Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten B^ü wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7. Sie wandten sich an den Angeklagten den Bruder der Angeklagten Irmgard B^|^, und verlangten von ihm, dass er zunächst seine Schwester und später auch seinen Schwager veranlasste, in die sowjetische Besatzungszone zu reisen» fuhr in der Zeit vom März bis Juni 1952 fünfmal nach Er wirkte bei sei- nem dritten und vierten Aufenthalt auf Feder Bfl^ im Sinne des ihm erteilten Auftrags ein» Am 1, Juli 1952 überschritt er zu dem fünften Mal die Zonengrenze> und zwar nunmehr in der Absichc, den Auftrag nicht auszuführen und nicht mehr in die sowjetische Besatzungszone zurückzukehren. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Vorbereitung einer Mensehenverschleppung (§ 234 a Abs 3 StGB) bestrafte, Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte Irmgard B^|^ Revision eingelegt. Io Die Strafkammer ist der Ansicht, dass das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand eines versuchten Ver- brechens gegen § 234 a StGB erfüllt, Sie führt aus, dass der Esnnn der Versuchshandlungen bereits in der Annahme der von den Russen erteilten Aufträge liege; damals habe sich der Angeklagte zwar in einem Rotstande im Sinne der §§ 52, 54 StGB befunden; er habe aber sein Verhalten in der Bundesrepublik fortgesetzt und auf Pedor B<0^ eirgewirkt. lo a) Anscheinend will das Landgericht das gesamte der Durchführung des Planes dienende Verhalten des Angeklagten als Versuchshandlung werten; denn es sieht bereits die Besprechungen mit den russischen Behörden als Beginn der Ausführung des Verbrechens gegen § 234 a Abs 1 StGB an, wenn es ihm insoweit auch den Schutz der §§ 52, 54 StGB zubiliigt* Bei unbeendetem Versuche genügte zur Straflosigkeit das freiwillige Abstehen von der weiteren Ausführung, während es im anderen Falle gemäss § 46 Nr 2 StGB der rechtzeitigen Abwendung des Erfolgseintritts durch eigene Tätigkeit bedurfte. Hatte er dagegen mehrere Handlungen in Aussicht genommen, die erst in ihrer Gesamtheit zur Verwirklichung seines Vorhabens führen sollten, so waren die Versuche nicht beendet, solange noch ein Teil dieser Handlungen ausstand$ diese Voraussetzungen waren nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen gegeben. nicht für abgeschlossen an» Der Versuch war somit nicht been-** let, Gab der Angeklagte, was das Urteil offen lässt,seine Absicht schon vor Antritt der vierten Reise auf, so erlangte er insoweit bereits in diesem Zeitpunkt gemäss § 46 Nr 1 StGB Straflosigkeit, da er an der Durchführung nicht durch ~ Umstände gehindert worden ist, die von seinem Willen unabhängig waren» Stellte dagegen sein Verhalten anlässlich der ^ vierten Reise nur eine Fortsetzung seines ursprünglichen *s Entschlusses dar, so kommt es darauf an, ob der bei dieser f* Gelegenheit weitergeführte Versuch nunmehr beendet worden ist» ^ Die weiter beabsichtigte Tätigkeit gab der Angeklagte vor der fünften Reise freiwillig auf.Deswegen hatte er, soweit es sich um das versuchte Verbrechen gegen § 234 a Abs 1 StGB handelt, nach den bisherigen Feststellungen ge- * 2. Dagegen ist der Revision stattzugeben, weil die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 234 a Abs 3 StGB Deswegen ist davon auszugehen, dass § 234 a Abs 3 StGB nur die Fälle treffen will, in denen sich eine der Schwere der Tat angemessene Strafbarkeit der Vorbereitungshandlung nicht bereits aus den sonstigen Bestimmungen des StGB ergibt* Die Anwendbarkeit des § 234 a Abs 3 StGB ist also auf den allein handelnden Täter beschränkt, während der Sachverhalt bei einverständlichem Zusammenwirken mehrerer Personen