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BGH

Gericht: BGH

September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterstützung eines sogenannten Untergrundvereines' (§ 129 Abs 1 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur Geheimbündelei (§§ 128 Abs 1, 49 StGB), begangen in der staatsgefährdenden Absicht des § 94 StGB, wegen Herstellung staatsgefährdender Schriften (§ 93 StGB) und wegen Verunglimpfung von Staatsorganen (§ 97 StGB) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch„ Von Rechts wegen Das Landgericht hat den Angeklagten, der Angestellter der KPD-Landesleitung Bayern war, unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt, und zwar Ferner hat es auf »linziehung von drei Druckschriften erkannt und den beleidigten Personen die VerÖffentlichungs-befugnis insoweit zugeeprochen, als der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist« Soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe in der staatsgefährdenden Absicht des § 94 StGB gehandelt, ist gleichfalls kein Rechtsirrtum ersichtlich. diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist auch nicht verjährt, weil die Verjährung bis zu dem Erlass der Entscheidung des Bundesverfassuhgsgerichts geruht, hat (§ 69 Abs 1 StGB). b) Aus diesem Grunde kann somit das Urteil auch nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht die Handlungsweise des Angeklagten als Unterstützung eines sog, Untergrundvereins (§ 129 Abs 1 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur Geheimbündelei (§§ 128 Abs 1, 49 StGB) sowie als Verunglimpfung von Staatsorganen (§ 97 StGB) gewürdigt hat. Der gegenüber der Anwendung des § 97 StGB erhobene Hinweis der Revision auf Art 21 GrundG geht fehl» Wie der Senat in BGHSt 6, .318 näher ausgeführt hat, können zwar Mitglieder und Anhänger einer Partei aufgrund der den Parteien in Art 21 GrundG eingeräumten besonderen Stellung nicht schon allein deshalb, weil ihre Tätigkeit für die Partei verfassungswidrigen Zwecken im Sinne des Art 21 Abs 2 GrundG dient, strafrechtlich verfolgt werden, bevor das Bundesverfassungsgericht die Partei für verfassungswidrig erklärt hat« Die auf die Verfolgung solcher Zwecke gerichtete Tätigkeit dieser Personen muss sich jedoch in dem Einsatz allgemein erlaubter Mittel erschöpfen» Davon kann bei Verunglimpfungen, die den Tatbestand des § 97 StGB erfüllen, keine Rede sein. c) Die Aufhebung des Urteils in dem dargelegten Umfange hat auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge» Dafür, dass die Einzelstrafe, auf die das Landgericht wegen der Mitwirkung des Angeklagten bei den Vorgängen am 27* März 1954 erkannt hat, in ihrer Höhe durch Erwägungen • zu den anderen Einzelstrafen zu dem Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein könnte, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt» Diese Einzelstrafe bleibt daher ebenso wie der Aus-

Zitierte Normen: § 129 StGB § 244 StPO § 97 StGB
StGBAngeklagteLandgerichtZweckBrKPDUrteilRevision

Volltext der Entscheidung

6_StR 8/56
2274 061	#
ImNamen: des Volkes In der Strafsache gegen
 din Angestellten Georg W geboren am OTHHi 1910 ln
 aus Ml
 wegen Aufruhrs u«a-
hat der 6„ Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5« September 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Br„ Heimann-Trosien
 Bundesrichter Br« Willms
 Bundesrichter Br« Mannzen als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannts
I« Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterstützung eines sogenannten Untergrundvereines' (§ 129 Abs 1 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur Geheimbündelei (§§ 128 Abs 1, 49 StGB), begangen in der staatsgefährdenden Absicht des § 94 StGB, wegen Herstellung staatsgefährdender Schriften (§ 93 StGB) und wegen Verunglimpfung von Staatsorganen (§ 97 StGB) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch„
Ile I.m übrigen wird die Revision verworfen.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu
 neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Das Landgericht hat den Angeklagten, der Angestellter der KPD-Landesleitung Bayern war, unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt, und zwar
a)	wegen Auflaufs (§ 116 StGB) in Tateinheit mit Aufruhr (§ 115 Abs 1 und 2 StGB), gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) und Beleidigung in zwei Fällen (§ 185 StGB), mit Ausnahme der letzteren Taten begangen in der staatsgefährdenden Absicht des § 94 StGB,
b)	wegen Unterstützung eines sog* Untergrundvereins' .
(§ 129 Abs 1 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur ' Geheimbündelei (§§ 1<?8 Abs 1, 49 StGB), ebenfalls begangen in der staatsgefährdenden Absicht des
§ 94 StGB»
c)	wegen Herstellung staatsgefährdender Schriften (§ 93 StGB),
d)	Wegen Verunglimpfung1 von Staatsorganen (§ 97 StGB)*,
Ferner hat es auf »linziehung von drei Druckschriften erkannt und den beleidigten Personen die VerÖffentlichungs-befugnis insoweit zugeeprochen, als der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist«
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision« mit der er eine Verfahrensrüge sowie die Sachbeschwerde erhebt«
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet«
 
