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BGH · 2 AGH 1/20

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 AGH 1/20

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag des Antragstellers, das zuständige Gericht zu dem beim Anwaltsgerichtshof Bremen unter dem Aktenzeichen 2 AGH 1/2012 geführten Verfahrens zu bestimmen, wird abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat einen solchen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter dem Aktenzeichen 2 AGH 1/2012 mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs.3 VwGO kommt erst in Betracht, wenn das an sich zuständige Gericht durch die erfolgreiche Ablehnung von Richtern nicht mehr spruchfähig ist (vgl. Eine eventuelle vorübergehende Verhinderung des zuständigen Gerichts bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch Wartepflichten nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 ZPO erfüllt die Voraussetzungen für eine Gerichtsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Ob und bei welchen Richtern eine solche Wartepflicht durch das Ablehnungsgesuch des Antragstellers eingetreten ist, bedarf daher keiner Entscheidung. Für die zunächst vom Anwaltsgerichtshof zu treffende Entscheidung über das Ablehnungsgesuch enthält gegebenenfalls § 54 Abs. 1 VwGO i.V. m. Sollte der Anwaltsgerichtshof durch das Ausscheiden abgelehnter Mitglieder beschlussunfähig sein, das heißt wegen bestehender Wartepflichten unfähig, über die Richterablehnung zu entscheiden, müsste danach der Bundesgerichtshof als nächsthöheres Gericht über die Ablehnungsgesuche entscheiden. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt indessen von der Behandlung des Ablehnungsgesuchs durch den zur Entscheidung grundsätzlich zuständigen Anwaltsgerichtshof ab. nenfalls seine Beschlussunfähigkeit feststellen und die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche vorlegen (vgl.

Zitierte Normen: § 112c BRAO § 45 ZPO § 112c BRAO § 53 VwGO § 112c BRAO § 47 ZPO § 54 VwGO § 45 ZPO
zuständigBundesgerichtshofAnwaltsgerichtshofZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ARAnw 2/12
vom 14. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Kammerbeitrag, hier: Zuständigkeitsbestimmung
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 14. Januar 2013 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, das zuständige Gericht zu dem beim Anwaltsgerichtshof Bremen unter dem Aktenzeichen 2 AGH 1/2012 geführten Verfahrens zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	ist	im	Bezirk	der	Antragsgegnerin	zur	Rechtsanwalt-
schaft zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zu dem Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat einen solchen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter dem Aktenzeichen 2 AGH 1/2012 mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat (Beschluss vom 4. September 2012 - AnwZ (B) 3/12) als unzulässig verworfen.
2	Der	Antragsteller	teilt	mit,	er	habe	im	genannten	Verfahren	unter	dem
28. Juni 2012 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung beim Anwaltsgerichtshof eingereicht. Zudem habe er fünf namentlich benannte Richter des Anwaltsge-
 
richtshofs sowie alle weiteren Richterinnen und Richter des Anwaltsgerichtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese hätten als Angehörige renommierter Kanzleien kein Interesse an einer einkommensorientierten Beitragserhebung.
3	Der Antragsteller ersucht den Bundesgerichtshof, zu den vorgenannten
 Anträgen sowie dem Zwischenverfahren der Richterablehnungen, ferner für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist sowie für die Klage das zuständige Gericht zu bestimmen. Er stützt sich dazu auf § 112cBRAO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO und § 45 Abs. 3 ZPO. Der Anwaltsgerichtshof sei beschlussunfähig.
4	Der	Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts hat
 keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung liegen nicht vor.
5	Nach	§	112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO wird
 das zuständige Gericht durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Ein solcher Fall ist jedenfalls derzeit nicht gegeben.
6	Eine	auf	die	Ablehnung von Richtern gestützte Gerichtsbestimmung nach
§ 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO kommt erst in Betracht, wenn das an sich zuständige Gericht durch die erfolgreiche Ablehnung von Richtern nicht mehr spruchfähig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1972 -II ER 400.72, Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 5; zur Parallelvorschrift in § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
 
siehe Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 36 Rn. 14). Dass seinen Ablehnungsgesuchen stattgegeben worden ist, macht der Antragsteller nicht geltend. Eine eventuelle vorübergehende Verhinderung des zuständigen Gerichts bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch Wartepflichten nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 ZPO erfüllt die Voraussetzungen für eine Gerichtsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Ob und bei welchen Richtern eine solche Wartepflicht durch das Ablehnungsgesuch des Antragstellers eingetreten ist, bedarf daher keiner Entscheidung.
Für die zunächst vom Anwaltsgerichtshof zu treffende Entscheidung über das Ablehnungsgesuch enthält gegebenenfalls § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO eine vorrangige Regelung. Sollte der Anwaltsgerichtshof durch das Ausscheiden abgelehnter Mitglieder beschlussunfähig sein, das heißt wegen bestehender Wartepflichten unfähig, über die Richterablehnung zu entscheiden, müsste danach der Bundesgerichtshof als nächsthöheres Gericht über die Ablehnungsgesuche entscheiden. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt indessen von der Behandlung des Ablehnungsgesuchs durch den zur Entscheidung grundsätzlich zuständigen Anwaltsgerichtshof ab. Zunächst wird der zuständige Senat des Anwaltsgerichtshofs das Ablehnungsgesuch zu prüfen haben, wobei - soweit Wartepflichten bestehen - das Ablehnungsgesuch den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Anwaltsgerichtshofs zur Vertretung berufenen Richtern des Anwaltsgerichtshofs zur Entscheidung vorzulegen, beziehungsweise -soweit rechtsmissbräuchliche Ablehnungen vorliegen sollten - die abgelehnten Richter gegebenenfalls selbst über diese zu entscheiden haben (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 20 m.w.N.). Erst im Rahmen dieser Prüfung kann der Anwaltsgerichtshof gegebe-
 
nenfalls seine Beschlussunfähigkeit feststellen und die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche vorlegen (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 3).
Kayser	Roggenbuck	Lohmann
 Wüllrich
Stüer
 Vorinstanz:
AGH Bremen, Entscheidung v. 08.06.2012 - 2 AGH 1/12 -