nach § 49 a StGB zu beurteilen ist. Im Hinblick hierauf ist das Urteil daher gemäss § 301 StPO auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten KfllHfe-mar aufzuheben. Aber auch soweit der Angeklagte möglicherweise allein tätig geworden und sein Verhalten daher nur nach § 234 a Abs 3 StGB zu beurteilen ist, kann ihm nach denselben Grundsätzen Straflosigkeit gewährt werden. Der Versuch einer unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlung ist nicht denkbar, denn er wäre seinem Wesen nach nichts anderes als eine weitere Vorbereitung der Haupttat» Die unmittelbare Anwendung des § 49 a Abs 3 oder 4 StGB kommt nur in Betracht, soweit jemand einen der Tatbestände des § 49 a Abs 1 oder 2 StGB verwirklicht hat» Das Gesetz gibt in verschiedenen Vorschriften den Willen' zu erkennen, bei freiwilligem Abstehen von einem strafbaren Tun Straflosigkeit zu gewähren, wenn auf diese Weise der Eintritt des Erfolges verhindert wird» Der den Täter treffende Schuldvorwurf kann dadurch soweit gemindert werden, dass ein Sühnebedürfnis nicht mehr besteht. Auch die besondere Gefährlichkeit des unter Strafe gestellten Verhaltens gibt keinen Hinweis in dieser Richtung, Denn auf den die Rechtsordnung in höherem Masse gefährdenden Versuch findet § 46 StGB unmittelbar Anwendung und auch bei der gerne inschaftlichen Vorbereitung eines Verbrechens gegen § 234 a Abs 1 StGB kann, wie bereits dargelegt worden ist, gemäss § 49 a Abs 3 und 4 StGB Straf-losigkeit gewährt werden. Es wäre nicht folgerichtig und würde auch mit den von dem Gesetz sonst verfolgten Zielen nicht vereinbar sein, wenn man dem allein handelnden Täter die Vergünstigungen eines freiwilligen Rücktritts von der Vorbereitung eines Verbrechens gegen § 234 a Abs 1 StGB versagen wollte* Das Landgericht hätte also auch dann, wenn der Angeklagte zu dem Teil ohne Mitwirkung der Angeklagten Irmgard B^|^ tätig geworden sein und sich insoweit nur nach § 234 a Abs 3 StGB strafbar gemacht haben sollte, prüfen müssen, ob ihm in entsprechender Anwendung des § 49 a Abs 3 oder 4 StGB Straflosigkeit gewährt werden konnte. Soweit es hierbei darauf ankommen sollte, ob das Geständnis des Angeklagten aus freien Stücken abgelegt wordeh ist, wird die Strafkammer die Vorgänge ausreichend zu klären und festzustellen haben, ob er nicht möglicherweise nur unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Entdeckung die Wahrheit gesagt hat;in diesem Palle könnte es an dem Erfordernis der Freiwilligkeit fehlen (RGSt 38, 403; HG DRZ Denn es führt zur Begründung an, dass die Handlungen noch nicht entdeckt waren, als die Angeklagte das Telegramm an ihre Eltern sandte; damit wird auf § 46 Nr 2 StGB verwiesen. Die Revision macht aber mit Recht geltend, dass die Strafkammer möglicherweise den Rechtsbegriff des "Aufgebens« des Tatentschlusses verkannt hat Das Landgericht erblickt den Rücktritt von dem versuchten Verbrechen -gegen § 234 a Abs 1 StGB in dem Telegramm, in dem sie ihren Bruder bat, die Reise um etwa 14 Tage zu verschieben. Wenn die Angeklagte aber, wie das Landgericht angenommen hat, nur wegen der Vorbereitung eines Verbrechens gegen § 234a Abs 1 StGB zu bestrafen wäre, dann hätte die rechtliche Würdigung entsprechend den obigen Ausführungen erfolgen müssen. I Die von dieser Angeklagten vorgebrachten Revisionsangriffe greifen nicht durch, Soweit sie sich gegen die in dem Urteil getroffenen Feststellungen richten oder von einem anderen Sachverhalt ausgehen, sind sie unzulässig (§ 337 StPO), Im übrigen ist folgendes zu bemerkens 1. Der äussere Tatbestand des § 234 a Abs 1 StGB ist von dem Landgericht zutreffend dargetanv Für Fedor B^^ bestand nicht nur die