für Recht erkannts Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 11» November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. 1.) Die Strafkammer zweifelt daran, dass die Angeklagte “den verunglimpfenden Charakter der Überschrift erkannt hat" und hält nicht für widerlegt, "dass sie sich im Augen- a) Sie beruft sich zunächst darauf, die Angeklagte habe nicht gewusst, "in weichem Zusammenhang dieser Vorwurf gegen den Bundeskanzler erhoben wurde und worin der Verfasser des Flugblattes den Tatbestand des Staatsstreichs erblickt hatte”, Biese Erwägung ist im Hinblick auf die von der Strafkammer sonst getroffenen Feststellungen rechtlich an sich nicht zu beanstande?!. Sie besagt aber nur, dass der sonstige Inhalt des Flugblatts - ausser der Überschrift nicht zu dem Nachweis der inneren Tatseite verwendet werden könne, und schliesst nicht aus, dass die Angeklagte, auch ohne die von der Strafkammer erwähnten Umstände zu kennen, den verunglimpfenden Charakter der Überschrift erkannt hat, zu demal die Strafkammer selbst durch die Überschrift allein schon unabhängig vom Inhalt des Flugblattes den äusseren Tatbestand des § 97 StG® als verwirklicht ansieht. b) Nach Auffassung des Landgerichts ist die Angeklagte ausserdem möglicherweise von der Annahme ausgegangeh, "dass mit der Überschrift ,.., lediglich Verstösse des Bundeskanzlers gegen die Geschäftsordnung oder eine Unterdrückung der Oppositionsparteien gerügt werden sollte Gerade dann aber, wenn die Angeklagte die Überschrift für eine Rüge des Bundeskanzlers wegen — und sei es auch nur durch Verstösse gegen die Geschäftsordnung begangener - rechtswidriger Unterdrückung der Oppositionsparteien gehalten hat, konnte sie c) Erst recht ist es fehlerhaft, Zweifel am Nachweis des inneren Tatbestands bei der Angeklagten damit zu begründen - wie es das Landgericht tut sie sei möglicherweise davon ausgegangen, "dass es sich bei dem Vorwurf des Staatsstreichs um eine offensichtliche Übertreibung irgendwelcher aktueller Vorgänge handelte, die zu dem Zweck der Propaganda gegen den Bundeskanzler als Schlagzeile aufgebauscht wurden". Nur dann nämlich würde die Angeklagte sich in einem nach § 59 StGB beachtlichen Irrtum befunden haben, wenn sie einen tatsächlichen Sachverhalt angenommen hätte, aufgrund dessen der KFD-Vorstand und möglicherweise auch sie selbst zur Erhebung des in der Überschrift des Flugblatts enthaltenen Vorwurfe gegen den Bundeskanzler berechtigt gewesen wäre. bisher von ihr verneinte Frage, ob die Angeklagte nicht doch auch den Inhalt des Flugblatts kannte oder wenigstens mit seinem beleidigenden Inhalt rechnete und es unter Billigung dieses Inhalts ver-.
1 2292 0*0 6 StR 6/54 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen die Hausfrau Martha H FflHBB? dort geboren am geb. Nf aus wegen Vergehens gegen § 97 StGB hat der 6» Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31- März 1954? an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender? • / '' Bundesrichter Dr* Sauer Bundesrichter Scharpenseei Bundesrichter Dr. BalduS Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter? . Landgerichtsrat Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft? Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle? für Recht erkannts Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 11» November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwieseho Von Rechts wegen ii Die Angeklagte verteilte, einer Bitte kommunistischer Parteifreunde entsprechend, am 26. Mai 1952 in bei Tage und auf offener Strasse an vorübergehende Personen etwa 30 Stück eines von der XPD zu dem Zweck der Propaganda gegen die Politik der Bundesregierung herausgegebenen Flugblattes mit der Überschrift "Staatsstreich durch Adenauer” . Das Landgericht sieht im Inhalt des Flugblattes, durch den zu dem Zweck der Förderung staatsfeindlicher Bestrebungen der Bundeskanzler in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft wurde, zwar den äusseren Tatbestand des § 97 StGB als verwirkt an, es hält aber nicht für erwiesen, dass die Angeklagte vom Inhalt des Flugblattes, als sie es verteilte, Kenntnis genommen hatte; davon jedoch ist es überzeugt, dass sie die Überschrift des Flugblattes gelesen hatte, welche das Landgericht allein schon - unabhängig vom Flugblattinhalt -ebenfalls als Verwirklichung des äusseren Tatbestandes des § 97 wertet. Dennoch hält es den Nachweis des inneren Tatbestandes weder des § 97 noch der §§ 186, 187 a StGB bei der Angeklagten für sicher erbracht und hat sie deshalb freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt vertreten wird. Ihr kann der Erfolg nicht versagt bleiben. 