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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Vergehens der politischen Verdächtigung nach § 241 a StGB freigesprochen. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer einen anderen durch eine Anzeige oder Verdächtigung der Gefahr aussetzt, Opfer von Verfolgungsmassnahmen der in dieser Vorschrift bezeiohneten Art zu werden. Auch wenn sich dies nicht feststellen liess, so ist doch bei der Unberechenbarkeit der Sowjetzonalen Staatssicherheitsorgane, die den Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nicht beachten, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass gegen denjenigen, der der beabsichtigten Republikflucht verdächtigt wird, Verfolgungsmassnahmen der in § 241 a StGB bezeichne-ten Art ergriffen werden. Nun wird zwar nicht schon eine Möglichkeit, die an sich, aber ohne jede Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung, also nur "theoretisch" besteht und deshalb nicht völlig auszuschliessen ist, eine Gefahr im Sinne des § 241 a StGB begründen. Wohl aber ist das der Fall angesichts einer Möglichkeit, mit der nach den bestehenden Erfahrungen und der gegebenen Kenntnis der Praxis der Sowjet zonalen Behörden - sei es auch nur ihrer Unberechenbarkeit wegen - immerhin gerechnet werden muss. ten auch und schon dann führt, wenn seine Anzeige oder Verdächtigung einen anderen der Gefahr einer Verfolgungsmassnahme aussetzt; eine solche Gefahr wurde nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass mit einer Verfolgungsmassnahme nach der Auffassung des Gerichts "grundsätzlich’’ nicht zu rechnen war* Sie bestand auch, wenn damit überhaupt "zu rechnen" war, d.h. wenn die Möglichkeit einer solchen Hass- nähme nicht so fern lag, dass jemand, der sich mit dem Gedanken eines "Absetzens" na*ch Westen trug, bei seiner Ent-schliessung eine solche Möglichkeit für den Fall vorzeitiger Entdeckung nicht hätte in Betracht ziehen müssen. Bei der erneuten Prüfung dieser Frage wird das Landgericht sich vor Augen halten müssen, dass die sowjetzonälen Gerichte schon in den Jahren 1953 und 1954 das "Absetzen" nach dem Sicht geprüft hat es, ob nicht auf Grund der Anzeige mit einer empfindlichen Beeinträchtigung der beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung SflHB8 gerechnet werden musste, die unter Umständen auch von nichtbehördlichen Stellen ausgehen konnte. Nicht zu folgen ist dagegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft insoweit, als sie eine "Freiheitsberaubung",' von der das Gesetz im § 241 a StGB spricht, schon darin sieht, dass jemand durch die Sicherheitsorgane der sov/jetzonalen Machthaber im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen überwacht ("beschattet") und durch Verweigerung der Ausreise aus ihrem Machtbereich in der Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit behindert wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte weitergehende Massnahmen als die Verweigerung der Ausreisegenehmigung nach der Bundesrepublik herbeiführen wollte, sondern darauf, ob ihm bewusst war, oder ob er auch nur mit der Möglichkeit rechnete, dass er SflHK einer Gefahr im Sinne des § 241 a StGB aussefczte, und ob er diesen Erfolg seines Tuns, selbst wenn es ihm auf diesen an sich nicht ankam und er ihn gamicht wünschte, für den Fall seines Eintretens billigte. Wenn -was nach dem im vorliegenden Urteil wiedergegebenen Sachverhalt anzunebmen ist -nicht festgestellt werden kann, daß die Mitteilung des Angeklagten der sowjetzonalen Behörde, an die sie gerichtet war, zugegangen ist, kann zwar ein vollendetes Vergehen nacli § 241 a StGB nichx vorliegen. Wohl aber besteht die Möglichkeit, dass sich das Verhalten des Angeklagten bei richtiger rechtlicher Würdigung als versuchte Verdächtigung im Sinne dieser Vorschrift erweist, Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberhunde sanv/alts ;

