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BGH · 6 StR 2/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 2/53

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage eines Verbrechens nach §§ 129, 94 StGB, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen nach § 84 StGB, freigesprochen. Das Landgericht hält zwar angesichts der häufigen Strafverfahren gegen FDJ-Mitglieder vor anderen Gerichten den Verdacht für begründet, dass die FDJ planmässig die Verunglimpfung von Verfassungsorganen betreibe und ihre Mitglieder zu Sachbeschädigungen anhalte; es lägen ihm jedoch keine prozessual verwertbaren Beweismittel vor, die mit der notwendigen Sicherheit eine Feststellung in diesem Sinne zuliessen. Mit Recht sieht die Revision hierin eine Verletzung der Aufklärungspflicht * Nach § 244 Abs 2 StPO hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind* Dieser Pflicht hat das Landgericht nicht genügt. Da ihm zahlreiche Strafverfahren gegen PDJ-Ange-hörige vor anderen Gerichten bekannt waren, hätte es die Akten beiziehen und sich auf diese Weise Kenntnis davon verschaffen müssen, was die anderen Gerichte' über eine planmässige strafbare Betätigung der PDJ festgestellt hatten, Diese PestStellungen kamen als Beweismittel in Betracht (vgl BGHSt 6S 294). Zwar meint das Landgericht, selbst dann, wenn Zweck upd Tätigkeit der PDJ auf Begehung strafbarer Handlungen gerichtet wären, lasse sich dem Angeklagten als Nicht-Mitglied der PDJ bei Würdigung seiner Persönlichkeit nicht mit Sicherheit nachweisen, dass ihm diese die Strafbarkeit begründenden Umstände bekannt waren oder dass er sie in Kauf genommen habe. Bei Prüfung der Präge, ob der Angeklagte als Mitglied der KPD und als Verbreiter von FDJ-Flugschriften diese Veröffentlichungen gekannt hat, wäre es dann möglicherweise zu bejahenden Feststellungen und entsprechenden Folgerungen gekommen» Überdies hätte sich durch die weitere Aufklärung auch ergeben können, da3S die planmässi-ge Begehung bzw» Veranlassung von Verunglimpfungen, Beleidigungen und Sachbeschädigungen durch die FDJ-Führung eine allgemeinkundige Tatsache ist, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, (u.a. in dem Urteil 6 StR 303/54 vom 15. Soweit das Landgericht ddn äusseren und den inneren Tatbestand des § 84 StGB verneint hat, ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Da nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte die Flugschriften aus Düsseldorf erhalten hat, wo sich das Zentralbüro der FDJ befindet oder befand, erscheint es möglich, dass der Angeklagte durch sein Tun die Vorsteher der FDJ in ihrer strafbaren Betätigung unterstützen wollte. 41 StGB oder gemäss §§ 98 Abs 2, 86 StGB, Die Unbrauchbarmachung des Flugblatts ttJungen und Mädel in Stadt und Landl” wäre auch dann anzuordnen, wenn der Angeklagte nicht zu Strafe verurteilt wird, da dieses Flugblatt nach den Feststellungen Verunglimpfungen und Beleidigungen der Bundesregierung enthält, und der Angeklagte durch seine Verbreitung mindestens den äusseren Tatbestand der §§ 97, 185 StGB verwirklicht hat. Dass die Anordnung im anhängigen Strafverfahren zu treffen wäre, hat der erkennende Senat in BGHSt 6, 62 dargelegtj was dort über die Einziehung und Unbrauchbarmachung nach §§ 98 Abs 2, 86 StGB gesagt ist, gilt aus den gleichen Gründen auch für die Unbrauchbarmachung nach §§ 41, 42 StGB, Soweit allerdings der Angeklagte nicht einmal den äusseren Tatbestand einer strafba-

Zitierte Normen: § 129 StGB § 244 StPO § 84 StGB
FeststellungStGBAngeklagtePDJFDJFlugblattLandgerichtStRVerunglimpfung

