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BGH

Gericht: BGH

Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scherpenseel Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, ' ;,) Die Staatsanwaltschaft sieht ein rechtliches Hindernis für die Gesamtstrafbildung darin, dass es sich bei der 7 monatjgen Gefängnisstrafe des Schöffengerichts um eine "vollstreckbare” Teilstrafe handele, weil dem Angeklagten für diese Strafe vom seinerzeit erkennenden Gericht keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden sei. Trotzdem aber durfte, ja musste das Landgericht die 7 raonatige Strafe sowohl bei Bildung der Gesamtstrafe verwerten, wie auch prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung dieser Gesamtstrafe nach §§ 23 ff StGB gegeben waren- Daraus, dass das Schöffengericht den Angeklagten seinerzeit ohne Prüfung der Frage einer etwaigen Die Auffassung der Staatsanwaltschaft würde dazu führen, einer Verurteilung, die zu einer Zeit ergangen ist, als das Gericht die Präge der Strafaussetzung weder für noch gegen den Angeklagten entscheiden konnte und durfte, nachträglich die Bedeutung einer dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung im Sinne des § 23 StGB beimessen. Dies wäre, vie sich ohne weiteres versteht, ungerecht, Dann aber stand der Bildung einer Gesamtstrafe aus den beiden in Betracht kommenden Einzelstrafen nicht nur kein rechtliches Hindernis entgegen, sondern sie war vielmehr geboten. Ob dies auch dann der Pall gewesen wäre, wenn es sich bei der 7 mo-natigen Gefängnisstrafe um eine nach §§ 23 ff nicht ausgesetzte Strafe gehandelt hätte, während die Strafkammer bereit war, die Vollstreckung der von ihr verhängten Einzelstrafe zur Bewährung auszusetzen, braucht nicht entschieden zu werden« Die Staatsanwaltschaft bestreitet die Richtigkeit dieser Prognose; sie weist darauf hin, dass der Angeklagte sich 1953, also nach seiner Tätigkeit für die FIJs obwohl kurz vorher wegen Widerstandes verurteilt, einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe.

Zitierte Normen: § 90a StGB
StrafaussetzungStGBAngeklagteGesamtstrafeKörperverletzungStaatsanwaltschaftBundesrichterstrafenStrafkammer

Volltext der Entscheidung

2276 070 .
6 StB 8/S5
Im Namen des Volkes In der Strafsache
 gegen
am
 den Arbeiter Karl-Hein
1929 in
 aus
geboren
 wegen Staatsgefährdung
 hat der 6 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30 = März 1955> an der teilgenomnen haben*
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Scherpenseel
 Bundesrichter Dr, Willms
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,	'
Oberstaatsanwalt Br,
 als Vertreter der Bunaesanwaltschaft,
 Justicangestellter (HU
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt*
Bie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 9. Oktober 1954 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
 Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen drei durch dieselbe Handlung in den Jahren 1951 und 1952 begangener Vergehen nach §§ 90 a, 128, 129 StGB schuldig gesprochen.
Aus der hierfür verhängten Gefängnisstrafe von 3 Monaten und einer noch nicht verbüssten Gefängnisstrafe vcn 7 Monaten. zu der er \on Schöffengericht in Emden im September 1953 rechtskräftig verurteilt worden ist, hat das Landgericht gemäss § 79 StGB eine Gesamtstrafe von 8 Monaten gebildet . Diese Strafe hat es nach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Nur hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Oberbundesanwalt vertretenen Revision. Sie kann damit keinen Erfolg haben.
;,) Die Staatsanwaltschaft sieht ein rechtliches Hindernis für die Gesamtstrafbildung darin, dass es sich bei der 7 monatjgen Gefängnisstrafe des Schöffengerichts um eine "vollstreckbare” Teilstrafe handele, weil dem Angeklagten für diese Strafe vom seinerzeit erkennenden Gericht keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden sei.
Dies trifft allerdings zu. Denn das Schöffengericht hatte hierzu, als es seine Entscheidung erliess (September 1953), noch keine rechtliche Möglichkeit; sie ist den erkennenden Gerichten erst durch das am 1, Oktober 1953 in Kraft gesetzte Dritte Strafrechtsänderungsgesetz von 4. August 1953 eingeräumt worden. Trotzdem aber durfte, ja musste das Landgericht die 7 raonatige Strafe sowohl bei Bildung der Gesamtstrafe verwerten, wie auch prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung dieser Gesamtstrafe nach §§ 23 ff StGB gegeben waren- Daraus, dass das Schöffengericht den Angeklagten seinerzeit ohne Prüfung der Frage einer etwaigen
 