1.) Die Strafkammer zweifelt daran, dass die Angeklagte “den verunglimpfenden Charakter der Überschrift erkannt hat" und hält nicht für widerlegt, "dass sie sich im Augen- blick der Verteilung ...» noch keine Gedanken darüber gemacht hatte, dass die Überschrift bereits für sich allein geeignet war, den Bundeskanzler in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen", Bie Erwägungen, mit denen die Strafkammer diese Verneinung des inneren Tatbestands begründet, unterliegen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken. a) Sie beruft sich zunächst darauf, die Angeklagte habe nicht gewusst, "in weichem Zusammenhang dieser Vorwurf gegen den Bundeskanzler erhoben wurde und worin der Verfasser des Flugblattes den Tatbestand des Staatsstreichs erblickt hatte”, Biese Erwägung ist im Hinblick auf die von der Strafkammer sonst getroffenen Feststellungen rechtlich an sich nicht zu beanstande?!. Sie besagt aber nur, dass der sonstige Inhalt des Flugblatts - ausser der Überschrift nicht zu dem Nachweis der inneren Tatseite verwendet werden könne, und schliesst nicht aus, dass die Angeklagte, auch ohne die von der Strafkammer erwähnten Umstände zu kennen, den verunglimpfenden Charakter der Überschrift erkannt hat, zu demal die Strafkammer selbst durch die Überschrift allein schon unabhängig vom Inhalt des Flugblattes den äusseren Tatbestand des § 97 StG® als verwirklicht ansieht. b) Nach Auffassung des Landgerichts ist die Angeklagte ausserdem möglicherweise von der Annahme ausgegangeh, "dass mit der Überschrift ,.., lediglich Verstösse des Bundeskanzlers gegen die Geschäftsordnung oder eine Unterdrückung der Oppositionsparteien gerügt werden sollte Gerade dann aber, wenn die Angeklagte die Überschrift für eine Rüge des Bundeskanzlers wegen — und sei es auch nur durch Verstösse gegen die Geschäftsordnung begangener - rechtswidriger Unterdrückung der Oppositionsparteien gehalten hat, konnte sie 1 * * • ' &V> (M -: ,.. •»?■, < >r.> ■ darin den Vorwurf des durch, einen Staatsstreich verübten Verfassungsbruch3 sehen. Denn die Verfassung kann auch und gerade durch Unterdrückung der Oppositionsparteien gebrochen werden. c) Erst recht ist es fehlerhaft, Zweifel am Nachweis des inneren Tatbestands bei der Angeklagten damit zu begründen - wie es das Landgericht tut sie sei möglicherweise davon ausgegangen, "dass es sich bei dem Vorwurf des Staatsstreichs um eine offensichtliche Übertreibung irgendwelcher aktueller Vorgänge handelte, die zu dem Zweck der Propaganda gegen den Bundeskanzler als Schlagzeile aufgebauscht wurden". Denn gerade durch Übertreibungen und Aufbauschungen werden im politischen Kampf häufig die Tatbestände der Beleidigung, üblen Nachrede, Verleumdung oder der Tatbestand des § 97 StGB verwirklicht. Die Meinung der Angeklagten, von der das Landgericht zu ihren Gunsten ausgeht, ist also für die Verneinung ihrer Kenntnis vom verunglimpfenden Charakter der Überschrift nicht geeignet, d) Schliesslich lässt sich der Vorsatz der Angeklagten auch nicht mit der Erwägung des Landgerichts verneinen, sie habe möglicherweise "irrtümlich.angenommen, dass der Vorstand der KPD dieses Flugblatt in Wahrnehmung berechtigter Interessen heraüsgegeben habe und sie deshalb auch zur Verteilung des Flugblattes berechtigt sei". Nur dann nämlich würde die Angeklagte sich in einem nach § 59 StGB beachtlichen Irrtum befunden haben, wenn sie einen tatsächlichen Sachverhalt angenommen hätte, aufgrund dessen der KFD-Vorstand und möglicherweise auch sie selbst zur Erhebung des in der Überschrift des Flugblatts enthaltenen Vorwurfe gegen den Bundeskanzler berechtigt gewesen wäre. Dazu enthält das Urteil keinerlei Darlegungen.. • '*• 'iu ■k ■k ■M • % ■ üv- c.: ■ ■? ■J .2 • \ • ■;?f : '•Vi 2,) Die Strafkammer stellt Seite 6 UA fest, die Angeklagte machte ’’einen intelligenten Eindruck” und sei ”in politischen Din- tung der Flugblätter" gehabt, "da sie selbst Mitglied der KFD ist und die Flugblätter nach ihrer Meinung dem Kampf um Frieden und Ein4 heit Deutschlands dienten". Mit dieser Einstellung der Angeklagten • setzt sich die Strafkammer bei Würdigung des inneren Tatbestands nicht auseinander. Sie erwähnt zwar, "dieweitergehenden Ziele der KPD sind ihr angeblich nicht bekannt". Das Urteil lässt jedoch eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen vermissen. Das wird die Strafkammer bei der neuen HauptVerhandlung, die aus den unter 1) erörterten Gründen notwendig ist, unter Berücksichtigung der Tatsache nachzuholen haben, die sie eingangs ihres Urteils zur Persönlichkeit der Angeklagten festgestellt hat. Dabei ist sie nicht gehindert, die . f bisher von ihr verneinte Frage, ob die Angeklagte nicht doch auch den Inhalt des Flugblatts kannte oder wenigstens mit seinem beleidigenden Inhalt rechnete und es unter Billigung dieses Inhalts ver-. breitete, anders als bisher zu beantworten. 1 gen nicht unerfähren"; sie habe "auch ein Interesse an der Verbrei Dr, Geier Dr, Sauer Scharpenseel Ba'idus