Gefahr, wegen Fahnenflucht verfolgt 1 zu werden. klagte, dadurch, dass sie ihren Ehemann nicht warnte, an sich des versuchten Verbrechens gegen § 234 a Abs 1 StGB schuldig gemacht hat, ist aas Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Sie kannte aus ihren Verhandlungen mit den Russen • und den Besprechungen mit ihrem Bruder den gesamten -Plan; als Ehefrau hatte sie unter diesen Umständen die Rechtspflicht, ihrem Ehemann den wahren Sachverhalt mitzuteilen. Ihre Äusserung, B4i^ solle sich die Sache erst überlegen und bleiben, wo er wäre, genügte nicht; sie liess den Umfang der wirklichen Gefahr nicht erkennen und stelle daher, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, keine ausreichende Schliesslich ist es auch unerheblich, dass die Angeklagte den Brief, in dem sie ihren Bruder aufforderte, Pedor B^B^am 1» Juli 1952 absuholen, auf Veranlassung ihres Ehemannes geschrieben hat«. II» Dagegen führt die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils auch auf das Rechtsmittel der Angeklagten» Sie kann dadurch beschwert sein, dass das Landgericht die Möglichkeit der Straflosigkeit nach § 49 a Abs 3 und 4 StGB nicht geprüft hat» Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Für das Nachschlagewerk'! Für die Amtliche Sammlung! , »rsg * 4] * Gesetz: StGB §§ 234 a, 49 a Rechtssatz: 1« Bereiten mehrere Personen in einverständlichem Zusammenwirken ein Verbrechen gegen * § 234 a Abs 1 StGB vor, so ist nicht § 234 'a*^ Abs 3, sondern nur § 49 a StGB anwendbar» 2» Im Palle des § 234 a Abs 3 StGB ist § 49 a J Abs 3 und 4 StGB entsprechend anzuwenden,, Aktenzeichen: 6 StR 7/54 Urteil des BGH vom 7« April 1954 Ißt Büneburg . Mi 72. 6 StR 7/54 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen ) den Arbeiter Ewald BeflflHI b. Ef in AHBF hei Ri 2.) Irmgard F aus Bad Hfl in Bfli 0 wegen versuchten Verbrechens gegen § 234 a StGB hat der 6« Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7« April 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr* Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten B^ü wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe s Die Angeklagte Irmgard mit dem früheren russi- schen Oberserganten Fedor B^fc verheiratet, der im Jahre 194? seinen Truppenteil verlassen und in in. der Bundesrepublik Wohnung genommen hatte. Die Ehe gestaltete sich nicht glücklich„ Die russischen Behörden strebten danach, Fedor B^^^, den sie u.a, der Spionage verdächtigten, wieder in ihre Gewalt zu bekommen. Sie wandten sich an den Angeklagten den Bruder der Angeklagten Irmgard B^|^, und verlangten von ihm, dass er zunächst seine Schwester und später auch seinen Schwager veranlasste, in die sowjetische Besatzungszone zu reisen» fuhr in der Zeit vom März bis Juni 1952 fünfmal nach Er wirkte bei sei- nem dritten und vierten Aufenthalt auf Feder Bfl^ im Sinne des ihm erteilten Auftrags ein» Am 1, Juli 1952 überschritt er zu dem fünften Mal die Zonengrenze> und zwar nunmehr in der Absichc, den Auftrag nicht auszuführen und nicht mehr in die sowjetische Besatzungszone zurückzukehren. Er wurde auf der Westseite der Grenze festgenommen» Bei seiner Vernehmung durch die Polizei gab er, nachdem sich die von ihm zunächst gemachten Angaben zu dem. Teil als unrichtig herausgestellt hatten, den Sachverhalt zu. Die Angeklagte Irmgard B0, die den Plan ihres Bruders kannte, war bei den Gesprächen zwischen und Fe- dor Bfl^ zeitweise zugegen. Auf Veranlassung ihres Mannes schrieb sie am 28. Juni 1952 einen Brief an ihren Bruder und bat ihn, Fedor B^^ am 1. Juli 1952 absuholen. Wach Absendung des Briefes schickte sie an ihre Eltern ein Telegramm, in dem sie ihren Bruder bat, den Besuch um etwa 14 Tage zu verschieben , « ' Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Vorbereitung einer Mensehenverschleppung (§ 234 a Abs 3 StGB) bestrafte, Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte Irmgard B^|^ Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel, mit denen die. Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, haben Erfolg, A> Zur Revision der Staatsanwaltschaft. Io Die Strafkammer ist der Ansicht, dass das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand eines versuchten Ver- brechens gegen § 234 a StGB erfüllt, Sie führt aus, dass der Esnnn der Versuchshandlungen bereits in der Annahme der von den Russen erteilten Aufträge liege; damals habe sich der Angeklagte zwar in einem Rotstande im Sinne der §§ 52, 54 StGB befunden; er habe aber sein Verhalten in der Bundesrepublik fortgesetzt und auf Pedor B<0^ eirgewirkt. ohne unter dem unmittelbaren Druck der Russen zu stehen; trotzdem könne er nicht wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 234 a StGB verurteilt werden, weil er von dem Versuche zurückgetreten sei (§ 46 StGB); er sei deshalb nur wegen eines Vergehens gegen § 234 a Abs 3 StGB zu bestrafen« Dieser rechtlichen Würdigung kann nicht in allen Punkten gefolgt werden« lo a) Anscheinend will das Landgericht das gesamte der Durchführung des Planes dienende Verhalten des Angeklagten als Versuchshandlung werten; denn es sieht bereits die Besprechungen mit den russischen Behörden als Beginn der Ausführung des Verbrechens gegen § 234 a Abs 1 StGB an, wenn es ihm insoweit auch den Schutz der §§ 52, 54 StGB zubiliigt* i Gegen diese Auslegung des § 43 StGB bestehen Bedenken. Der Angeklagte wollte Fedor Beria "veranlassen" sich in die sowjetische Besatzungszone zu begeben. Das Merkmal des "Veranlassens" in § 234 a StGB erfordert das Einwirken auf den Willen des Opfers. Damit hatte der Angeklagte erst begonnen, als er sich mit seinem Schwager in Verbindung setzte. * Zum Beginn der Ausführungen einer strafbaren Handlung bedarf es zwar nicht unbedingt der Verwirklichung eines *** Tatbestandsmerknalsi Ein Versuch ist vielmehr schon dann *** anzunehmen, wenn die Angriffsmifctel in tätige Beziehung zu dem Angriffsgegenstand gesetzt worden sind und wenn dadurch eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts ein-getreten ist (BGH NJW 1952, 514} ürt. des BGH 1 StR 169/53 vom 29. Mai 1953 = ZfZ 1954, 54). Die Verhandlungen des An- * geklagten mit den Russen und die Besprechungen mit seiner Schwester erfüllten diese Voraussetzungen aber noch nicht. Das Angriffsmittel bestand in der beabsichtigten Beeinflussung des arglosen Fedor B^Hfc es wurde erstmals betätigt, als sich der Angeklagte an diesen wandte, um ihn zur Reise in die sowjetische Besatzungszone geneigt zu machen. Vor diesem Zeitpunkte konnte auch nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Freiheit des B^H^ gesprochen werden. * Aus dem Gesagten folgt, dass die Versuchshandlungen nur in dem Einwirken des Angeklagten auf B^HP anlässlich ___ * seiner dritten und vierten Reise nach AflH^ zu erblicken sind, . - '*k -J» b) Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten'* ohne nähere Begründung als einheitliche Tat. Ersichtlich hat es eine fortgesetzte Handlung angenommen. Es braucht nicht erörtert zu werden, cb es weiterer Darlegungen hinsichtlich ’’ >' r des Gesamtversatzes bedurft hätte. Denn die Voraussetzungen des § 46 Nr 1 StGB sind in beiden Fällen, in denen der Angeklagte auf BBB eingewirkt hat, gegeben. Die Strafkammer hat keine Stellung dazu genommen* cb die Versuche beendet oder unbeendet waren« Darauf kommt 6s entscheidend an. Bei unbeendetem