Das Landgericht hat die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte den Inhalt der Pakete kannte und dass er sich für die PDJ in der Bundesrepublik betätigt hat* Trotzdem hat es ihn von der Anklage eines Verbrechens und Vergehens nach §§ 9oa 128, 129, 49, 94, 73 StGB freigesprocheh- Die auf Michtan Wendung der §§ 128, 49 StGB gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis Erfolg« "Teilnahme” im Sinne dieser Strafbestimmung ist nicht gleichbedeutend mit formeller Mitgliedschaft j eine solche ist weder erforderlich noch genügend« Vielmehr nimmt als Mitglied an einer Geheimverbindung derjenige teil, der seinen Willen dem der Verbindung unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwecke tätig wird (RGSt 24* 33o), Das kann auf den Angeklagten zutreffen, de das Landgericht hat aus den festgestellten Tatsachen ersichtlich und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht nur auf eine einmal, ige Betätigung, sondern allgemein geschlossen, dass sich der Angeklagte für die Bestrebungen der FDJ in der Bundesrepublik eingesetzt hat. Allerdings muss die Hilfe den Tätern im Sinne des § 128 StGB, also den Mitgliedern, Stiftern oder Vorstehern, nicht der Verbindung als solcher geleistet werden (Urteil des erkennenden Senats 6 StR 300/54 vom 15-, Dezember 1954)j in der Unterstützung der Bestrebungen der PDJ wird aber ; regelmässig eine Beihilfe zugunsten ihrer Führer, also der' Vorsteher, zu erblicken sein, überdies hat der Angeklagte.' Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass der erkennende Senat als Gericht des ersten Rechtszuges in dem Urteil vom 19* Februar 1955 (St E 18/54) gegen S^^u.a. die organisatorische Einheit der FDJ in der SBZ und in der Bundesrepublik festgestellt hat.
2276 046 6 St R 4/55 / A Im Namen dee V- o l k e s In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser R geboren am wegen Staatsgefährdung hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30, März 1955» an der teilgenommen haben? Senatspräsident Br,'Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br, Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br, Willms Bundesrichter Weber .. als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Br, als Vertreter der Bundesanwaltschafty JustizangesteL lter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts . , Auf die Revision der Staatsanwal tschaft wird das Urteil des Landgerichts in Büsseldorf vom 9- September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen ... 2 - / i Gründe t Der Angeklagte, der im Ostsektor von Berlin als Maschinenschlosser tätig ist und der PDJ in der SBZ angehört, hat sich im Mai 1954- in Krefeld aufgehalten., Am 16, Mai 1954 wurde er in Düsseldorf festgenommen, als er im Auftrag eines angeblichen Heinz B^H bei der Gepäckaufbewahrungsstelle drei Pakete abholen wollte, in denen sich ;je etwa 2oo Druckschriften der PDJ vorfanden., In seinem Besitz hatte er zwei handgeschriebene Zettel, von denen der eine Anweisungen für eine geheime Zusammenkunft in Krefeld, der andere einen Aufruf zur Teilnahme an dem von der PDJ veranstalteten 2« Deutschlandtreffen in Berlin enthielt« Das Landgericht hat die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte den Inhalt der Pakete kannte und dass er sich für die PDJ in der Bundesrepublik betätigt hat* Trotzdem hat es ihn von der Anklage eines Verbrechens und Vergehens nach §§ 9oa 128, 129, 49, 94, 73 StGB freigesprocheh- Die auf Michtan Wendung der §§ 128, 49 StGB gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis Erfolg« Das Landgericht sieht sich an einer Verurteilung des Angeklagten aus § 128 StGB dadurch gehindert, dass der Angeklagte nicht erweislich Mitglied der PDJ in der Bundesrepublik sei« Liese Begründung lässt vermuten, dass das Landgericht die Voraissetzungen des § 128 StGB verkannt hat. "Teilnahme” im Sinne dieser Strafbestimmung ist nicht gleichbedeutend mit formeller Mitgliedschaft j eine solche ist weder erforderlich noch genügend« Vielmehr nimmt als Mitglied an einer Geheimverbindung derjenige teil, der seinen Willen dem der Verbindung unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwecke tätig wird (RGSt 24* 33o), Das kann auf den Angeklagten zutreffen, de das Landgericht hat aus den festgestellten Tatsachen ersichtlich und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht nur auf eine einmal, ige Betätigung, sondern allgemein geschlossen, dass sich der Angeklagte für die Bestrebungen der FDJ in der Bundesrepublik eingesetzt hat. Weiter hat das Landgericht ungeprüft gelassen, ob sich der Angeklagte der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB schuldig gemacht hat.. Dass eine solche rechtlich möglich ist, hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (so in den Urteilen 6 StR 67/34 ~om 21. Juli 1954: 6 StR 68/54 und 6 StR 95/54, beide "om 6, Oktober 1954). Allerdings muss die Hilfe den Tätern im Sinne des § 128 StGB, also den Mitgliedern, Stiftern oder Vorstehern, nicht der Verbindung als solcher geleistet werden (Urteil des erkennenden Senats 6 StR 300/54 vom 15-, Dezember 1954)j in der Unterstützung der Bestrebungen der PDJ wird aber ; regelmässig eine Beihilfe zugunsten ihrer Führer, also der' Vorsteher, zu erblicken sein, überdies hat der Angeklagte.' nach den Feststellungen des Landgerichts die Druckschrift ten im Auftrag einer bestimmten Person abholen wollen., und es liegt daher insoweit die Annahme nahe, dass er durci sein Tun dieser Person in ihrer strafbaren Teilnahme an der Verbindung Hilfe gewähren wollte„ Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass der erkennende Senat als Gericht des ersten Rechtszuges in dem Urteil vom 19* Februar 1955 (St E 18/54) gegen S^^u.a. die organisatorische Einheit der FDJ in der SBZ und in der Bundesrepublik festgestellt hat. Soli-be das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu derselben Feststellung gelangen, so wird es schon 4 hierv/egen dem Umstand, dass der Angeklagte keinem FPJ-Yerband innerhalb der Bundesrepublik, sondern einem solchen innerhalb der SBZ angehört, keine rechtliche Bedeutung mehr beimessen dürfen. Denn wenn es sich um ein und dieselbe Organisation handelt, verstösst auch ein FDJ-Mitglied aus der SBZ gegen § 128 StGB; wenn es innerhalb der Bundesrepublik, wo die FDü als Geheirabund besteht an deren Tätigkeit teilnimmt. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbun-desanwäL ts. Dr. Geier Willms Dr, Sauer Weber Scharpenseel