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BGH · 6 StR 3/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 3/54

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 2 September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. 1.) Zu Unrecht hält die Revision die Aussetzung des Verfahrens und die Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber für geboten, ob die Vorschrift des § 91 StGB mit der Bestimmung des Art. 17 GrundG vereinbar sei. Es trifft zwar zu, dass das Landgericht bei der Prüfung der Rechtsgültigkeit des § 91 StGB die Bestimmung des Art. 17 GrundG nicht miterörtert hat. Jedoch ist diese Unterlassung ohne Bedeutung, da die vom Landgericht in seinen Ausführungen über die Freiheit der Meinungsäusserung vertretene Auffassung auch für das Beschwerderecht Platz greift, wie es in Art. 17 GrundG niedergelegt ist. Wenn und soweit aber die Vorschrift des § 91 StGB das in Art, 17 GrundG zugesicherte Beschwerderecht berührt; d.h* wenn eine Beschwerde in der in § 91 StGB umschriebenen Absicht erhoben wird, ist diese Bestimmung nicht gegen die im Rahmen des Grundgesetzes sich haltende Ausübung des Beschwerderechtes gerichtet. sondern nur gegen dessen missbräuchliche Benutzung, Infolgedessen kann von einer Einschränkung des in Art. 17 GrundG eingeräumten Grundrechtes durch die Strafvorschrift des § 91 StGB nicht die Hede sein. War nämlich der Angeklagte wirklich des Glaubens, die Polizei habe unrechtmässig gehandelt, so würde sein Brief an sich eher dafür sprechen, er habe, wie er behauptet,'den Polizeichef nur vor weiterem rechtswidrigem Einschreiten der Polizei warnen, ihn aber nicht von deren pflicht-gemässem Einsatz abhalten wollen. Derartige für die Entscheidung bedeutsame Behauptungen bedürfen grundsätzlich einer eigenen und selbständigen Prüfung durch das Gericht und dürfen nicht ohne eine solche als wahr unterstellt werden.

Zitierte Normen: § 91 StGB
LandgerichtsStGBAngeklagteGrundGBriefLandgerichtPrüfungRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 3/54
2292 ICO
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 Im Namen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
den Tischler Gerhard Friedrich R geboren am 0-. in	A®-
wegen staatsgefährdender Zersetstung (§91 StGB)
hat der 6 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12» Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 2 September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»
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Von Rechts wegen
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 Gründe :
Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen § 91 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Hiergegen wendet er sich mit der Revision, indem er einen Verfahrensmangel geltend macht und die Sach-beschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.) Zu Unrecht hält die Revision die Aussetzung des Verfahrens und die Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber für geboten, ob die Vorschrift des § 91 StGB mit der Bestimmung des Art. 17 GrundG vereinbar sei. Es trifft zwar zu, dass das Landgericht bei der Prüfung der Rechtsgültigkeit des § 91 StGB die Bestimmung des Art. 17 GrundG nicht miterörtert hat. Jedoch ist diese Unterlassung ohne Bedeutung, da die vom Landgericht in seinen Ausführungen über die Freiheit der Meinungsäusserung vertretene Auffassung auch für das Beschwerderecht Platz greift, wie es in Art. 17 GrundG niedergelegt ist. Hier ist allerdings, anders als in Art, 5 Aba. 2 GrundG, nicht ausdrücklich eine Einengungsmöglichkeit vorgesehen. Indessen versteht es sich von selbst, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung dieses Rechts nur in den durch Art. 2 Abs« 1 GrundG gezogenen Grenzen zusteht, dass also dessen Missbrauch durch Art* 17 GrundG nicht geschützt wird.
Wenn und soweit aber die Vorschrift des § 91 StGB das in Art, 17 GrundG zugesicherte Beschwerderecht berührt; d.h* wenn eine Beschwerde in der in § 91 StGB umschriebenen Absicht erhoben wird, ist diese Bestimmung nicht gegen die im Rahmen des Grundgesetzes sich haltende Ausübung des Beschwerderechtes gerichtet.
sondern nur gegen dessen missbräuchliche Benutzung, Infolgedessen kann von einer Einschränkung des in Art. 17 GrundG eingeräumten Grundrechtes durch die Strafvorschrift des § 91 StGB nicht die Hede sein. für eine Aussetzung des Verfahrens und die Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht somit kein Anlass.