Versuche genügte zur Straflosigkeit das freiwillige Abstehen von der weiteren Ausführung, während es im anderen Falle gemäss § 46 Nr 2 StGB der rechtzeitigen Abwendung des Erfolgseintritts durch eigene Tätigkeit bedurfte. Die Abgrenzung richtet sich insoweit nach dem von dem Angeklagten verfolgten Gesamtplan (BGHSt 4, 180). Hatte er alles getan, was nach seiner Meinung zur Herbeiführung des erstrebten Erfolges notwendig war, so waren die Versuche beendet.. Hatte er dagegen mehrere Handlungen in Aussicht genommen, die erst in ihrer Gesamtheit zur Verwirklichung seines Vorhabens führen sollten, so waren die Versuche nicht beendet, solange noch ein Teil dieser Handlungen ausstand$ diese Voraussetzungen waren nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen gegeben. t Das von dem Angeklagten verfolgte Endziel bestand darin, seinen Schwager zu veranlassen, sich in die sowjetische Be-satzungszone zu begeben. Mit dem Erwecken eines dahingehenden Entschlusses war Bein Plan aber weder bei der dritten , noch bei der vierten Fahrt erschöpft. Die Beisen des Beria sollten vielmehr nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht sofort erfolgen. Bei der ersten Besprechung lud der Angeklagte den ein, zu ihm in die "Ostzone” zu kommen; er stellte ihm einen späteren Besuch in zwei bis drei Wochen in Aussicht. b4BI erwiderte, er wolle es sich überlegen. Der Angeklagte plante also noch ein weiteres Tätigwerden und sah sein Vorhaben r 3 nicht für abgeschlossen an» Der Versuch war somit nicht been-** let, Gab der Angeklagte, was das Urteil offen lässt,seine Absicht schon vor Antritt der vierten Reise auf, so erlangte er insoweit bereits in diesem Zeitpunkt gemäss § 46 Nr 1 StGB Straflosigkeit, da er an der Durchführung nicht durch ~ Umstände gehindert worden ist, die von seinem Willen unabhängig waren» Stellte dagegen sein Verhalten anlässlich der ^ vierten Reise nur eine Fortsetzung seines ursprünglichen *s Entschlusses dar, so kommt es darauf an, ob der bei dieser f* Gelegenheit weitergeführte Versuch nunmehr beendet worden ist» ^ - .4 • ft Das war jedoch nicht, der Fall, Auch bei der zweiten **“’ Besprechung wollte der Angeklagte nicht, dass die Rei- se sofort antrat. Als sich sein Schwager zu dem alsbaldigen Aufbruch bereit erklärte, riet ihm der Angeklagte davon ab und forderte ihn auf, zu warten bis er ihm falsche Ppiere tj besorgt hätte. Der Angeklagte hatte also ein weiteres Handeln?» in Aussicht genommen, das erst den Abschluss seines Einwirkens enthalten sollte. Als er B^^lverliess, war der zwei-te Versuch daher ebenfalls noch nicht beendet» \\ Die weiter beabsichtigte Tätigkeit gab der Angeklagte vor der fünften Reise freiwillig auf. Deswegen hatte er, soweit es sich um das versuchte Verbrechen gegen § 234 a Abs 1 StGB handelt, nach den bisherigen Feststellungen ge- * mäss § 46 Nr 1 StGB straflos zu bleiben und zwar hinsicht- * lieh beider unbeendeter Versuchshandlungen. * V <r Die gegen die Nichtanwendung der §§ 234 a Abs 1, 43 - StGB gerichtete Rüge der Staatsanwaltschaft geht somit im Ergebnis fehl» '"t 2. Dagegen ist der Revision stattzugeben, weil die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 234 a Abs 3 StGB 7 .♦ mit der bisherigen Begründung nicht haltbar ist« a) Das Landgericht nimmt an, dass die Angeklagten ihr Vorhaben aufgrund eines gemeinschaftlichen Entschlusses ausführen wollten. In einem derartigen Palle ist in erster Linie § 49 a StGB anwendbar; die Bestimmung des § 234 a Abs 3 StGB hat demgegenüber zurückzutreten. Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift des § 234 a StGB einen erhöhten Straf sohutz gegen die besonders gefähr- j liehe und in ihren Folgen unabsehbare Menschenverschleppung gewähren (vgl die Denkschrift des Bundesjustizministers in DRiZ 1951* 162). Deswegen erachtete er es für notwendig, auch die Vorbereitungshandlung unter Strafe zu stellen. Diesem Zweck würde es aber widersprechen, wenn durch den nur eine Gefängnisstrafe androhenden § 234 a Abs 3 StGB andere eine härtere Strafe ermöglichende Vorschriften verdrängt würden. Deswegen ist davon auszugehen, dass § 234 a Abs 3 StGB nur die Fälle treffen will, in denen sich eine der Schwere der Tat angemessene Strafbarkeit der Vorbereitungshandlung nicht bereits aus den sonstigen Bestimmungen des StGB ergibt* Die Anwendbarkeit des § 234 a Abs 3 StGB ist also auf den allein handelnden Täter beschränkt, während der Sachverhalt bei einverständlichem Zusammenwirken mehrerer Personen nach § 49 a StGB zu beurteilen ist. Auch die Denkschrift (aaO) führt als Beispiele solche Fälle an, wie das Aufstellen einer Liste mit Namen von Personen oder das Beobachten oder Beobachtenlassen durch einen (möglicherweise gutgläubigen) Dritten. b) § 49 a StGB, der gemäss § 2 Abs 2 Satz 2 StGB in seiner jetzigen Fassung anzuwenden sein wird, sieht in Abs 3 und 4 eine Straflosigkeit der Vorbereitungshandlung vor. Das f Landgericht wird zu prüfen haben, ob die dort angegebenen Voraussetzungen in Betracht kommen. Im Hinblick hierauf ist das Urteil daher gemäss § 301 StPO auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten KfllHfe-mar aufzuheben. %*9 f Aber auch soweit der Angeklagte möglicherweise allein tätig geworden und sein Verhalten daher nur nach § 234 a Abs 3 StGB zu beurteilen ist, kann ihm nach denselben Grundsätzen Straflosigkeit gewährt werden. a Eine unmittelbare Anwendung des § 46 Hr 1 oder 2 StGB oder des § 49 a Abs 3 und 4 StGB scheidet allerdings aus. Die erste Vorschrift bezieht sich nur auf den Versuch. Der Versuch einer unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlung ist nicht denkbar, denn er wäre seinem Wesen nach nichts anderes als eine weitere Vorbereitung der Haupttat» Die unmittelbare Anwendung des § 49 a Abs 3 oder 4 StGB kommt nur in Betracht, soweit jemand einen der Tatbestände des § 49 a Abs 1 oder 2 StGB verwirklicht hat» Der Senat ist aber der Ansicht, dass im Palle des § 234 a Abs 3 StGB - der im Gegensatz zu anderen Vorschriften * des StGB (z.B. §§ 49 b und 151) keine bestimmten Vorbereitungs handlungen herausgreift und sie einer Sonderregelung unterwirft - einer entsprechenden Anwendung des § 49 Abs 3 und 4 StGB zugunsten des Angeklagten nichts im Wege steht» V* Das Gesetz gibt in verschiedenen Vorschriften den Willen' zu erkennen, bei freiwilligem Abstehen von einem strafbaren Tun Straflosigkeit zu gewähren, wenn auf diese Weise der Eintritt des Erfolges verhindert wird» Der den Täter treffende Schuldvorwurf kann dadurch soweit gemindert werden, dass ein Sühnebedürfnis nicht mehr besteht. Zudem verlangt auch der von der Strafrechtsordnung verfolgte Zweck, das Gemein- - 9 ~ i scharrsleben vor Störungen zu bewahren, dass Handlungen des Täters gefördert werden, die der Abwendung des drohenden Schadens dienen. Diesem Gedanken tragen die Vorschrift des § 46 StGB und auf dem Gebiet der strafbaren Vorbereitung shandlung u«a« die Bestimmungen der §§ 49 a Abs 3 und 4, 49 b Abs 3, 82 und 90 Abs 3 StGB Rechnung* Bei § 234 a Abs 3 StGB fehlt es an einer gleichartigen Regelung. