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BGH · 6 StH 5/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StH 5/54

Kuss das Strafverfahren wegen- Verjährung der Strafverfolgung eingestellt werden, so erstreckt sich diese Einstellung nicht auf den Ausspruch über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung, tiber sie ist selbständig zu erkennen, und zwar im Straf verfahren* der Übergang in das selbständige Verfall ren-nach den §§ 43© ff StPO ist unzulässig. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 28. 1. ) das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit den Angeklagten ein Vergehen nach § 97 StGB zur last gelegt ist, Die letzte zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 15 Dezember 1952« Die nächste richterliche Handlung im Sinne des § 68 StGB war die Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats am 6- 3£ärz 1954, Für die Tat der Angeklagten gilt die einjährige Verjährungsfrist des § 22 des Reichsgesetzes über die Presse, Ihr Vergehen nach § 97 StGB liegt in der Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts, Die Tat erschöpft sich auch in dieser Verbreitung, Nach den Feststellungen haben die Angeklagten zwar aus Anlass der Verteilung der Flugschriften in einem Flüchtlingslager mit dessen Bewohnern auch politische Gespräche geführt und gegen die Politik der Bundesregierung Stellung genommen, dabei auch zu dem Teil auf den .Inhalt der Flugschriften verwiesen und daraus vorgelesen. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob ein solches Verlesen rechtlich als Teil der Verbreitung oder als eine selbständige Handlung ansusehen wäre, auf die § 22 des Reichsgesetzes über die Presse nicht anzuwenden ist» Ebensowenig ist festgestellt, daco eich dio Angeklagten bei der politischen Diskussion un- abhängig von dem Inhalt der Druckschriften einer Verunglimpfung im Sinne des § 97 StGB schuldig gemacht haben, Das Verfahren war daher wegen Verjährung der Strafverfolgung auf Kosten der Staatskasse einzustellen, soweit den Angeklagten ein Vergehen nach § 97 StGB zur Last gelegt ist. Soweit das sachliche Recht Einziehung und Unbrauchbarmachung als Nebenstrafen kennzeichnet, ist ihre selbständige Anordnung zwar ausge= schlossen, weil die Verfolgungsverjährung auch den Ausspruch einer Nebenstrafe verhindert. Die Präge kann aber hier dahingestellt bleiben, weil Einziehung und Unbrauchbarmachung nach § 86 StGB unabhängig von den Eigentumsverhältnissen verhängt werden dürfen und deshalb in diesem Bereich keine Nebenstrafen, sondern Sicherungsmassnahmen sind« Für diese aber wird die Zulässigkeit der selbständigen Anordnung trotz Strafverfolgungsverjährung allgemein bejaht. kannt (vgl RGSt' 54-, 388} 66, 420 mit weiteren Nachweisen) und ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz den Kreis der Prozessbeteiligten in beiden Verfahren verschieden bestimmt hat Im selbständigen Verfahren sind ausser der Staatsanwaltschaft nur die Personen beteiligt, die einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben (§ 431 Abs 2 StPO), nicht aber der "Täter”, es sei denn, dass er zufällig selbst zu den genannten Personen gehört, In dem Strafverfahren, das sich gegen einen bestimmten Angeklagten richtet, haben solche Personen keinerlei verfahrensrechtliche Befugnisse, auch wenn sie durch die Einziehung betroffen werden. Insbesondere stehen nicht ihnen, sondern nur dem Angeklagten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zu, während umgekehrt der "Täter" im selbständigen Verfahren kein Rechtsmittel ©inlegen kann, wenn er keinen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung hat (vgl 1 StR 608/52 vom 20, Januar 1953)» Diese unterschiedliche gesetzliche Regelung verbietet den Übergang zu dem selbständigen Verfahren-

Zitierte Normen: § 68 StGB § 431 StPO
selbständigStGBAngeklagteselbständigeUnbrauchbarmachungAnordnungBrEinziehungStrafverfahren