Volltext der Entscheidung

2274 058
6 StR 2/53
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 den Mechaniker Anton L d^strasse	geboren	am
 Landkreis ~
aus Ml
1924 in
 wegen Vergehens nach § 129 StGB u.a»
hat der 6c Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1955» an der teilgenommen habeng
 Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Scharpenseei
 Bundesrichter Br. Willms
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Br.flH|
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellterfll^P
als TJrkundsbeatater der. Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurtickverwiesen.
Von Rechts wegen
 Gr ü nd e 8
Der Angeklagte hat in der Nacht vom 25. auf den 26. April 1955 in Mainburg/Niederbayern vom Fahrrad aus zahlreiche Exemplare von drei Flugblättern 1 . Aufruf an die deutsche Jugendt, 2a Jungen und Mädel in Stadt und landi, 3- Freiheit für Walter	auf	die	Strasse geworfen-
Sie wurden von Passanten gefunden und gelesen. Die Flugblätter Nr 2 und 3 waren vom Zentralbüro der FDJ herausgegeben worden.
Im Ermittlungsverfahren sind noch drei weitere Flugblätter sichergestellt worden; es steht jedoch nicht fest, dass der Angeklagte sie verbreitet oder in Besitz gehabt hat.
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage eines Verbrechens nach §§ 129, 94 StGB, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen nach § 84 StGB, freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts upd des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, hat Erfolg.
I, Verfahrensrüge g
Das Landgericht hält zwar angesichts der häufigen Strafverfahren gegen FDJ-Mitglieder vor anderen Gerichten den Verdacht für begründet, dass die FDJ planmässig die Verunglimpfung von Verfassungsorganen betreibe und ihre Mitglieder zu Sachbeschädigungen anhalte; es lägen ihm jedoch keine prozessual verwertbaren Beweismittel vor, die mit der notwendigen Sicherheit eine Feststellung in diesem Sinne zuliessen. Mit Recht sieht die Revision
 hierin eine Verletzung der Aufklärungspflicht * Nach § 244 Abs 2 StPO hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind* Dieser Pflicht hat das Landgericht nicht genügt. Da ihm zahlreiche Strafverfahren gegen PDJ-Ange-hörige vor anderen Gerichten bekannt waren, hätte es die Akten beiziehen und sich auf diese Weise Kenntnis davon verschaffen müssen, was die anderen Gerichte' über eine planmässige strafbare Betätigung der PDJ festgestellt hatten, Diese PestStellungen kamen als Beweismittel in Betracht (vgl BGHSt 6S 294). Wenn sie zur Begründung der Überzeugung der Strafkammer noch nicht hinreichten, so hätten sich aus ihnen doch wenigstens Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungstätigkeit des Gerichts gewinnen lassen können. So wäre die Strafkammer möglicherweise darauf hingewiesen worden, dass das Zentralorgan der PDJ "Das Junge Deutschland" in fast jeder Nummer des Jahrgangs 1952 schwerste Verunglimpfungen des Bundeskanzlers, der einzelnen Bundesminister und sonstiger führender Politiker sowie Bilder von erfolgreich durchgeführten Malaktionen mit der Aufforderung zur Nacheiferung gebracht hatj sie hätte sich dadurch veranlasst sehen können, solche Exemplare dieser Zeitung beizuziehen.
Auf diesem Verfahrensverstoss kann die Preisprechung des Angeklagten beruhen. Zwar meint das Landgericht, selbst dann, wenn Zweck upd Tätigkeit der PDJ auf Begehung strafbarer Handlungen gerichtet wären, lasse sich dem Angeklagten als Nicht-Mitglied der PDJ bei Würdigung seiner Persönlichkeit nicht mit Sicherheit nachweisen, dass ihm diese die Strafbarkeit begründenden Umstände bekannt waren oder dass er sie in Kauf genommen habe. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass das Landgericht die innere Tatseite
 
