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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Begründung aller in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 14. Ein Richter kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Der Sache nach wendet er sich damit gegen die Vorschrift des § 106 Abs. 2 BRAO, nach welcher dem bei dem Bundesgerichtshof zu bildende Senat für Anwaltssachen zwei Rechtsanwälte als Beisitzer angehören. 2 Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte Richter selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 4. Der Senat hat den Vortrag des Antragstellers vollständig zur Kenntnis genommen und seinen Antrag sachlich be-schieden. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit sind nicht erfüllt, weil es mit dem Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen ein zuständiges Gericht gibt, welches in der in §§ 101, 104 BRAO vorgesehenen Besetzung die Anliegen des Klägers zu bearbeiten hat.

Zitierte Normen: § 112c BRAO § 42 ZPO § 106 BRAO § 47 ZPO § 112c BRAO
BRAOBremenAnwaltssachenZPORechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ARAnw 2/12
vom 28. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen gerichtlicher Bestimmung der Zuständigkeit hier: Richterablehnung und Prozesskostenhilfe
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
 am 28. März 2013 beschlossen:
Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Begründung aller in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Das	Ablehnungsgesuch	ist	offensichtlich	unzulässig. Ein Richter kann
 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Ausschlie-ßungs- und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähigkeit des abgelehnten Richters, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu dem Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des Richters in
 
einem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der Person des Richters liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 10). Der Antragsteller will die anwaltlichen Beisitzer des Senats dagegen allein deshalb ablehnen, weil sie Rechtsanwälte sind. Der Sache nach wendet er sich damit gegen die Vorschrift des § 106 Abs. 2 BRAO, nach welcher dem bei dem Bundesgerichtshof zu bildende Senat für Anwaltssachen zwei Rechtsanwälte als Beisitzer angehören. Er scheint erreichen zu wollen, dass über sein allen von ihm betriebenen Verfahren zugrunde liegendes Begehren, als zugelassener Rechtsanwalt keine Kammerbeiträge zahlen zu müssen, keine Rechtsanwälte entscheiden. Dieses Anliegen ist nicht zulässiger Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs. Der Senat ist ebenso wie der Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen an die Vorschriften des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung gebunden, welcher vorsieht, dass die Gerichte in Anwaltssachen mit Rechtsanwälten besetzt sind.
2	Im	Falle	eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte
 Richter selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., §47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754 [unter II 1 a]).
3
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2013 "Anhörungsrügen, Gegenvorstellungen, Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsanträge" zu erheben sowie vorrangig "Tatbestandsberichtigung, hilfswei-
 
se Beschlussberichtigung und ... Beschlussergänzung" zu beantragen. Sämtliche beabsichtigten Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Senat hat den Vortrag des Antragstellers vollständig zur Kenntnis genommen und seinen Antrag sachlich be-schieden. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit sind nicht erfüllt, weil es mit dem Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen ein zuständiges Gericht gibt, welches in der in §§ 101, 104 BRAO vorgesehenen Besetzung die Anliegen des Klägers zu bearbeiten hat.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden wer-
den.
Kayser
 Roggenbuck
Lohmann
 Frey
Martini
 Vorinstanz:
AGH Bremen, Entscheidung vom 08.06.2012 - 2 AGH 1/12 -