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BGH · 2 und 3/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 und 3/95

Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO a.F. wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden ist, hat er in einer Reihe von Fällen unzulässige Eingaben an den erkennenden Senat gerichtet, mit denen er begehrt hat, ihn als weiterhin zugelassenen Rechtsanwalt zu bezeichnen oder mit ihm befaßten Behörden aufzugeben, Hinweise darauf zu unterlassen, daß er nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen sei bzw. November 1995 hat er weitere Eingaben vorgelegt, mit denen er wiederum beantragt, den Bundesdisziplinaranwalt zu verpflichten, einen Antrag dahin zu bescheiden, daß in einem Beschluß des Bundesver- Jähnke Ulsamer van Gelder Otten Müller Salditt Christian

Zitierte Normen: § 14 BRAO
Rechtsanwalt1112SalditteingebenOttenJähnke

Volltext der Entscheidung

2025 072
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ARAnw 1,2 und 3/95
vom 11. Dezember 1995
betreffend den früheren Rechtsanwalt Rainer Di
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Salditt und Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Die unzulässigen Eingaben des Antragstellers vom 12. Juli 1995 und 12. November 1995 werden nicht beschieden.
Gründe:
Nachdem der Antragsteller durch Rücknahme der Zulassung gern. § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO a.F. wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden ist, hat er in einer Reihe von Fällen unzulässige Eingaben an den erkennenden Senat gerichtet, mit denen er begehrt hat, ihn als weiterhin zugelassenen Rechtsanwalt zu bezeichnen oder mit ihm befaßten Behörden aufzugeben, Hinweise darauf zu unterlassen, daß er nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen sei bzw. daß er nicht prozeß- oder geschäftsfähig sei.
Am 12. Juli 1995 und am 12. November 1995 hat er weitere Eingaben vorgelegt, mit denen er wiederum beantragt, den Bundesdisziplinaranwalt zu verpflichten, einen Antrag dahin zu bescheiden, daß in einem Beschluß des Bundesver-
waltungsgerichts unkenntlich gemacht wird, daß er nicht mehr Rechtsanwalt ist.
Der Senat sieht von der Bescheidung dieser offensichtlich unzulässigen Eingaben und von zukünftigen ähnlichen Eingaben ab.
Jähnke	Ulsamer	van	Gelder	Otten
 Müller
Salditt
 Christian