Juni 2012 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Erstattung von Gebühren und Auslagen Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die außerordentliche Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 1. Seinen Antrag auf Erstattung von Gebühren und Auslagen hat das Anwaltsgericht abgelehnt. Mit seiner "außerordentlichen weiteren Beschwerde" wendet sich der Rechtsanwalt gegen diesen Beschluss. 3 a) Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs sehen weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die sinngemäß anzuwendende Strafprozessordnung vor (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF ARAnw 1/11 BESCHLUSS vom 11. Juni 2012 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Erstattung von Gebühren und Auslagen -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 11. Juni 2012 beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Flansestadt Flamburg vom 28. September 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1 1. Der Rechtsanwalt hat sich in einer Rügesache selbst vertreten. Seinen Antrag auf Erstattung von Gebühren und Auslagen hat das Anwaltsgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit seiner "außerordentlichen weiteren Beschwerde" wendet sich der Rechtsanwalt gegen diesen Beschluss. 2 2. Die Beschwerde ist nicht statthaft. 3 a) Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs sehen weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die sinngemäß anzuwendende Strafprozessordnung vor (vgl. §199 Abs. 2, §§142 und 116 BRAO i.V.m. §§311, 311a StPO, vgl. auch § 310 StPO). Auch eine ergänzende Fieranziehung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren der gerichtlichen Kostenfestsetzung gemäß §116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 464b Satz 3 StPO würde nicht zur Statthaftigkeit eines weiteren Rechtsmittels im -3- Kostenfestsetzungsverfahren führen. Insbesondere ist in der Vorschrift des § 464b Satz 3 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verweis auf das zivilprozessuale Rechtsbeschwerdeverfahren zu sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2002 - 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106, 107 f.). 4 b) Eine "außerordentliche Beschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswid- rigkeit" existiert (auch) im anwaltsgerichtlichen Kostenrecht nicht. Derartiges widerspräche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395). Für "greifbare Gesetzeswidrigkeit" fehlt im Übrigen jeglicher Anwaltspunkt. Kayser König Fetzer Frey Martini Vorinstanzen: Anwaltsgericht Hamburg, Entscheidung vom 18.11.10-111 AnwG 9/08 -AGH Hamburg, Entscheidung vom 28.09.11 -1 EVY 1/10 -