2.) In der Sache selbst kann hingegen der Revision der Erfolg nicht versagt bleiben. Bas Landgericht ist, allerdings ohne jede nähere Prüfung, der Einlassung des Angeklagten gefolgt, er-sei bei der Absendung des Briefes an den Polizeipräsidenten von der Unrechtmässigkeit des Vorgehens der Polizei überzeugt gewesen.
Damit ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe trotzdem den Brief in der Absicht geschrieben, den Polizeichef in seiner pflichtgemässen Bereitschaft zu dem Schutze des Bestandes der Bundesrepublik wankend zu machen, nioht ohne weiteres vereinbar. War nämlich der Angeklagte wirklich des Glaubens, die Polizei habe unrechtmässig gehandelt, so würde sein Brief an sich eher dafür sprechen, er habe, wie er behauptet,'den Polizeichef nur vor weiterem rechtswidrigem Einschreiten der Polizei warnen, ihn aber nicht von deren pflicht-gemässem Einsatz abhalten wollen. Jedenfalls leiden die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite so, wie sie getroffen sind, an einem Widerspruch. Wer sich in dem Glauben, eine Behörde habe rechtswidrig gehandelt, an deren Leiter wendet und ihn auf die Rechtswidrigkeit des Vorgehens hinweist, tut dies im allgemeinen nicht, um auf die Begehung weiteren Unrechts hinzuwirken, sondern um für die Zukunft Unrecht zu verhüten. Er wird also in der Regel nicht in der Zersetzungsabsicht handeln, wie § 91 StGB sie voraussetzt ,
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Indessen ist die Möglichkeit nicht auszuschlies-sen, dass jemand im Einzelfalle mit einer solchen Beschwerde dennoch eine dahingehende Absicht verbindet.
Das wird aber einer besonders sorgfältigen Prüfung und Erörterung durch den Tatrichter bedürfen. Daran fehlt es hier.
Die von dem Landgericht hervorgehobenen Gesichtspunkte , wie der Ton des Briefes und der darin enthaltene Hinweis auf Nürnberg, könnten zwar gegen die von dem Angeklagten behauptete Überzeugung sprechen, bilden jedoch, nachdem diese Überzeugung als vorhanden unterstellt ist, kein massgebliches Merkmal dafür, welches Ziel der Angeklagte mit seinem Brief verfolgt hat. Denn dieser Brief hätte in derselben Porm und mit demselben Inhalt abgefasst sein können, auch wenn der Angeklagte damit einem späteren rechtswidrigen Vorgehen der Polizei hätte begegnen wollen. Die Annahme des Landgerichts ist somit in Wahrheit nur auf die mehr formelhafte Widergabe des Wortlautes des Gesetzes gestützt.
Das reicht aber für sich allein nicht aus, um das Vorliegen einer Zersetzungsabsicht im Sinne des § 91 StGB als hinreichend festgestellt anzusehen.
3.	) Wegen dieses Mangels muss das ürteil aufgehoben werden. Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, den Sachverhalt in der neuen Verhandlung einer wiederholten Erörterung und Klärung zu unterziehen. Dabei wird es beachten müssen, dass es nicht angeht, die Einlassung eines Angeklagten ohne weiteres als richtig hinzunehmen, vor allem wenn sie Umstände betrifft, die sozusagen die Voraussetzung für die weiteren Feststel-
lungen und deren Würdigung bilden. Derartige für die Entscheidung bedeutsame Behauptungen bedürfen grundsätzlich einer eigenen und selbständigen Prüfung durch das Gericht und dürfen nicht ohne eine solche als wahr unterstellt werden.
Dr. Geier	Di-T	Sauer	Scharpenseel
 Heimann-Irosien	Willms
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