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anders beurteilt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, in welchem Umfang und mit welcher Planmässigkeit die FDJ-Führung durch ihr Zentralorgan Verunglimpfungen verübt und zur Begehung von Sachbeschädigungen angereizt hat»
Bei Prüfung der Präge, ob der Angeklagte als Mitglied der KPD und als Verbreiter von FDJ-Flugschriften diese Veröffentlichungen gekannt hat, wäre es dann möglicherweise zu bejahenden Feststellungen und entsprechenden Folgerungen gekommen» Überdies hätte sich durch die weitere Aufklärung auch ergeben können, da3S die planmässi-ge Begehung bzw» Veranlassung von Verunglimpfungen, Beleidigungen und Sachbeschädigungen durch die FDJ-Führung eine allgemeinkundige Tatsache ist, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, (u.a. in dem Urteil 6 StR 303/54 vom 15. Dezember 1954) . In diesem Fall hätte das Landgericht wohl keinen Anlass zu Zweifeln daran gehabt , dass auch dem Angeklagten diese Tatsache bekannt war»
II» Sachrüge«
Soweit das Landgericht ddn äusseren und den inneren Tatbestand des § 84 StGB verneint hat, ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Dagegen hat das Landgericht ungeprüft gelassen, ob sich der Angeklagte der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB schuldig gemacht hat.. Dass eine solche rechtlich möglich ist, hat der erkennende Senat schon mehrfach ausgesprochen (Urteile 6 StR 67/54 vom 21. Juli 1954» 6 StR 68/54 und 6 StR 95/54» beide vom 6» Oktober 1954). Allerdings muss die Hilfe den Tätern im Sinne des § 128 StGB, also den Mitgliedern, Stiftern oder Vorstehern, nicht der Verbindung als solcher geleistet v/erden (BGH 6 StR 300/54 vom 15» Dezember .1954)? in der Unterstützung der Bestrebungen der FDJ wird aber regelmäs-
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sig eine Beihilfe zugunsten ihrer Führung, also der Vorsteher, zu erblicken sein. Da nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte die Flugschriften aus Düsseldorf erhalten hat, wo sich das Zentralbüro der FDJ befindet oder befand, erscheint es möglich, dass der Angeklagte durch sein Tun die Vorsteher der FDJ in ihrer strafbaren Betätigung unterstützen wollte. Hierüber hat das Landgericht ersichtlich deshalb keine Feststellungen getroffen, weil es rechtsirrig annahm, ein Nicht-Mitglied der Geheim-verbindung könne auch nicht in Form der Beihilfe gegen § 128 StGB verstossen.
Sollte.das Landgericht auf Grund der neuen Hauptver-handlung zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so wird es auch prüfen müssen, ob und inwieweit die Einziehung oder Unbrauchbarmachung der sichergestellten Flugblätter geboten oder zulässig ist, sei es gemäss §§ 40,
41 StGB oder gemäss §§ 98 Abs 2, 86 StGB, Die Unbrauchbarmachung des Flugblatts ttJungen und Mädel in Stadt und Landl” wäre auch dann anzuordnen, wenn der Angeklagte nicht zu Strafe verurteilt wird, da dieses Flugblatt nach den Feststellungen Verunglimpfungen und Beleidigungen der Bundesregierung enthält, und der Angeklagte durch seine Verbreitung mindestens den äusseren Tatbestand der §§ 97, 185 StGB verwirklicht hat. Dabei wäre ohne Bedeutung, dass weder ein Strafantrag noch eine Ermächtigung zur Strafverfolgung vorliegt. Dass die Anordnung im anhängigen Strafverfahren zu treffen wäre, hat der erkennende Senat in BGHSt 6, 62 dargelegtj was dort über die Einziehung und Unbrauchbarmachung nach §§ 98 Abs 2, 86 StGB gesagt ist, gilt aus den gleichen Gründen auch für die Unbrauchbarmachung nach §§ 41, 42 StGB, Soweit allerdings der Angeklagte nicht einmal den äusseren Tatbestand einer strafba-
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ren Handlung erfüllt hat, kann in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren die Unbrauchbarmachung von Druckschriften nicht angeordnet werden (BGH 6 StR 192/54 vom 3« November 1954 = NJW 1955 S 71),
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-anwalts,
 Dr„ Geier	Dr,	Sauer	Scharpenseel
 Willms	Weber