Zitierte Normen: § 241a StGB
MöglichkeithallenBehördeStGBAngeklagteGrundLandgerichtBundesrichterGefahr

Volltext der Entscheidung

2276 059
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Im Namen, des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Schriftsetzer Hermann Karl B
geboren am
1900 in H
aus
 wegen eines Vergehens der politischen Verdächtigung
 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1956, an der teilgenommen haben:
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Bundesrichter Scharpehseel als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Willms,
 Bundesrichter Weber,
 Bundesrichter Br. Mannzen,
 Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter dersundesanwaltschaft,
 Justizangestellter flHP
als Urkundsbeamteraer Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,' auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
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G r ü nd e;
Der - seit 194-9 verwitwete - Angeklagte lebte bis Uai 1953
in Halle/Saale. Er unterhielt mit einer Ehefrau	ein
 Liebesverhältnis, und beide beschlossen, nach Westdeutschland
 zu gehen und dort zusammenzuleben. Nachdem sich zunächst der
 Angeklagte über Westberlin in die Bundesrepublik abgesetzt
 hatte, wollte Frau SHPlm folgen. Sie gelangte jedoch
 nur bis Westberlin, von wo ihr Ehemann sie wieder nach Halle
 zurückholte. Im Frühjahr 1954 erschien dann der Angeklagte
 von Dortmund aus in Halle und nahm Frau SflBU mit nach
' * » * *
Westdeutschland. Seit dem Sommer 1954 wohnen und arbeiten
 beide in Hamburg. Im Kürz 1955 kam der Ehemann SflHD nach
 Hamburg und versuchte, seine Ehefrau zur Rückkehr nach Halle ♦' %
zu bewegen. Als diese ablehnte und ihm sagte, dass sie die Scheidungsklage einreichen würde, drohte er ihr, dass er in diesem Falle bestimmt wieder kommen und sie holen oder aber sie "mit dem Kopf an die Wand drücken" und ihr "den Schädel einschlagen" werde. - Am 10. Mai 1955 schrieb nun der Angeklagte an die "Polizeibehörde Abt. Einwohnermeldeamt" in Halle/Saale: "Ich möchte das dortige Amt darauf aufmerksam machen, dass ein gewisser Otto SflBB,	liHP
strasswflBI unter dem Vorwand, seine ehemalige Frau zurückholen zu-wollen, sich nach dem Westen ""absetzen"" will."
Den Brief unterschrieb er mit "Gr. B^|^, strasse^^ und gab ihn in Pinneberg/Holstein zur Post. Er gelangte jedoch nicht an den Bestimmungsort, sondern wurde als Fundsache bei der Hamburger Polizei abgeliefert.
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Vergehens der politischen Verdächtigung nach § 241 a StGB freigesprochen. Hiergegten richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts und in verfahrensrechtlicher Hinsicht Verletzung der Aufklärungspflicht rügt.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision vertreten, soweit sie auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützt wird.
Die Revision ist begründet.
