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BGH

Gericht: BGH

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Heimann-Trosien Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Dr.Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ggBH) Auf die Revisionen der Angeklagten NgB NugBfeund BBHHHPwird das Urteil des Landger^hts in Frankenthal vom 1?. Dagegen ist die Präge, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, einerseits das Unrecht der Tat einzusehen und andererseits ns.ch dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG), nicht ausreichend behandelt,. das Landgericht für die Verhängung der Jugendstrafe gibt und die lediglich in dem Hinweis auf den gesetzlichen Gesichtspunkt der "Schwere der Schuld" besteht, ohne dass die Umstände und Erwägungen wiedergegeben sind, die zu dieser Beurteilung der Tat geführt haben, - La diese Rechtsmängel auch die Schuldfeststellung berühren, war in diesem Pall das Urteil im vollen Umfange aufzuheben-. Bei der neuen Verhandlung wird das Gericht im Hinblick auf § 31 JGG klären müssen, ob die im Jahre 1954 vom Jugendrichter gegen den Angeklagten erkannte Verwarnung wegen der Teilnahme an einer Cchmieraktiorv/ der FLJ bereits ausgesprochen ist. 2. NufH^ Bei diesem Angeklagten, der zur Zeit der Tat nicht mehr Jugendlicher war, hat das Landgericht aufgrund der vor i festgestellten Tatsachen mit Recht den äusseren wie auch der inneren Tatbestand der der Verurteilung zugrundegelegten §§ Es bedurfte insoweit einer Untersuchung, ob die gesamt-Würdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder ob es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt®'- Jedoch ist die Begründung für die Anwendung des Erwachsenenrechts auch bei die-sem Angeklagten unzulänglich -bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts- und ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Nach- Bei den letzten beiden Angeklagten wird durch die gerügten Mängel der Schuldspruch nicht berührt, sodass in Bezug auf \

Zitierte Normen: § 128 StGB § 344 StPO § 3 JGG
TatRechtStGBAngeklagteJGGLandgerichtgesetzlichUrteil

Volltext der Entscheidung

6_St_ R 4/56
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
1.	) den Modellformerlehrling ffemer N BB aus *>|
geboren am WttKKB 1937 m Fi
2.	) den Arbeiter Joachifl^lfred	a^s
flp , geboren am BMHHHP 1933
3.	) den Arbeiter Richard B BBWBBBIjHBl aus Li
BB ? dort geboren am BHMB 1953,
- Sachbezeichnung; EgBHVu.a. ~ wegen Staatsgefährdung u.a.
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5* September 1956, an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Dr.Heimann-Trosien
 Bundesrichter Dr.Willms
 Bundesrichter Dr.Mannzen als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt ggBH)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter gHB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt?
Auf die Revisionen der Angeklagten NgB NugBfeund BBHHHPwird das Urteil des Landger^hts in Frankenthal vom 1?. Dezember 1954» soweit es sie betrifft mit den Feststellungen aufgehoben
a)	im Falle Ng^in vollem Umfange,
b)	bei NuBIBlund BBBHBB im Straf aus spruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen’.
Pie weitergehenden Revisionen der Angeklagten Nu0|p und	werden	verworfen.
Von Rechts wegen
 
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Gr r ü_n_d_e_jt_
Das Landgericht hat den Angeklagten Nppwegen fortgesetzter, in Tateinheit begangener Vergehen nach den §§ 90 a, 128, 129 StGB zu 6 Monaten Jugendstrafe, den Angeklagten	aus
 denselben Gesetzesbestimmungen zu 5 Monaten Gefängnis und den Angeklagten BpHPHP wegen fortgesetzter, in Tateinheit begangener Vergehen nach den §§ 128, 129 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Angeklagten haben gegen die Verurteilung Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts gerügt.
Die Verfahrensrüge ist nicht den Vorschriften des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO gemäss ausgeführt und daher unbeachtlich. Die Überprüfung des Urteils hinsichtlich der Anwendung des sachlichen Rechts ergab Mängel, die bei Rfl) zur Aufhebung des Urteils im Ganzen, bei Nu^Blund	zur Aufhebung des
 Strafausspruchs führten,
1. jyP' Soweit das Landgericht auf Grund der unter A I-III allgemein für alle Angeklagten und unter B 6 für den Angeklagten Nfllim besonderen festgestellten Tatsachen bei ihm den äusseren Tatb^s'tahd der §§ 90 a, 128, 129 StGB für er-füllt ansieht, begeghet das Urteil keinen Bedenken. Dagegen ist die Präge, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, einerseits das Unrecht der Tat einzusehen und andererseits ns.ch dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG), nicht ausreichend behandelt,.
Die Ausführungen, dass der Angeklagte "ganz offensichtlich" ein intelligenter, geweckter Junge sei, der genau wisse„ worum es gehe, und dessen Einsatz für die PDJ nicht ganz ohne einen fanatischen Beigeschmack sei, enthalten nicht die nach § 3 JGG für den Zeitpunkt der Tat zu treffenden und tatsächlich zu begründenden Peststellungen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen richtig angewendet sind. Dasselbe gilt für,die Begründung, die
 
