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BGH

Gericht: BGH

BHAO § 90; FGG § 6; ZPO § 41 Hat der bei einem Oberlandesgericht errichtete iShren-gerichtshof für Rechtsanwälte darüber zu entscheiden, ob ein Beschluß der für diesen Oberlandesgerichtsbezirk gebildeten Rechtsanwaltskammer ungültig oder nichtig ist, jo sind nicht die sämtlichen anwaltlichen Mitglieder des & rengericht3hofs von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Der Beschluß des Ehrengerichtshofe für Rechtsanwälte beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen vom 3« April 1967 wird aufgehoben. Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist dieser Ehrengerichtshof zuständig. Oktober 1966 zugelassene Rechtsanwälte die Zahlung nur eines entsprechenden Teils des (ermäßigten) Jahresbeitrags nicht vorgesehen ist. Der Ehrengerichtshof hat durch Beschluß vom 3* April 1967 ausgesprochen, daß "nach § 6 Abs. 1 Ziff.1 FGG die anwaltlichen Mitglieder der Ehrengerichtsbarkeit in Bremen ausgeschlossen" seien, "da der angefoehtene Beschluß auf der Mitwirkung aller Kammermitglieder beruht". Die Hechtstellung der sämtlichen anwaltlichen Mitglieder de3 Ehrengerichtohofs kann aber unmittelbar nicht davon berührt werden, ob Rechtsanwälte, die erst im Laufe des Geschäftsjahres 1966 Kammermitglieder geworden sind, den Jahresbeitrag voll oder nur zu dem Teil zu zahlen haben, ob also der Beschluß der Kammerversammlung vom 8. April 1967 richtig wäre, zur Entscheidung über einen Antrag, einen Beschluß der Kammerversammlung für nichtig zu erklären, gerade denjenigen Ehrengerichto-hof berufen, dessen sämtliche anwaltliche Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Kr. 1 EGG von der Ausübung des Richter-amto ausnahmslos ausgeschlossen wären. Es fragt sich daher, ohne daß dies aus den nachstehenden Gründen abschließend entschieden werden müßte, ob nicht auf die in der Bundesrechtsanwalts Ordnung geregelten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Ausschließung eines Richters von der Ausübung des Richter-amto nebttti den Vorschriften des § b Abo. i PGG auch die Bestimmung des § 41 Nr. 6 ZPO entsprechend angewendet werden muß. b) Die Vorschrift, wonach ein Richter in einer Sache ausgeschlossen ist, in der er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, kann freilich in vorliegenden Pall unmittelbar überhaupt nicht in Betracht kommen. §41 An. III 6) wird aber die wohl zutreffende Auffassung vertreten, daß in einem Pall, wo der Richter in einem den Rechtsstreit vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitentscheidend tätig gewesen ist, der § 41 Nr. 6 ZPO seinem Grundgedanken nach entsprechend angewendef werden muß. Januar I960 (BGBl I 17) ist von der Ausübung des Hichteramts ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat (inhaltlich ebenso § 60 Ab3. Mai 1961 (BGBl I 549/550) ist von der Ausübung des Richteramts im Verfahren über die Feststellung der Nichtigkeit eines Patents ausgeschlossen, wer bei dem Verfahren vor dem Patentamt über die Erteilung des Patents mitgewirkt hat. Es kann demgemäß als allgemein dem geltenden Recht entsprechender Grundsatz angesehen werden, daß in einem gerichtlichen verfahren, uau die Nachprüfung einer in einem Verwaltungsverfahren getroffenen Maßnahme auf ihre Gültigkeit zu dem Gegenstand hat, derjenige von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist, der beim Erlaß der Verwaltungsmaßnahrae mitgewirkt hat. d) Bor Präsident des Ehrengericht3hofs für Rechtsanwälte beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen hat auf dienstliche Anfrage mitgcteilt, daß dem nach dem als Vorsitzender der Rechtsanwalt Dr. LL_^, als stellvertretender Vorsitzender der Rechtsanwalt Dr.S< als anwaltliche Beisitzer die Rechtsanwälte Dr. m Dr. d® und Dr. Dr In der vorliegenden Sache wird vom Antragsteller begehrt, den Beschluß für teilweise nichtig zu erklären, der in der Kamnerveroamnlung der Antragogegnerin vom 8. Keiner von ihnen i3t daher in der vorlicgen- 4) den Sache von der Ausübung des Riehteramts ausgeschlossen, auch wenn man den § 41 