Volltext der Entscheidung

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Gesetz* StGB §§ 66, 86, 98 Abs 2* StPO §§ 430 ff
 Hechtssatz* Einziehung und Unbrauchbaräachung im Sinne -der
§§ 86, 98 Ahs 2 StGB sind Sicherungsmassnahmen. Kuss das Strafverfahren wegen- Verjährung der Strafverfolgung eingestellt werden, so erstreckt sich diese Einstellung nicht auf den Ausspruch über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung, tiber sie ist selbständig zu erkennen, und zwar im Straf verfahren* der Übergang in das selbständige Verfall ren-nach den §§ 43© ff StPO ist unzulässig.
Aktenzeichen* 6 StH 5/54	'	:
Urteil des BGH vom 31. März 1954 M Flensburg
6 StR 5/54
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
l.'l den Landwir
2.) de^Klempne
 iftB* geh
 geboren am
 aus
liegen Vergehens nach § 97 StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1954» an der teilgenommen habeng
 Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundeßrichter Br. Baldus
 Bundesrichter Br 3eimann-!Prosien als beisitzende Richter,
 landgerichtsrat Br .Br. IflHB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Hecht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 28. Oktober 1952 wird
1.	) das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt,
 soweit den Angeklagten ein Vergehen nach § 97 StGB zur last gelegt ist,
2.	) Ber Ausspruch auf Unbrauchbarmachung der sichergestell
 ten Bruckschriften aufgehoben.	.
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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandr, lung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen'i
Von Hechts wegen
 
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Beide Angeklagte sind wegen Verunglimpfung von Staatsorganen - Vergehen nach § 97 StGB - su je drei Monaten Gefängnis verurteilt wordenj ausserdem wurde die Unbrauchbarmachung der sichergestellten Druckschriften angeordnet» Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts»
1.) Die Einwendungen der Revisionen bedürfen keiner Erörterung, da die Strafverfolgung verjährt ist. Die letzte zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 15 Dezember 1952« Die nächste richterliche Handlung im Sinne des § 68 StGB war die Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats am 6- 3£ärz 1954, Für die Tat der Angeklagten gilt die einjährige Verjährungsfrist des § 22 des Reichsgesetzes über die Presse, Ihr Vergehen nach § 97 StGB liegt in der Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts, Die Tat erschöpft sich auch in dieser Verbreitung, Nach den Feststellungen haben die Angeklagten zwar aus Anlass der Verteilung der Flugschriften in einem Flüchtlingslager mit dessen Bewohnern auch politische Gespräche geführt und gegen die Politik der Bundesregierung Stellung genommen, dabei auch zu dem Teil auf den .Inhalt der Flugschriften verwiesen und daraus vorgelesen. Dass sie solche Stellen vorgelesen hätten, die zu dem Strafantrag des Bundeskanzlers und des Bundesministers geführt haben, ist aber nicht festgestellt und konnte offensichtlich auch nicht festgestellt werden. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob ein solches Verlesen rechtlich als Teil der Verbreitung oder als eine selbständige Handlung ansusehen wäre, auf die § 22 des Reichsgesetzes über die Presse nicht anzuwenden ist» Ebensowenig ist festgestellt, daco eich dio Angeklagten bei der politischen Diskussion un-
 