1.	) Entgegen der Ansicht der Revision sind allerdings gegen die Anwendung der §§ 115, 116, 223 a und 185 StGB auf den festgestellten Sachverhalt keine Bedenken zu erheben. Das Landgericht hat den Tatbestand dieser Vorschriften sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargelegt. Insbesondere hat es den Begriff des Rädelsführers im Sinne des § 115 Abs 2 StGB nicht verkannt. Dafür, dass dem Angeklagten im Hinblick auf Art 20 GrundG ein Widerstandsrecht gegen die Massnahmen der Polizei zugestanden haben könnte, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt. Was die Revision sonst vorbringt, liegt auf dem ihr im Revisionsrechtszuge verschlossenen tatsächlichen Gebiet und ist deshalb unbeachtlich.
Soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe in der staatsgefährdenden Absicht des § 94 StGB gehandelt, ist gleichfalls kein Rechtsirrtum ersichtlich.
2.	) Im übrigen kann jedoch das Urteil nicht aufrechterhalten v/erden, nacliclem das Bundesverfassungsgericht durch seine Entscheidung vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - die KPD für verfassungswidrig erklärt und verboten hat.
a)	Zwar ist hierdurch das Verfahrenshindernis weggefallen, das bei der Verkündung des landgerichtlichen Urteils einer Verurteilung des Angeklagten aus § 93 StGB entgegenstand (BGHSt 6, 318). Die Strafverfolgung unter
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diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist auch nicht verjährt, weil die Verjährung bis zu dem Erlass der Entscheidung des Bundesverfassuhgsgerichts geruht, hat (§ 69 Abs 1 StGB).
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In sachlicher Hinsicht sind die Darlegungen des Urteils zu dem äusseren Tatbestand des § 93 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dagegen sind die Ausführungen zur inneren Tatsei^e unzureichend. Das Landgericht
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hat wchl festgestellt, dass der Angeklagte den Inhalt des Flugblattes gekannt und ihn als staats- und varfassungsgefährdend erkannt hat« Es hat aber - von der Sachlage im Zeitpunkt der Urteilsverkündung aus verständlich - nicht geprüft, ob der Angeklagte sein Tun etwa irrigerweise für erlaubt gehalten hat, weil die Erklärung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der KPD zur Tatzeit noch nicht Vorlage Das Landgericht wird daher den Sachverhalt gegebenenfalls auch in dieser Richtung unter Beachtung der Grundsätze, wie sie in BGHSt 2, 194 ff niedergelegt sind, erörtern und würdigen müssen« Ferner wird, soweit der Angeklagte hier und in zwei weiteren lallen wegen Herausgabe von Flugblättern verurteilt worden ist, sein Vorgehen noch unter dem Gesichtspunkt der Förderung der KPD zu beurteilen sein, ein Umstand, der dazu führen kann, abweichend von der bisherigen Auffassung des Landgerichts rechtlich nur eine Tat anzunehmen,
b)	Aus diesem Grunde kann somit das Urteil auch nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht die Handlungsweise des Angeklagten als Unterstützung eines sog, Untergrundvereins (§ 129 Abs 1 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur Geheimbündelei (§§ 128 Abs 1, 49 StGB) sowie als Verunglimpfung von Staatsorganen (§ 97 StGB) gewürdigt hat. Daher bedarf das Revisionsvorbringen hierzu an sich keiner näheren Erörterung? jedoch sei folgendes bemerkt?
Die Einwendungen, die die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 129 und §§ 128 Abs 1, 49 StGB erhebt, sind durchweg tatsächlicher Art und können deshalb keine Berücksichtigung finden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (Verletzung des § 244 Abs 2 StPO) ist unzulässig, weil sie der nach § 344 Abs 2 StPO erforderlichen Begründung entbehrt.
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Bedenken könnten sich im Hinblick auf die Feststellungen des Urteils über das Auftreten der FDJ in der Öffentlichkeit nur gegen die Annahme des Landgerichts ergeben, die ?DJ sei bestrebt, neben Zweck und Verfassung auch ihr Dasein vor der Staatsregierung geheimzuhalten» Dieser Mangel würde indessen auf den Bestand des Urteils ohne Ein-r fluss sein,, weil das Bestreben, Zweck und Verfassung geheimzuhalten, hinreichend dargetan ist«
Der gegenüber der Anwendung des § 97 StGB erhobene Hinweis der Revision auf Art 21 GrundG geht fehl» Wie der Senat in BGHSt 6, .318 näher ausgeführt hat, können zwar Mitglieder und Anhänger einer Partei aufgrund der den Parteien in Art 21 GrundG eingeräumten besonderen Stellung nicht schon allein deshalb, weil ihre Tätigkeit für die Partei verfassungswidrigen Zwecken im Sinne des Art 21 Abs 2 GrundG dient, strafrechtlich verfolgt werden, bevor das Bundesverfassungsgericht die Partei für verfassungswidrig erklärt hat« Die auf die Verfolgung solcher Zwecke gerichtete Tätigkeit dieser Personen muss sich jedoch in dem Einsatz allgemein erlaubter Mittel erschöpfen» Davon kann bei Verunglimpfungen, die den Tatbestand des § 97 StGB erfüllen, keine Rede sein.
c)	Die Aufhebung des Urteils in dem dargelegten Umfange hat auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge» Dafür, dass die Einzelstrafe, auf die das Landgericht wegen der Mitwirkung des Angeklagten bei den Vorgängen am 27* März 1954 erkannt hat, in ihrer Höhe durch Erwägungen • zu den anderen Einzelstrafen zu dem Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein könnte, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt» Diese Einzelstrafe bleibt daher ebenso wie der Aus-
sprach der Veröffentlichungsbefugnis, der auf der Bestrafung des Angeklagten wegen öffentlicher Beleidigung in zwei Bällen beruht (§ 200 StGB), von der Aufhebung unberührte
 Br, Geie.r	Scharpenseel	Heimann-Trosien
 Willms	Br.	Mannzen
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