Strafaussetzung verurteilt hat, schliesst die Staatsanwaltschaft auf die "Vollstreckbarkeit" jener Strafe und meint damit offenbar, sie müsse einer Strafe gleichgeachtet werden, für die, wäre sie nach dem 1. Oktober 1953 verhängt worden, keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde, Dem kann sich der Senat nicht anschliessen. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft würde dazu führen, einer Verurteilung, die zu einer Zeit ergangen ist, als das Gericht die Präge der Strafaussetzung weder für noch gegen den Angeklagten entscheiden konnte und durfte, nachträglich die Bedeutung einer dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung im Sinne des § 23 StGB beimessen. Dies wäre, vie sich ohne weiteres versteht, ungerecht, Dann aber stand der Bildung einer Gesamtstrafe aus den beiden in Betracht kommenden Einzelstrafen nicht nur kein rechtliches Hindernis entgegen, sondern sie war vielmehr geboten. Ob dies auch dann der Pall gewesen wäre, wenn es sich bei der 7 mo-natigen Gefängnisstrafe um eine nach §§ 23 ff nicht ausgesetzte Strafe gehandelt hätte, während die Strafkammer bereit war, die Vollstreckung der von ihr verhängten Einzelstrafe zur Bewährung auszusetzen, braucht nicht entschieden zu werden«
Nach Bildung der Gesamtstrafe war die Strafkammer ausserdem berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung für die Gesamtstrafe erfüllt waren-
t
2.) Dafür, dass sie bei dieser Entscheidung von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen wäre, gibt das Urteil keinen Anhalt. Die Strafkammer begründet ihre Entscheidung damit, dass den Erklärungen des Angeklagten in der Haupt-Verhandlung und seinem Verhalten seit Ende 1952
 
entnommen werden könne, dass er künftig ein geordnetes und ge set zulässige s leben führen, insbesondere für die iDJ nicht mehr wirken werde*
Die Staatsanwaltschaft bestreitet die Richtigkeit dieser Prognose; sie weist darauf hin, dass der Angeklagte sich 1953, also nach seiner Tätigkeit für die FIJs obwohl kurz vorher wegen Widerstandes verurteilt, einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe. Dessen war sich jedoch die Strafkammer bewusst.
Denn sie erwähnt, was die Revision offenbar übersieht, der Angeklagte habe die Körperverletzung unter Alkoholeinfluss begangen, nachdem er von der Verletzten gereizt und wegen seiner politischen Einstellung "grundlos gehänselt1' worden sei. Diesen für die Entscheidung nach § 23 StGB bedeutsamen Beweggrund der Körperverletzung durfte die Strafkammer klären, selbst wenn darüber - was dahingestellt bleiben mag - das frühere wegen der Körperverletzung ergangene Urteil nichts enthalten haben sollte -
Die Strafkammer hat auch nicht übersehen zu prüfen und zu erörtern, ob etwa das öffentliche Interesse an einer Strafvollstreckung der Strafaussetzung entgegenstehe  5 -
Die Erwägungen, mit denen sie dies verneint, nämlich der Angeklagte sei von der KP fallen gelassen worden5 sind rechtlich fehlerfrei.
Dr, Geier
i
i
. Willms
 Dr. Sauer
 Weber
Scharpenseel