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BGH

Gericht: BGH

Senatspräsident Hr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesriohter Br. Baldus Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt MM 1. ) Bie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. a) der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten statt aus § 107 Abs. 2 aus § 107 a Abs. 2 StGB aF (Versammlungssprengung) verurteilt worden sind, Ein feil des strafbaren Verhaltens der Angeklagten bestand darin, dass sie in einer nicht verbotenen Versammlung Gewalttätigkeiten in der Absicht begingen, die Versammlung zu sprengen.. Insoweit hat die Strafkammer ein Vergehen nach § 107 a Abs. 2 StGB aP angenommen. Der Senat hat demgemäSB den Urteilsspruch berichtigt . wird die Strafkammer bei beiden Angeklagten nachzuholen haben.

Zitierte Normen: § 107a StGB
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Volltext der Entscheidung

6 StB i/5*

22rl 006
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 Im Hamen des Volkes In der Strafsache
 gegen
1.) den Elektromonteur Brich T geboren am 0 MM MB in
2.) den Autoschlosser Hans B ...dort geboren am 01«
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wegen gefährlicher Körperverletzung u,a

hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1954, an der teilgenomaen Habens
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Senatspräsident Hr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesriohter Br. Baldus
 Bundesrichter Br. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt MM
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter MM
als IJrkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt *
1.	) Bie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil
 des Landgerichts in Dortmund vom 15. September 1952 werden verworfen. Sie haben die Kesten ihrer X Rechtsmittel zu tragen.
2.	) Jedoch wird
a) der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten statt aus § 107 Abs. 2 aus § 107 a Abs. 2 StGB aF (Versammlungssprengung) verurteilt worden sind,
b) die Sache zur Entscheidung über die Präge einer Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurttckverwiesen.
Von Rechts wegen
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1.) ^Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen verschiedener rechtlich zusammentreffender Straftaten verurteilt. Die von den Revisionen erhobenen verfahrensrechtlichen Beschwerden sind offensichtlich . unbegründet. Auch sachlichrechtliche Fehler weist- das Urteil nicht auf.
2.) Ein feil des strafbaren Verhaltens der Angeklagten bestand darin, dass sie in einer nicht verbotenen Versammlung Gewalttätigkeiten in der Absicht begingen, die Versammlung zu sprengen.. Insoweit hat die Strafkammer ein Vergehen nach § 107 a Abs. 2 StGB aP angenommen. Inzwischen ist diese Vorschrift durch das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953 (BGBl. 684) aufgehoben worden. Trotzdem muss es bei der Verurteilung aus § 107 a Abs. 2 StGB aP bleiben. Denn diese Bestimmung ist gegenüber dem § 21 des Versammlungsgesetzes das mildere Gesetz (§2 Abs. 2 StGB), weil sie anders als § 21 aaO Gefängnis- und Geldstrafe wahlweise androht. Im Entscheidungssatz des Urteils ist an Stelle von § 107 a versehentlich § 107 StGB erwähnt. Der Senat hat demgemäSB den Urteilsspruch berichtigt .

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•* 3.) Die seit dem 1. Oktober 1953 vorgesehene Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung
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wird die Strafkammer bei beiden Angeklagten nachzuholen haben.
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