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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. April 2012 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Entgegen der Ansicht des Klägers dient das Verfahren nach § 80 Abs.7 Satz 2 VwGO in der Regel nicht der Überprüfung einer zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung (OVG Lüneburg, Von seiner Befugnis, die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 26. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tage über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.

Zitierte Normen: § 112c BRAO § 80 VwGO § 112c BRAO § 80 VwGO
VwGOUmstandKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ARAnw 2/13
BESCHLUSS
vom 23. Juli 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
 hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau
 am 23. Juli 2014 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wi-
derspruchs ist nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. April 2012 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Ein erneuter Antrag ist, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nur bei Vorliegen veränderter Umstände oder solcher Umstände zulässig, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind (vgl. etwa OVG Lüneburg, NdsRpfl. 2010, 287). Solche Umstände trägt der Kläger nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers dient das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in der Regel nicht der Überprüfung einer zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung (OVG Lüneburg,
 
 aaO; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn. 191; Schoch in Schoch/Schnei-der/Bier, VwGO, Stand: September 2011, § 80 Rn. 549; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112c BRAO Rn. 198). Von seiner Befugnis, die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 26. April 2012 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abzuändern, macht der Senat keinen Gebrauch. Die Hauptsacheentscheidung des Anwaltsgerichtshofs hat Bestand. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tage über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.
2	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	112c	Abs.	1	Satz	1	BRAO,	§	154
Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, §52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Limperg	Lohmann	Remmert
 Stüer
Kau
 Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2012 -1 ZU 13/11 -