Das Landgericht hat die rechtliche Tragweite des § 241 a StGB verkannt. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer einen anderen durch eine Anzeige oder Verdächtigung der Gefahr aussetzt, Opfer von Verfolgungsmassnahmen der in dieser Vorschrift bezeiohneten Art zu werden. Es ist also nicht nötig, dass 'solche Massnahmen nach der vorhandenen Kenntnis von dem Verhalten der sowjetzonalen Behörden mit Sicherheit zu erwarten sind. Insoweit ist der Ausgangspunkt des Landgerichts unrichtig: es kommt zu dem Freispruch, weil es nicht feststellen konnte, dass durch die Anzeige des Angeklagten bei	üb®?	Verfolgungsmassnahmen	allgemein-
politischer Art hinaus eine, der drei im § 241 a StGB aufge-zälilten ... besonderen Folgen "eingetreten wären". Auch wenn sich dies nicht feststellen liess, so ist doch bei der Unberechenbarkeit der Sowjetzonalen Staatssicherheitsorgane, die den Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nicht beachten, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass gegen denjenigen, der der beabsichtigten Republikflucht verdächtigt wird, Verfolgungsmassnahmen der in § 241 a StGB bezeichne-ten Art ergriffen werden. Nun wird zwar nicht schon eine Möglichkeit, die an sich, aber ohne jede Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung, also nur "theoretisch" besteht und deshalb nicht völlig auszuschliessen ist, eine Gefahr im Sinne des § 241 a StGB begründen. Wohl aber ist das der Fall angesichts einer Möglichkeit, mit der nach den bestehenden Erfahrungen und der gegebenen Kenntnis der Praxis der Sowjet zonalen Behörden - sei es auch nur ihrer Unberechenbarkeit wegen - immerhin gerechnet werden muss. Wenn daher das Landgericht davon ausgeht, die Strafvorschrift des § 241 8 StGB sei nicht anwendbar, weil zur gegebenen Zeit mit einer Verhaftung oder Einsperrung des Sander "grundsätzlich" nicht zu rechnen gewesen sei, so verkennt es die Bedeutung dieser Vorschrift, da diese eben zur Bestrafung eines Denunzian-
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ten auch und schon dann führt, wenn seine Anzeige oder Verdächtigung einen anderen der Gefahr einer Verfolgungsmassnahme aussetzt; eine solche Gefahr wurde nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass mit einer Verfolgungsmassnahme nach der Auffassung des Gerichts "grundsätzlich’’ nicht zu rechnen war* Sie bestand auch, wenn damit überhaupt "zu rechnen" war, d.h. wenn die Möglichkeit einer solchen Hass-
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nähme nicht so fern lag, dass jemand, der sich mit dem Gedanken eines "Absetzens" na*ch Westen trug, bei seiner Ent-schliessung eine solche Möglichkeit für den Fall vorzeitiger Entdeckung nicht hätte in Betracht ziehen müssen. Bei der erneuten Prüfung dieser Frage wird das Landgericht sich vor Augen halten müssen, dass die sowjetzonälen Gerichte schon in den Jahren 1953 und 1954 das "Absetzen" nach dem
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Westen, die sog. Republikflucht, wegen der Angaben, die der
 Flüchtling in solchen Fällen vor den Aufnahmestellen der
 Bundesrepublik zu machen hat, als "Boykotthetze" auf Grund
 des Art 6 der Verfassung der DLR mit Zuchthaus bestraften,
• %
dass auch der missglückte Versuch, die Sowjetzone in Richtung Westberlin zu verlassen,' nach dieser Bestimmung bestraft wird und dass nach der Praxis des Obersten Gerichtshofs : der sog. DDR schon Vorbereitungshandlungen zu einem Verbrechen nach Art 6 der Verfassung der DDR strafrechtlich von dieser Bestimmung erfasst werden (‘vgl Neue Justiz 1952 S 276 ff). Selbst wenn also der Brief des Angeklagten keine unmittelbaren Massnahmen der Behörden - über eine allgemeine Überwachung und die Verweigerung der Ausreisegenehmigung hinaus - hervorgerufen hätte,, wo-hätte sich hiernach das durch ihn erregte Misstrauen'bei anderen Gelegenheiten,etwa bei irgendwelchen auf eine Ausreise abzielenden Handlungen des S •denen vielleicht die Absicht eines endgültigen Absetzens nach dem Westen gamicht zugrundelag, auf das verhängnisvollste auswirken können.-
Überdies hat sich das Landgericht im einzelnen nur mit der Frage befasst, ob dem vom Angeklagten verdächtigten
 
SflBU auf Grund einer solchen Mitteilung, wie er sie an die Polizeibehörde in Halle richtete, eine Verhaftung oder Einsperrung drohte. Sicht geprüft hat es, ob nicht auf Grund der Anzeige mit einer empfindlichen Beeinträchtigung der beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung SflHB8 gerechnet werden musste, die unter Umständen auch von nichtbehördlichen Stellen ausgehen konnte. Auch eine solche würde fcatbestandsmässig im Sinne des § 241 a StGB sein. Dazu hätten die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse SfHH^ geklärt und auch Feststellungen darüber getroffen Werden müssen, ob er etwa als politisch verdächtig galt. Erst dann hätte sich abschliessend beurteilen lassen, ob etwa besondere Umstände vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass ihm die nach allgemeiner Erfahrung auf Grund des Verdachts der Hepublikflucht sich ergebenden Gefahren nicht drohten.
