Bundesrichter Pr Arndt und Börtzler sowie des Notars Pr. Becker
■beschlossen:
Pie Ablehnung der dem Senat für Notarsachen beim Oberlandesgericht Gelle als Vorsitzender und als Beisitzer angehörenden Berufsrichter durch den Notar ist unzulässig.
Grün d e :
Pe ? Landgerichtspräsident in Hannover hat dem Notar durch Pisziplinarverfügung vom 8. Dezember 1967 einen Verweis erteilt. Pie Beschwerde des Notars dagegen hat der Oberlandesgerichtspräsident in Celle mit Verfügung vom 28. Mai 1968 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Notar gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit diesem Verfahren ist das Oberlandesgericht Cello, Senat für Hotarsachen, befaßt.
In der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung weist der Notar darauf hin, daß der Öber-landesgerichtspräsident, der die beanstandete Verfügung vom 28. Mai 1968 erlassen hat, der Disziplinarvorge-setzte der beim Oberlandesgericht Celle im Bienst stehenden Berufsrichter ist. Br meint, ’’die Richterschaft” fühle sich ’’von ihren Vorgesetzten zu sehr oder völlig teil-v/eise abhängig”; deswegen könne ’’der Senat (der beim
 
 Obcrlandesgericht Gelle errichtete Senat für Notarsachen ) hier nicht entscheiden".
Der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts hat dieses Vorbringen als Ablehnung der dem Senat angehörenden Berufsrichter erachtet» Er hat desv/egen die Akten gemäß den im Disziplinarverfahren entsprechend anzuv/endenden Vorschriften der §§ 24 ff, § 27 Abs* 4 StPO dem nunmehr beschließenden Senat vorgelegt.
Der beschließende Senat hat von dieser Auffassung und der Aktenvorlegung den Notar unterrichtet und ihn wiederholt zur Äußerung aufgefordert, ob er tatsächlich die dem Notarsenat des Oberlandesgerichts Celle angehörenden Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ablchnen will. Der Notar hat darauf nicht geantwortet.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Notar habe die Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen wollen, ist vertretbar. Da dem der Notar nicht widersprochen bat, muß nunmehr die Einwendung des Notars als Ablehnungsgesueh behandelt werden.
Die in dieser Form erklärte Richterablehnung ist jedoch unzulässig. Es können nur bestimmte einzelne Richter wegen in ihrer Person liegender Gründe als befangen abgolehnt werden. Die Ablehnung sämtlicher einem Gericht oder einem Spruchkörper (einem Senat} ange-hörenden Richter im ganzen ist unzulässig; das muß bei einem Senat für Notarsachen, der nach dem Gesetz (§§ 101 bis 103 BNotO) außer mit Berufsrichtern auch mit Notaren besetzt ist, auch hinsichtlich der Ablehnung der dem Senat angehörenden Berufsrichter gelten.
 
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Allerdings können auch die sämtlichen Mitglieder eines Spruchkörpers aus Gründen, die jeweils in der Person der einzelnen liegen, abgelehnt werden. Jedenfalls kann aber der bloße Umstand, daß bestimmte Richter in der dem Gesetz entsprechenden Weise in den für die Entscheidung zuständigen Spruchkörper berufen worden sind, nicht als Ablehnungsgrund geltend gemacht werden (Entscheidung des Senats NotZ 2/62 vom 28. Mai 1962 - DNotZ 1962, 612
Disziplinarverfügungen v/erden von den ”Aufsichtsbehörden” erlassen (§ 98 Abs. 1 BNotO). Die Aufsicht steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare des Oberlandesgerichtsbezirks zu(§ 92 Nr. 2 BNotO. . Wird die Entscheidung des Disziplinargerichts erforderlich, so ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat {§ 11 BNotO), gemäß § 99 BNotO oder das in dem betreffenden Lande gemäß § 100 BNotO durch RechtsVerordnung für zuständig erklärte Oberlandesgericht - in dieser Sache eben das Oberlandesgericht Celle - zur Entscheidung berufen. In der Sache des in Hannover amtierenden Notars muß daher kraft eindeutiger gesetzlicher Vorschrift der beim Oberlandesgericht Celle errichtete Senat für Notarsachen die Entscheidung über den Bestand der Disziplinarverfügung treffen. Die Berufsrichter, die diesem Senat angeboren, sind ebenfalls in der der Gesetzesvorschrift des § 102 BNoto entsprechenden Weise bestellt. Daß aber der Oberlandesgericht spräsidcnt zugleich auch. die. Dicpst§.ufsicht über die bei seinen Gericht und überhaupt in seinem Bezirk
 angestellten Berufsrichter auszuüben hat, ergibt sich gleichfalls unmittelbar aus den maßgebenden Gesetzes-
5
Vorschriften (§4 Abs. 1 des NdsRiG vom 14. Dezember 196& - HdsGVBl S. 265 - in Verbindung mit § 26 DRiG und §§ 3? 63 des NdsBeamtenG i.d.F. vom 1. Juni 1967 -NdsGVBl S. 175 -).
Sollte geltend gemacht werden, daß die Gesetzesvorschriften, die das zur Entscheidung vorgesehene Gericht bestimmen oder die die Mitwirkung der einzelnen Berufsrichter regeln, aus irgendwelchen Gründen mit dem Grundr gesetz nicht vereinbar seien, so hat hierüber zunächst das gesetzlich zur Entscheidung berufene Gericht - im vorliegenden Falle der beim Oberlandesgericht Celle errichtete Senat für Notarsachen, und zwar unter Mitwirkung der "abgefeimten” Richter - zu befinden. Sollte das Gericht selbst die gesetzliche Vorschrift für grundgesetzwidrig halten, so hat es die Entscheidung des Bundef ~ Verfassungsgerichts herbeizuführen.
Glanzmann	Wolff	Dr.	Arndt
 Dr. Becker