Nr. 6 2P0 und mit ihm den § 54 Abo. 2 VwGO für entsprechend anwendbar erachtet. April 1967 erklärt ausdrücklich, daß die anwaltlichen Mitglieder der Ehrengerichtsbarkeit in Bremen "nach § 6 Abo. 1 Ziff.1 FGG ... Der Beschluß beruht nicht darauf, daß sich die sämtlichen Mitglieder des Ehrengcrichtohofo für befangen hielten. Angesichts der in der Bundeorechtsanv/alts-ordnung für die Anfechtung von Wahlen oder Beschlüssen der Kacnerveroamnlung getroffenen Regelung kann in dem gemäß § 91 BRAO durchzuführenden Verfahren die entsprechende Anwendung des § 54 Abs.3 VwGO (und der ihm entsprechenden Vorschriften des § 60 Abo. 3 SGG sowie des § 51 Abo. 3 PGO), wonach ’’Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets* dann begründet ist, wenn der Richter ....der Vertretung einer Körperschaft angehört7 deren Interessen durch das Verfahren berührt werden”, nicht in Betracht gezogen werden. Der Ehrengerichtshof hat selbst die Sache zu behandeln und zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 90 FGG § 100 BRAO § 41 ZPO § 51 FGO § 91 BRAO § 42 ZPO
nichtigSacheMitgliedAboBeschlußRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

093
/ 1 V/
Nachschlagewerks ja BGHZs	nein
2^09
BHAO § 90; FGG § 6; ZPO § 41
Hat der bei einem Oberlandesgericht errichtete iShren-gerichtshof für Rechtsanwälte darüber zu entscheiden, ob ein Beschluß der für diesen Oberlandesgerichtsbezirk gebildeten Rechtsanwaltskammer ungültig oder nichtig ist, jo sind nicht die sämtlichen anwaltlichen Mitglieder des & rengericht3hofs von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1967 - AE (Anw) 3/6? _ bojLn
OLG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
AR_(Anw) 3/67
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Karl-GÖtz B
Straße
 Antragstellers,
gegen
 die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen, Gerichtshauo, vertreten durch ihren Präsidenten,
 Antragsgegnerin,
wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Kammerheschlusceo.
2
Der Bundesgerichtshof9 Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung von 16. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Dr. Roesen und Dr. Wintzer, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Petersen sowie des Bundesrichters Dr. Vogt
■beschlossen*
Der Beschluß des Ehrengerichtshofe für Rechtsanwälte beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen vom 3« April 1967 wird aufgehoben.
Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist dieser Ehrengerichtshof zuständig.
Gründe ;
Der Antragsteller ist am 7« Juli 1966 als Rechtsanwalt sugelas3en worden und Mitglied der Antragsgegnerin geworden. Die Antragsgegnerin hat mit Rücksicht auf das geringe Einkommen des Antragstellers im Vorjahr seinen Kammerbeitrag für das von 1. April 1966 bi3 31. März 1967 laufende Geschäftsjahr 1966 auf 110 DM ermäßigt. Sie ist aber der Auffassung, daß der Antragsteller diesen ermäßigten Kammerbeitrag in voller Höhe zu zahlen habe. Dabei stützt sie sich auf den Beschluß der Kammerversammlung vom 8. Juni 1966. Hach ihn brauchen die Kammermitglieder, die nach den
1.	Oktober 1966 zur Anwaltschaft zugelassen werden, den Jahresbeitrag - gegebenenfalls den ermäßigten Jahresbeitrag -nur zur Hälfte zu zahlen, während für vor dem 1. Oktober 1966 zugelassene Rechtsanwälte die Zahlung nur eines entsprechenden Teils des (ermäßigten) Jahresbeitrags nicht vorgesehen ist.
 
Dagegen wendet sich der Antragsteller. Sr begehrt, den KamnerbeSchluß für teilweise nichtig zu erklären und seine Verpflichtung zur Zahlung von nur drei Vierteln des ermäßigten Jahresbeitrags festzuotellen.
Der Ehrengerichtshof hat durch Beschluß vom 3* April 1967 ausgesprochen, daß "nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 FGG die anwaltlichen Mitglieder der Ehrengerichtsbarkeit in Bremen ausgeschlossen" seien, "da der angefoehtene Beschluß auf der Mitwirkung aller Kammermitglieder beruht". Er hat die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt, damit dieser einen anderen Ehrengerichtshof als zuständiges Gericht bestimme.
Der Beschluß muß aufgehoben werden.
