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BGH

Gericht: BGH

1o Die Ablehnung der Rechtsanwälte Dr. Siclcingcr, Dr. Stecher und Kamphuos als Richter des I. Senats des Ehrenge-richtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oborlandesgcricht in Stuttgart durch den Antragsteller ist nicht begründet. Die Ablehnung der weiteren anwaltliehen Mitglieder des Ehrengerichtshofs durch den Antragsteller ist unzulässig. Der Antragsteller, der seit I960 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht in Mannheim, sowie bei dem Landgericht in Heidelberg zugelassen ist, hat im Jahre 1966 seine Simultanzulassung bei dem Oberlandesgericht in Karlsruhe beantragt. In der Verhandlung vor dem I0 Senat des Ehrengc-richtshofs hat der Antragsteller den Vorsitzenden Rechtsanwalt Dr„ sowie die Beisitzer Rechtsanwälte I)r. Der Ehrengerichtshof hat darauf die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Ablehnung vorgelegt, Besondere in der Person der Abgelehnten liegende Umstände bringt der Antragsteller nicht vor; er begründet die Ablehnung vielmehr allein damit, daß sie zu gleichzeitigem Auftreten beim Oberlandesgericht befugt sind» Dieser Umstand ist aber vernünftigerweise für sich allein nicht geeignet, begründetes Mißtrauen des Antragstellers gegen die Unparteilichkeit der Abgclehnten bei ihrer richterlichen Tätigkeit zu rechtfartigeno Der Antragsteller hat keinerlei Grund zu der Annahme, daß die drei Abgelehnten, weil sie selbst auch beim Oberlandesgericht auftreten dürfen, als Richtei’ des Ehrengerichtshofs sein Gesuch um Simultanzulassung in parteilicher Weise etwa deswegen ablehnen könnten, um sich vor küriftige^ K^nTmrrenz- durch den Antrag» l«11 ujl- b»i utua Oberlands3gericht zu schützen«

Zitierte Normen: § 101 BRAO
RechtsanwaltAblehnungOberlandesgerichtBundesgerichtshofZPORechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

•^09 078
BUNDESGERICHTSHOF
AR_J^Anw}_ 1/68
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtoanv;alts Br<>
Peter
 Antragstellers 9
gegen
 den Justizminister des Landes Baden-Württemberg7
latz %,
Antrag sgegner
/
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat an 27» Hai 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanznann, der Rechtsanwälte Rodle, Dr. Y/edesweiler und Dr. v/intzer sowie der Bundesrichter Eörtzler, Dr» Vogt und Prof. Dr. Bökelmann
 ohne mündliche Verhandlung beschlossen?
1o Die Ablehnung der Rechtsanwälte
 Dr. Siclcingcr, Dr. Stecher und Kamphuos als Richter des I. Senats des Ehrenge-richtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oborlandesgcricht in Stuttgart durch den Antragsteller ist nicht begründet.
2. Die Ablehnung der weiteren anwaltliehen Mitglieder des Ehrengerichtshofs durch den Antragsteller ist unzulässig.
Gründe :
I.
Der Antragsteller, der seit I960 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht in Mannheim, sowie bei dem Landgericht in Heidelberg zugelassen ist, hat im Jahre 1966 seine Simultanzulassung bei dem Oberlandesgericht in Karlsruhe beantragt. Der Antragsgegner hat das abgelehnt. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat darüber noch nicht entschieden.
 
In der Verhandlung vor dem I0 Senat des Ehrengc-richtshofs hat der Antragsteller den Vorsitzenden Rechtsanwalt Dr„	sowie die Beisitzer Rechtsanwälte I)r. St^^^ und	wegen	Besorgnis	der
 Befangenheit abgolehnt, weil sie auf Grund ihrer Zulassung heim Landgericht auch heim Oberlandesgericht auftreten dürfen (vgl» § 226 Abs» 1 BRAO i,V,m, § 7 des Bado-V/ürtt oGeso über die Obcrlandesgcrichte vom 27«4*1953» GBl« S. 31)« Allo drei haben sich dienstlich dahin geäußert, daß sie nicht befangen seien.
Nach der Verhandlung hat der Antragsteller mit Schriftsatz von 2. Februar 1968 geltend gemacht9 der Ehrengcrichtshof sei für die Entscheidung über das Ab-lohnungsgcsuch beschlußunfähig, weil der vorgebrachte Ablehnungogrund in der Person sämtlicher anwaltlicher Ilitglieder des Ehrengerichtshofs - mit einer Ausnahme gegeben sei.
Der Ehrengerichtshof hat darauf die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Ablehnung vorgelegt,
II o
1• Über die Ablehnung ist in entsprechender An-v/endung der §§ 42 ff ZPO zu befinden (BGHZ 46, 195)«
2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 45 Abs» »1 ZPO zur Entscheidung über die Ablehnung berufen, nachdem der Ehrengcrichtshof durch die Ablehnung aller anwaltlicher Mitglieder (bis auf einen) beschlußunfähig geworden ist (§ 101 Abs» 3, § 104 BRAO),
 
3. Die Ablehnung der Rechtsanwälte Dr«,
Dr. 3t
und K
als Richter des Ehrengerichts-
hofs ist nicht begründet. Besondere in der Person der Abgelehnten liegende Umstände bringt der Antragsteller nicht vor; er begründet die Ablehnung vielmehr allein damit, daß sie zu gleichzeitigem Auftreten beim Oberlandesgericht befugt sind» Dieser Umstand ist aber vernünftigerweise für sich allein nicht geeignet, begründetes Mißtrauen des Antragstellers gegen die Unparteilichkeit der Abgclehnten bei ihrer richterlichen Tätigkeit zu rechtfartigeno Der Antragsteller hat keinerlei Grund zu der Annahme, daß die drei Abgelehnten, weil sie selbst auch beim Oberlandesgericht auftreten dürfen, als Richtei’ des Ehrengerichtshofs sein Gesuch um Simultanzulassung in parteilicher Weise etwa deswegen ablehnen könnten, um sich vor küriftige^ K^nTmrrenz- durch den Antrag» l«11 ujl- b»i utua Oberlands3gericht zu schützen«
4» Die vom Antragsteller nachträglich im Schriftsatz vom 2. Februar 1968 ausgesprochene globale Ablehnung aller weiteren anwaltlichen Mitglieder des Ehren-gerichtshofs (bis auf einen), mit derselben pauschalen Begründung ihrer Befugnis zu gleichzeitigem Auftreten beim Oberlandesgericht, ist unzulässig (vgl. BVerfGE 11,
1, 3; Stein-Jonas, 3P0, 19. Aufl. vor §41, I; Rosenberg,
 Zivilprozeßrocht, 9* Aufl„ § 22 III 1 So 92; V/ieczorek, ZPO § 42 B II a und b)»
Glanzmann
 No olle	Rocht sanv/alt Dra
 Wedesv/oiler ißt in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben*
Glanzmann
 Rechtsanwalt Ir. Wintzer ist aus den Senat außge-schiedcn und kann deshalb nicht unterschreiben» Glanznenn
 Börtzler
Vogt
 Bökelmann