Nicht zu folgen ist dagegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft insoweit, als sie eine "Freiheitsberaubung",' von der das Gesetz im § 241 a StGB spricht, schon darin sieht, dass jemand durch die Sicherheitsorgane der sov/jetzonalen Machthaber im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen überwacht ("beschattet") und durch Verweigerung der Ausreise aus ihrem Machtbereich in der Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit behindert wird. Zwar ist es durchaus denkbar, dass ein so umstürzender Wandel im staatlichen Rechtsdenken und den Auffassungen und dem Verfahren der staatlichen Behörden bei Eingriffen in die Freiheit des Staatsbürgers, wie er bei der sog. DDR und ihren Organen festzustellen ist, zu Formen der "Freiheitsberaubung" führt, die in der bisherigen Rechtsprechung unbekannt waren. Der Begriff der Freiheitsberaubung ist aber in Lehre .und Rechtsanwendung jedenfalls insoweit eindeutig festgelegt, als stetg ein $un erfordert wird, das es einem anderen unmöglich macht, seinen Willen zu dem Verlassen seines je-
 
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weiligen Aufenthalt gortes zu betätigen, dass daher eine Beschränkung in der Wahl des Aufenthaltsortes nach dieser oder jener konkreten Richtung, die eine blosse Erschwerung der freien Bewegung darstellt, nicht genügt (vgl. RGSt 6, 231, 232). Von einer in ihrer Wirkung vollständigen Aufhebung der persönlichen Freiheit kann man nicht sprechen, wenn jemandem die Ausreise aus einem Gebiet von der Grösse der sowjetischen Besatzungszone unmöglich gemacht wird, wie auch eine "Beschattung" zwar eine lästige und unwürdige Beeinträchtigung der Freiheit darstellen kann, aber an sich noch nicht die Aufhebung der freien Bewegung bedeutet.
Von der oben dargelegten rechtsirrigen Auslegung des § 241 a StGB sind ersichtlich auch die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite beeinflusst. Zudem lassen sie eine Erörterung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des bedingten Vorsatzes vermissen. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte weitergehende Massnahmen als die Verweigerung der Ausreisegenehmigung nach der Bundesrepublik herbeiführen wollte, sondern darauf, ob ihm bewusst war, oder ob er auch nur mit der Möglichkeit rechnete, dass er SflHK einer Gefahr im Sinne des § 241 a StGB aussefczte, und ob er diesen Erfolg seines Tuns, selbst wenn es ihm auf diesen an sich nicht ankam und er ihn gamicht wünschte, für den Fall seines Eintretens billigte.
Hiernach ist das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen, ohne dass es auf die darüber hinaus erhobene Aufklärungsrüge ankommt, aufzuheben. Wenn -was nach dem im vorliegenden Urteil wiedergegebenen Sachverhalt anzunebmen ist -nicht festgestellt werden kann, daß die Mitteilung des Angeklagten der sowjetzonalen Behörde, an die sie gerichtet war, zugegangen ist, kann zwar ein vollendetes Vergehen nacli § 241 a StGB nichx vorliegen. Wohl aber besteht die Möglichkeit, dass sich das Verhalten des Angeklagten bei
 richtiger rechtlicher Würdigung als versuchte Verdächtigung im Sinne dieser Vorschrift erweist,
 Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberhunde sanv/alts ;
Scharpenseel	Willms	Weber
 Dr.Hannzen	Wirtzfeld