abhängig von dem Inhalt der Druckschriften einer Verunglimpfung im Sinne des § 97 StGB schuldig gemacht haben,
 Das Verfahren war daher wegen Verjährung der Strafverfolgung auf Kosten der Staatskasse einzustellen, soweit den Angeklagten ein Vergehen nach § 97 StGB zur Last gelegt ist.
2.) Die Strafkammer hat ausserdem angeordnet, dass die sichergestellten Druckschriften unbrauchbar zu machen sind. Die Entscheidung stützt sich auf die §§ 98 Abs 2, 86 StGB,
a)	Die Einstellung des Verfahrens ist nicht ohne weiteres auf diese Anordnung zu erstrecken. Soweit das sachliche Recht Einziehung und Unbrauchbarmachung als Nebenstrafen kennzeichnet, ist ihre selbständige Anordnung zwar ausge= schlossen, weil die Verfolgungsverjährung auch den Ausspruch einer Nebenstrafe verhindert. Im Schrifttum wird das teilweise bestritten. Die Präge kann aber hier dahingestellt bleiben, weil Einziehung und Unbrauchbarmachung nach § 86 StGB unabhängig von den Eigentumsverhältnissen verhängt werden dürfen und deshalb in diesem Bereich keine Nebenstrafen, sondern Sicherungsmassnahmen sind« Für diese aber wird die Zulässigkeit der selbständigen Anordnung trotz Strafverfolgungsverjährung allgemein bejaht.
b)	Die Anordnung ist auch in dem Strafverfahren selbst möglich. Es handelt sich dabei nicht um das selbständige Verfahren nach den §§ 430 ff StPO. Ein Übergang vom Verfahren gegen bestimmte Personen zu diesem selbständigen Verfahren ist unzulässig. Denn jedes Verfahren, das gegen bestimmte Personen eingeleitet ist, behält diese Eigenschaft unveränderlich bis zu seinem Abschluss; es kann seine Richtung weder durch den Villen des Gerichts noch Ton selbst verlieren. Dies war in der Rechtsprechung des Reichsgerichts stets aner-
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kannt (vgl RGSt' 54-, 388} 66, 420 mit weiteren Nachweisen) und ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz den Kreis der Prozessbeteiligten in beiden Verfahren verschieden bestimmt hat Im selbständigen Verfahren sind ausser der Staatsanwaltschaft nur die Personen beteiligt, die einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben (§ 431 Abs 2 StPO), nicht aber der "Täter”, es sei denn, dass er zufällig selbst zu den genannten Personen gehört, In dem Strafverfahren, das sich gegen einen bestimmten Angeklagten richtet, haben solche Personen keinerlei verfahrensrechtliche Befugnisse, auch wenn sie durch die Einziehung betroffen werden. Insbesondere stehen nicht ihnen, sondern nur dem Angeklagten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zu, während umgekehrt der "Täter" im selbständigen Verfahren kein Rechtsmittel ©inlegen kann, wenn er keinen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung hat (vgl 1 StR 608/52 vom 20, Januar 1953)» Diese unterschiedliche gesetzliche Regelung verbietet den Übergang zu dem selbständigen Verfahren-
c)	Das bedeutet aber nicht, dass der Richter in einem Verfahren, das gegen einen bestimmten Angeklagten gerichtet ist. nicht selbständig auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkennen dürfte, wenn der Angeklagte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - wie hier infolge Verjährung der Strafverfolgung - nicht verurteilt werden kann. Denn die §§ 430 ff StPO enthalten keine das Strafverfahren einschränkenden Bestimmungen, sondern regeln nur das selbständige Verfahren als solches. Die Voraussetzungen einer selbständigen Anordnung ergeben sich .. ausschliesslich aus dem sachlichen Recht, Demgemäss ist die,, selbständige Anordnung einer Einziehung oder Unbrauchbarmachung.? v sofem sie sich als Sicherungsmassnahmen darstellen, neben^ ei- , nem freisprechenden oder einstellenden Urteil verfahrensrechtlich stets für zulässig gehalten worden (vgl RGSt 4, 87} 34,
 388} 44, 315? 66, 420). Andererseits ist anerkannt, dass die
 Rechtskraft eines freisprechenden oder einstellenden Urteils, das über die Rinstellung oder Unbrauchbarmachung nicht entschieden hat? der Einleitung eines späteren selbständigen Verfahrens nicht entgegensteht, sofern es sich um eine Sicherungsmassnahme handelt (vgl RGSt '14* 169; 27 , 355)• Warum aber wegen dieser Möglichkeit die selbständige Anordnung im Strafverfahren unzulässig sein sollte, dafür ist kein durchgreifender Grund ersichtlich.»
d)	Nach allem bestehen keine Bedenken, die Frage der Unbrauchbarmachung selbständig und unabhängig von der Einstellung wegen Verjährung zu prüfen und das Strafverfahren insoweit weiterzuführen. Das gilt auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts.
3«) Rer Ausspruch der Strafkammer ist zunächst insofern fehlerhaft, als die Druckschriften, die unbrauchbar gemacht werden sollen, im Urteilsspruch nicht genau bezeichnet sindj auch die Urteilsgründe geben über den Umfang der Anoi*dnung keinen sicheren Aufschluss (vgl RGSt 70, 338), Im übrigen wurden ausser den drei Flugschriften, auf deren Verteilung der Schuldspruch gestützt ist, noch zwei weitere Flugschriften in Einzelstücken bei dem Angeklagten Häuser gefunden und sichergestellt. Über deren Inhalt macht das Urteil keine Angaben* es bemerkt nur, dass sich nicht feststellen liess, ob die Angeklagten auch diese weiteren Schrif-
 
ten verteilt haben« Damit fehlte es insoweit an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 86 StG®.
Dr. Geier
 Baldus
Dr. Sauer	Scharpenseel
 Heimann-üJrosien

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