das Landgericht für die Verhängung der Jugendstrafe gibt und die lediglich in dem Hinweis auf den gesetzlichen Gesichtspunkt der "Schwere der Schuld" besteht, ohne dass die Umstände und Erwägungen wiedergegeben sind, die zu dieser Beurteilung der Tat geführt haben, - La diese Rechtsmängel auch die Schuldfeststellung berühren, war in diesem Pall das Urteil im vollen Umfange aufzuheben-. Bei der neuen Verhandlung wird das Gericht im Hinblick auf § 31 JGG klären müssen, ob die im Jahre 1954 vom Jugendrichter gegen den Angeklagten erkannte Verwarnung wegen der Teilnahme an einer Cchmieraktiorv/ der FLJ bereits ausgesprochen ist. Las Gericht wird dann darüber zu befinden haben, ob es gegebenenfalls diese schon abgeurteilte Straftat in die neue Entscheidung einbezieht und die Verwarnung für erledigt erklärt oder ob es bei der Strafzu demessung wegen der jetzt zur Aburteilung stehenden fortgesetzten Tat die bereits als selbständige Einzeltat abgeurteil te und mit einer Verwarnung geahndete Teilnahme an der Mal-und Klebeaktion ausser Betracht lässt.
Auf die sachliche und verfahrensrechtliche Bedeutung des § 38 Abs 3 JGG wird hingewiesen.
2. NufH^ Bei diesem Angeklagten, der zur Zeit der Tat nicht mehr Jugendlicher war, hat das Landgericht aufgrund der vor i festgestellten Tatsachen mit Recht den äusseren wie auch der inneren Tatbestand der der Verurteilung zugrundegelegten §§
90 a, 128, 129 StGB für gegeben erachtet. Lass die nach § 105 JGG erforderliche Prüfling den gesetzlichen Erfordernissen ent sprechend vorgenommen worden ist, lässt das Urteil nicht erkennen. Es bedurfte insoweit einer Untersuchung, ob die gesamt-Würdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder ob es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt®'-
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Das Landgericht beschränkt sich auf eine teilweise Wiedergabe des Gesetzeswortlauts? eine Begründung in tatsächlicher Hinsicht fehlt.
3' Dasselbe gilt fünften Angeklagten BflHHHHL Gegen die Heranziehung der §§ 128, 129 StGB, die das Landgericht auf diesen Angeklagten angewandt hat, bestehen weder nach der äusseren wie nach der inneren Tatseite Bedenken. Jedoch ist die Begründung für die Anwendung des Erwachsenenrechts auch bei die-sem Angeklagten unzulänglich -bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts- und ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Nach-
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Prüfung, ob insoweit nas Gesetz richtig angewendet worden ist.
Bei BflIHBM) bestand zudem, besonderer Anlass zu eingehender Prüfung in dieser Richtung, da ^r.nach den Feststellungen	^
des Urteils zweimal in der Volksschule sitzen geblieben ist und schon als Jugendlicher wiederholt Anlass zu gerichtlichem Einschreiten geboten hat.
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Bei den letzten beiden Angeklagten wird durch die gerügten Mängel der Schuldspruch nicht berührt, sodass in Bezug auf	\
sie nur der Strafausspruch aufzuheben war.	j
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