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass sie bewusst unterblieben ist. Auch die besondere Gefährlichkeit des unter Strafe gestellten Verhaltens gibt keinen Hinweis in dieser Richtung, Denn auf den die Rechtsordnung in höherem Masse gefährdenden Versuch findet § 46 StGB unmittelbar Anwendung und auch bei der gerne inschaftlichen Vorbereitung eines Verbrechens gegen § 234 a Abs 1 StGB kann, wie bereits dargelegt worden ist, gemäss § 49 a Abs 3 und 4 StGB Straf-losigkeit gewährt werden. Es wäre nicht folgerichtig und würde auch mit den von dem Gesetz sonst verfolgten Zielen nicht vereinbar sein, wenn man dem allein handelnden Täter die Vergünstigungen eines freiwilligen Rücktritts von der Vorbereitung eines Verbrechens gegen § 234 a Abs 1 StGB versagen wollte* Die für einen solchen strafbefreienden Rücktritt massgeblichen Grundsätze können allerdings nicht dem § 46 StGB entnommen werden. Vielmehr ist insoweit die entsprechende Anwendung des § 49 a Abs 3 und*4 StGB geboten. Diese Vorschrift behandelt ebenso wie § 234 a Abs 3 StGB strafbare Vorbereitungshandlungen und enthält eine Regelung, die derartigen Sonderfällen gerecht wird. Zudem tritt sie, wie bereits dargelegt ist, bei einver3tändlichem Zusammenwirken mehrerer Personen an die Stelle des § 234 a Abs 3 StGB. Es erscheint daher angemessen, für die Präge, unter welchen Voraussetzungen der Täter bei freiwilligem Abstehen von einer 1 f - 10 nach § 234 a Abs 3 StGB strafbaren Vorbereitungshandlung straflos zu bleiben hat, ebenfalls auf § 49 a Abs 3 und 4 StGB zurückzugreifen. Das Landgericht hätte also auch dann, wenn der Angeklagte zu dem Teil ohne Mitwirkung der Angeklagten Irmgard B^|^ tätig geworden sein und sich insoweit nur nach § 234 a Abs 3 StGB strafbar gemacht haben sollte, prüfen müssen, ob ihm in entsprechender Anwendung des § 49 a Abs 3 oder 4 StGB Straflosigkeit gewährt werden konnte. Soweit es hierbei darauf ankommen sollte, ob das Geständnis des Angeklagten aus freien Stücken abgelegt wordeh ist, wird die Strafkammer die Vorgänge ausreichend zu klären und festzustellen haben, ob er nicht möglicherweise nur unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Entdeckung die Wahrheit gesagt hat;in diesem Palle könnte es an dem Erfordernis der Freiwilligkeit fehlen (RGSt 38, 403; HG DRZ ♦_*. 0? ■4* -4* - 1925 Nr 187). II Der Pevision der Staatsanwaltschaft ist auch hinsicht lieh der Angeklagten Irmgard stattzugeben, und zwar zu dem Teil gemäss § 301 StPO ebenfalls zu ihren Gunsten. In diesem Palle ist das Landgericht ersichtlich<hvon ausgegangen, dass es sich um einen beendeten Versuch handelte. Denn es führt zur Begründung an, dass die Handlungen noch nicht entdeckt waren, als die Angeklagte das Telegramm an ihre Eltern sandte; damit wird auf § 46 Nr 2 StGB verwiesen. Diese Beurteilung ist, wie bereits ausgeführt wurde, rechtsirrig. Auch die Versuchshandlungen dieser Angeklagten waren unbeendet. Es haben insoweit dieselben Erwägungen wie bei dem Angeklagten zu gelten. Die Präge des strafbefreienden Rücktritts ist also nach § 46 Nr 1 StGB zu beantworten. Die Revision macht aber mit Recht geltend, dass die Strafkammer möglicherweise den Rechtsbegriff des "Aufgebens« des Tatentschlusses verkannt hat Das Landgericht erblickt den Rücktritt von dem versuchten Verbrechen -gegen § 234 a Abs 1 StGB in dem Telegramm, in dem sie ihren Bruder bat, die Reise um etwa 14 Tage zu verschieben. Es hätte der Prüfung bedurft, ob sie damit zu dem Ausdruck bringen wollte, dass auch sie von dem Plane endgültig abstehen oder ob sie die Ausführung der Tat nur auf einen späteren Zeitpunkt verlegen wollte} der Inhalt der Nachricht deutet nur auf letzteres hin. Schon diese Unklarheiten zwjbgsn zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagte Irmgard BÄBfc betrifft., Wenn die Angeklagte aber, wie das Landgericht angenommen hat, nur wegen der Vorbereitung eines Verbrechens gegen § 234a Abs 1 StGB