1. Der Ehrengerichtshof hat den in § 6 Abs. 1 Dr. 1 FGG verwendeten Begriff ües Beteiligten verkannt.
Die "Beteiligung" in einer Sache kann sowohl im formellen (prozessualen) alo auch im materiellen Sinn verstanden werden (vgl. hierzu und zu dem Folgenden Keidel PGG 9* Aufl. § 6 Hz. H und 15 mit Hinweisen). In der vorliegenden Sache steht nur die Beteiligung im materiellen Sinn in Frage. Beteiligt im materiellen Sinn ist jede Person, deren Hechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit, also durch die zu treffende gerichtliche Entscheidung, unmittelbar betroffen werden oder betroffen werden können. Die Hechtstellung der sämtlichen anwaltlichen Mitglieder de3 Ehrengerichtohofs kann aber unmittelbar nicht davon berührt werden, ob Rechtsanwälte, die erst im Laufe des Geschäftsjahres 1966 Kammermitglieder geworden sind, den Jahresbeitrag voll oder nur zu dem Teil zu zahlen haben, ob also der Beschluß der Kammerversammlung vom 8. Juni 1966 in vollem Umfang gültig oder teilweise nichtig
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ist. Ein nur mittelbar wirtschaftliches odor gar ein bloß ideelles Interesse am Ausgang der Sache begründet keine Beteiligung. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein Richter, der einen Verein, dessen Mitglied er selbst ist, in das Vereincregister eintragen soll, nicht beteiligt ist (BayObLGZ - n.F. (1901) - 1, 755)* Pen ist der hier in Rede stehende Sachvei’halt vergleichbar.
Zu diesem Ergebnis führt auch eine weitere Erwägung. Rach § 90 Abo. 1 BRAO hat über den Antrag, einen Beschluß der Kanmerversammlung für nichtig zu erklären? der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte zu entscheiden. Damit meint das Gesetz, dao nichts Gegenteiliges zu dem Ausdruck bringt, denjenigen Ehrengerichtohof, der gemäß § 100 BRAO bei dem überlandcsgericht errichtet ist, für dessen Bezirk die Rechtoanwaltckammer gebildet ist (§60 BRAO). Diesem Ehrengenchtchcf können nher nln anwaltliche Mitglieder nur solche Rechtsanwälte angehören, die Mitglieder der betreffenden Rechtoanwaltokammer sind (§94 Abs. 1 Satz 2,
 § 103 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Das Gesetz selbst hätte also, wenn die Auffassung des Ehrengerichtohofo in seinem Beschluß vom 3. April 1967 richtig wäre, zur Entscheidung über einen Antrag, einen Beschluß der Kammerversammlung für nichtig zu erklären, gerade denjenigen Ehrengerichto-hof berufen, dessen sämtliche anwaltliche Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Kr. 1 EGG von der Ausübung des Richter-amto ausnahmslos ausgeschlossen wären. Das kann dem V/illon des Gesetzes nicht entsprechen.
2.	Mit diesen Ausführungen allein ist allerdings noch nicht dargetan, daß der Beschluß des Ehrengerichtshofs im Ergebnis fehlerhaft ist.
a)	Der Senat hat schon mehrfach auf die in der Bundes-rechtoanwaltsordnung geregelten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend angewendet, so in den Entscheidungen AnwZ (B) 35/61 vom 11. Dezember 1961 und AnwZ (B) 7/64 vom 31. Mai 1965 Kostenvorschriften der Zivilprozeßordnung, im Beschluß BGHZ 44, 25 die Vorschrift, wonach ein unzulässiges Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verworfen werden kann, und im Beschluß BGHZ 46, 195 die Vorschriften der §§ 42 ff ZPO über die Ablehnung eines Richters.
Es fragt sich daher, ohne daß dies aus den nachstehenden Gründen abschließend entschieden werden müßte, ob nicht auf die in der Bundesrechtsanwalts Ordnung geregelten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Ausschließung eines Richters von der Ausübung des Richter-amto nebttti den Vorschriften des § b Abo. i PGG auch die Bestimmung des § 41 Nr. 6 ZPO entsprechend angewendet werden muß.
b)	Die Vorschrift, wonach ein Richter in einer Sache ausgeschlossen ist, in der er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, kann freilich in vorliegenden Pall unmittelbar überhaupt nicht in Betracht kommen. Im Schrifttum (vgl. Stein/Jonas/Pohle 19. Aufl.
§41 Anm. III 6) wird aber die wohl zutreffende Auffassung vertreten, daß in einem Pall, wo der Richter in einem den Rechtsstreit vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitentscheidend tätig gewesen ist, der § 41 Nr. 6 ZPO seinem Grundgedanken nach entsprechend angewendef werden muß.
Diese Auffassung kann schon aus der Erwägung begründet werden, daß der Richter die notwendige, von Art. 97 Abo. 1 G.G
 
(ft
 verlangte innere Unabhängigkeit und Unbefangenheit besitzen muß (vgl. Habocheid in JR 1958, 361, 363). Außerdem ist dieser Gedanke in neueren Gesetzen klar zu dem Ausdruck gebracht worden. Nach § 54 Abs. 2 Vv/GO vom 21. Januar I960 (BGBl I 17) ist von der Ausübung des Hichteramts ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat (inhaltlich ebenso § 60 Ab3. 2 SGG i.d.F. vom 23- August 1958 - BGBl I 613 -und § 51 Abs. 2 FGO vom 6. Oktober 1965 - BGBl I 1477 -). Nach § 41 a Abs. 2 Hr. 2 a PatentG i.d.P. vom 9. Mai 1961 (BGBl I 549/550) ist von der Ausübung des Richteramts im Verfahren über die Feststellung der Nichtigkeit eines Patents ausgeschlossen, wer bei dem Verfahren vor dem Patentamt über die Erteilung des Patents mitgewirkt hat.
