Xe Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldbg) vom 28. Oktober 1955 insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Veraand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung .(§ 129 StGB) in Tateinheit mit Geheimbündelei (§ 128 StGB) zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision ficht der Angeklagte das .Urteil in vollem Umfang und die Staatsanwaltschaft insoweit an, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im übrigen aber ist sie auch nicht der Vorschrift des § 34-4 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend erhoben, da die Verweisung auf das Sitzungsprotokoll nicht genügte Der Angeklagte sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts darin, dass es zur Klärung, ob er sich am 26.10.195i an einer Schmieraktion der FDJ beteiligt habe, nicht auch die beiden anderen Beteiligten als Zeugen vernommen hat. II.Die Revision der St^tsanwaltsohaft, Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde, Strafaussetzung zur Bewährung sei entgegen der Vorschrift des § 23 Abs 3 Nr 1 und Nr 2 StGB bewilligt worden. Da somit die Feststellungen nicht ausreichen, um prüfen zu können, ob § 23 Abs 3 Nr 2 StGB etwa rechtsirrig ausgelegt oder übersehen worden ist, und sich daher die Möglichkeit einer Verletzung des sachlichen Rechts nicht ausschlie3en läßt, muß die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben werden.
2276 m 6_St_R 5/56 I m Hamen dee Volkes In der Strafsache gegen •den Elektroinstallateur , dort gehören am aus wegen Staatsgefährdung, hat der 6„ Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7« März 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesriehter Dr. Willms Bundesrichter Weher Bundesriehter Dr. Mannzen Bundesrichter Wirtzfeld als heisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (MMp als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter (HP als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Xe Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldbg) vom 28. Oktober 1955 insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Veraand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. IIo Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen - ß gründe % Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung .(§ 129 StGB) in Tateinheit mit Geheimbündelei (§ 128 StGB) zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision ficht der Angeklagte das .Urteil in vollem Umfang und die Staatsanwaltschaft insoweit an, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Für die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Revision- des Angeklagten. 1» Verfahrensrügen. Der Angeklagte behauptet, die Feststellungen über die Verfassungsfeindlichkeit der FDJ seien nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen, so daß er nicht die Möglichkeit gehabt habe, hierzu Stellung zu nehmen. Auf diese Rüge braucht nicht eingegangen zu werden, da der Angeklagte nicht wegen Förderung einer verfassungs feindlichen Vereinigung (§ 90a StGB), sondern wegen Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und an einer geheimen Verbindung (§ 128 StGB) verurteilt worden ist. Der Angeklagte hält es nicht für ausreichend, dass das Landgericht die Geheimhaltungsmaßnahmen und die strafbaren Handlungen der ED'J. nur ganz allgemein festgestellt hat. Er meint, es hätten die einzelnen Vorgänge und dabei jeweils der Zeitpunkt und die Örtlichkeit des Geschehens und die beteiligten Personen festgestellt werden müssen, um ihm die Möglichkeit zu geben, das Gegenteil zu beweisen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Strafkammer konnte die Feststellung, daß die FDJ ihr inneres Verbindungsleben getarnt hat und daß ihre Mitglieder fortlaufend Straftaten bestimmter und gleicher Art begangen haben, treffen, ohne daß sie gehalten gewesen wäre, die einzelnen Vorgänge in die Verhandlung einzuführen. i Der Angeklagte trägt weiterhin vor, das Gericht habe den Antrag, den Zeugen GflflHft "über das im ditzungsprotokoll angegebene Beweisthema" zu vernehmen, mit Wahrunterstellung abgelehnt, sich hieran aber nicht gehalten. Diese Rüge ist sachlich unrichtig. Im übrigen aber ist sie auch nicht der Vorschrift des § 34-4 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend erhoben, da die Verweisung auf das Sitzungsprotokoll nicht genügte Der Angeklagte sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts darin, dass es zur Klärung, ob er sich am 26.10.195i an einer Schmieraktion der FDJ beteiligt habe, nicht auch die beiden anderen Beteiligten als Zeugen vernommen hat. Dazu bestand kein Anlass. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß das Gericht auf Grund der Angaben des Angeklagten und der vernommenei Zeugen die Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten an de! Schmieraktion sowie davon gewonnen hat, dass es sich um eine solche der FDJ handelte» Unter diesen Umständen war das Landgericht nicht gehalten, hierzu von sich aus weitere Beweise zu erheben Was die Revision sonst vort'rägt, ist offensichtlich unbegründet . 2. Dies gilt auch von der Sfichbeschwerde, Die zur äusseren und inneren Tatseite getroffenen Feststellungen tragen die Entscheidung. II.Die Revision der St^tsanwaltsohaft, Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde, Strafaussetzung zur Bewährung sei entgegen der Vorschrift des § 23 Abs 3 Nr 1 und Nr 2 StGB bewilligt worden. Die Revision hat Erfolg. Auf die Frage, ob der Tatrichter das öffentliche Interesse an der Vollstreckung ohne Rechtsirrtum verneint hat, braucht nicht eingegangen zu werden. Denn die Möglichkeit, daß die Vorschrift des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB rechtsirrig angewendet oder übersehen worden ist, läßt sich nicht ausschließen. . 1 * « Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Straftat von Sommer 1951 bis zu dem Herbst 1953 begangen. Das Urteil stellt v/eiter fest, dass der Angeklagte "bis auf einen im Jahre 1948 begangenen Diebstahl nicht bestraft ist". Da bei Diebstahl auf Gefängnis und nur unter den Voraussetzungen des § 27 b StGB auf Geldstrafe zu erkennen ist, liegt die Möglichkeit nahe, dass der Angeklagte für den im Jahre 1948 begangenen Diebstahl eine Gefängnisstrafe erhalten hat. Es kann sein« daß die Vollstreckung der gegebenenfalls erkannten Freiheitsstrafe ganz oder zu dem Teil im Gnadenwege ausgesetzt worden ist, da der Diebstahl die erste Straftat des Angeklagten gewesen ist. Wäre dem Angeklagten vor Begehung der neuen Straftat Strafaussetzung bewilligt worden, so stände diese Tatsache der Strafaussetzung zur Bewährung im vorliegenden Falle zwingend entgegen (§23 Abs 3 Nr 2 StGB). Das würde auch gelten, wenn die Strafe durch das Straffreiheitsgesetz 1949 erlassen wäre (BGH St 6,69). Da somit die Feststellungen nicht ausreichen, um prüfen zu können, ob § 23 Abs 3 Nr 2 StGB etwa rechtsirrig ausgelegt oder übersehen worden ist, und sich daher die Möglichkeit einer Verletzung des sachlichen Rechts nicht ausschlie3en läßt, muß die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben werden. In .diesem Umfange ist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung zur Revision der Staatsanwaltschaft entspricht dem Anträge des Oberbundesanwaltsl Dr. Mannzen Scharpenseel Weber Willms Wirtzfeld