zu bestrafen wäre, dann hätte die rechtliche Würdigung entsprechend den obigen Ausführungen erfolgen müssen. Insbesondere hätte es der Prüfung bedurft, ob ihr Straflosigkeit gemäss § 49 a Abs 3 oder 4 zu gewähren war* IIIv Dagegen ist die gegen die Strafzu demessung gerichtete Rüge der Revision unbegründet. Auch die Angeklagte Irmgard B#|P befand sich in einer * gewissen Zwangslage, da sich ihre Eltern, die ihren Ehemann bei der Flucht unterstützt hatten, in der sowjetischen Besatzungszone befanden. Nur hierauf beziehen sich ersichtlich die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie auch dieser • Angeklagten die «schwierige Situation« strafmindernd zugute hält. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt das Urteil keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht dem Strafzweck der allgemeinen Abschreckung nicht ausreichend Rechnung getragen hat. B, Zur Revision der Angeklagten Irmgard I Die von dieser Angeklagten vorgebrachten Revisionsangriffe greifen nicht durch, Soweit sie sich gegen die in dem Urteil getroffenen Feststellungen richten oder von einem anderen Sachverhalt ausgehen, sind sie unzulässig (§ 337 StPO), Im übrigen ist folgendes zu bemerkens 1. Der äussere Tatbestand des § 234 a Abs 1 StGB ist von dem Landgericht zutreffend dargetanv Für Fedor B^^ bestand nicht nur die Gefahr, wegen Fahnenflucht verfolgt 1 zu werden. Die Russen warfen ihm vielmehr auch Spionage vor. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Strafkammer hieraus entnommen hat, dass ihm auch eine Verfolgung aus ^politischen Gründen" drohte* 2c Das Merkmal der List ist von dem Landgericht nicht verkannt worden. Ea genügt dazu ein geflissentliches Verbergen der verfolgten Absicht (BGHSt 1, 199» 201), Diese Voraussetzungen sind ausreichend festgestellt0 * 3 Die Ansicht des Landgerichts, dass sich die Ange- klagte, dadurch, dass sie ihren Ehemann nicht warnte, an sich des versuchten Verbrechens gegen § 234 a Abs 1 StGB schuldig gemacht hat, ist aas Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Sie kannte aus ihren Verhandlungen mit den Russen • und den Besprechungen mit ihrem Bruder den gesamten -Plan; als Ehefrau hatte sie unter diesen Umständen die Rechtspflicht, ihrem Ehemann den wahren Sachverhalt mitzuteilen. Das hat sie auch dann nicht getan, als sie bei den Einwir- . kungsversuchen ihres Brudersauf Fedor B^|^ zugegen war». Ihre Äusserung, B4i^ solle sich die Sache erst überlegen und bleiben, wo er wäre, genügte nicht; sie liess den Umfang der wirklichen Gefahr nicht erkennen und stelle daher, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, keine ausreichende Warnung dar. Schliesslich ist es auch unerheblich, dass die Angeklagte den Brief, in dem sie ihren Bruder aufforderte, Pedor B^B^am 1» Juli 1952 absuholen, auf Veranlassung ihres Ehemannes geschrieben hat«. Denn dieser wurde gerade durch seine von der Angeklagten durch ihr Stillschweigen mitverursachte Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse hierzu veranlasst» Dia Annahme der Mittäterschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken» II» Dagegen führt die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils auch auf das Rechtsmittel der Angeklagten» Sie kann dadurch beschwert sein, dass das Landgericht die Möglichkeit der Straflosigkeit nach § 49 a Abs 3 und 4 StGB nicht geprüft hat» Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 1 Der Oberbundesanwalt nat die Revision der Staatsanwaltschaft zu dem Schuldspruch vertreten* Dr.Geier Dr,Sauer Bundesrichter Dr.Baldus ist beurlaubt und ortsabwesend und dadurch an der Unterschrift verhindert, Dr.Geier Heimann-Trosien Willms