Es kann demgemäß als allgemein dem geltenden Recht entsprechender Grundsatz angesehen werden, daß in einem gerichtlichen verfahren, uau die Nachprüfung einer in einem Verwaltungsverfahren getroffenen Maßnahme auf ihre Gültigkeit zu dem Gegenstand hat, derjenige von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist, der beim Erlaß der Verwaltungsmaßnahrae mitgewirkt hat.
c)	Mitgewirkt hat aber beim Erlaß einer Verwaltungsmaß-
nehme nur derjenige, der dabei wirklich sachlich eingegriffen hat. “Rührt der Verv/altungsakt..... zv/ar von der
 Behörde her, der der (Verwaltungs-)Richter angehört hat oder angehört, hat aber dieser bei dem Zustandekommen des Verv/altungsakts .... nicht mitgewirkt, dann ist er nicht ausgeschlossen” (Eyermann/Pröhler Vv/GO 4- Aufl. § 54 Hz. 6).
d)	Bor Präsident des Ehrengericht3hofs für Rechtsanwälte beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen hat auf dienstliche Anfrage mitgcteilt, daß dem nach dem
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Geschäftoverteilungsplan zur Entscheidung der vorliegenden Sache berufenen 1. Senat dieses Shrengerichtshofo folgende Rechtsanwälte angehören%
als Vorsitzender der Rechtsanwalt Dr. LL_^, als stellvertretender Vorsitzender der Rechtsanwalt Dr.S< als anwaltliche Beisitzer die Rechtsanwälte Dr. m Dr. d®	und Dr. Dr
 In der vorliegenden Sache wird vom Antragsteller begehrt, den Beschluß für teilweise nichtig zu erklären, der in der Kamnerveroamnlung der Antragogegnerin vom 8. Juni 1966 ge- ^ faßt worden ist. Nach § 88 Abo. 2 BRAO können die Karnnermit-glieder in der Kamraerveroaminlung "ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausübcn”. Bein Erlaß des angegriffenen Beschlusses von 8. Juni 1966 können somit solche Kamnermitglie-der nicht nitgewirkt haben, die i« der vnnmprvnrSammlung nar nicht anwesend waren. Aus der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Ehrengerichtshofs ergibt sich aber, daß von sämtlichen oben namentlich aufgeführten Mitgliedern des 1. Senats des Ehrengerichtshofo keiner an der Kammerversamn-lung vom 8. Juni 1966 teilgenommen hat. Danach steht fest, daß keiner der anwaltlichen Mitglieder des 1. Senats des Ehrengerichtchofa beim Erlaß des angegriffenen Beschlusses mitgewirkt hat. Keiner von ihnen i3t daher in der vorlicgen- 4) den Sache von der Ausübung des Riehteramts ausgeschlossen, auch wenn man den § 41 Nr. 6 2P0 und mit ihm den § 54 Abo. 2 VwGO für entsprechend anwendbar erachtet.
3.	Der Beschluß des Ehrengerichtshofo vom 3. April 1967 erklärt ausdrücklich, daß die anwaltlichen Mitglieder der Ehrengerichtsbarkeit in Bremen "nach § 6 Abo. 1 Ziff. 1 FGG ... ausgeschlossen 3eienu. Der Beschluß beruht nicht darauf, daß sich die sämtlichen Mitglieder des Ehrengcrichtohofo für befangen hielten. Das wäre übrigens auch mit der oben (im
 iii
 letzten Absatz der Nr. 1) niedergelegten Erv/ägung nicht zu vereinbaren. Angesichts der in der Bundeorechtsanv/alts-ordnung für die Anfechtung von Wahlen oder Beschlüssen der Kacnerveroamnlung getroffenen Regelung kann in dem gemäß § 91 BRAO durchzuführenden Verfahren die entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 3 VwGO (und der ihm entsprechenden Vorschriften des § 60 Abo. 3 SGG sowie des § 51 Abo. 3 PGO), wonach ’’Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets* dann begründet ist, wenn der Richter .... der Vertretung einer Körperschaft angehört7 deren Interessen durch das Verfahren berührt werden”, nicht in Betracht gezogen werden.
4* Der Beochluß des Ehrengerichtshofs vom 3* April 1967 kann daher keinen Bestand haben. Der Ehrengerichtshof hat selbst die Sache zu behandeln und zu entscheiden.
Glanzmann	Rossen	V/intzer	Börtzier
 Kirchhof	Petersen	Vogt
i
L