Das Landgericht legt in dem diesen Punkt betreffenden Teil der Urteilsgründe dar, es sei Sache des Angeklagten, den Beweis der Wahrheit für seine Behauptungen zu führen; weil ihm dieser Versuch nicht gelungen sei; habe das Landgericht Beweisanträge des Angeklagten, die in diese Richtung zielten. Die Strafkammer verkennt, dass auch den wegen Ubier Nachrede Angeklagten keine Beweislast für die Wahrheit der von ihn behaupteten Tatsachen trifft. Vielmehr ist wie bei einer Entscheidung über eine Anklage wegen irgendeiner anderen Straftat das Gericht auch bei einer wegen übler Nachrede erhobenen Anklage verpflichtet, von Amts wegen die V/ahrk zu erforschen, also zu prüfen, ob die dem Angeklagten als üble Nachrede vorgeworfenen Behauptungen der Wahrheit enspre-chen oder nicht (vgl RG in DJ 1937 S 163)- Bleiben allerdings, auch nachdem das Gericht dieser Pflicht in vollem Umfange genügt hat, noch Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten übrig, so gehen sie zu seinen Lasten. Wenn aber, wie im vorliegenden Pall, der Tatrichter sie infolge eines sachlichrechtlichen Irrtums nicht beachtet und deshalb den Umfang seiner V/ahrheitserforschungspflicht verkennt, dann verletzt er sowohl das sachliche Hecht wie diese Pflicht, wenn er auf Beweisermittlungsanträge nicht eingeht, deren Inhalt er schon von Amts wegen bei richtiger Anwendung des sachlichen EechtB hätte berücksichtigen müssen. a) Obwohl die Strafkammer ausschliesslich die beiden eingangs erwähnten Vorwürfe im Flugblatt des Angeklagten als Behauptungen von Tatsachen im Sinne des § 186 und nicht nur als Werturteile würdigt, legt sie dem Angeklagten, wie an verschiedenen Stellen des Urteils zu dem Ausdruck kommt, schon im nahmen der 3chuldfrage ausserdem eine Äusserung zur Last, an deren Charakter als einer Tatsachenbehauptung sie selbst ausdrücklich zweifelt (UA S 8), Es ist der vom Urteil wiederholt erwähnte Satz des Schreibenss " Von Hamburg muss gesagt werden? dass der Geist, in dem die Entnazifizierung durchgeführt wurde, von rücksichtsloser Brutalität, von grenzenlosem Hass und einer nicht verlöschenden Vergeltungssucht getragen war", Mit Recht beanstandet die Revision dies als einen sachlichrechtlichen Fehler. Dies ist etwa dann der Fall» wenn ihm die Wahrnehmung solcher Interessen kraft einer besonderen Stellung oder eines Amtes obliegt9 Das traf beim Angeklagten zu, Denn er war als Hemburger Landesvorsitzender des BHE von dessen Farteivorsitzendem damit beauftragt worden, "sich in besonderem Masse für die Entnazifizierung geschädigten einzusetzen". Dieser Umstand könnte seine Veierfceilung allerdings dann nicht hindern, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung sich aus der Form der ihm als üble Nachrede vorgev.or-fenen Wasserungen ergeben würde« Diese Bedingung hält die Strafkammer beim Angeklagten für gegeben. Die Strafkammer wird allerdings auch zu prüfen haben, ob sich die Absicht einer Beleidigung ausser aus der Form auch aus den Umständen der Tatsachenbehauptungen des Angeklagten ergeben hat. IX- Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil deshalb an, weil der Angeklagte nicht auch wefen Beschimpfung des Landes Hamburg gemäss § 96 Abs 1 Hr 1 StGB bestraft worden ist Die Strafkammer hält es zwar für zweifelsfrei, dass er durch die Ausführungen in seinem Flugblatt das Land Hamburg beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht hat. Sie ist Jedoch nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte die ihm unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt des § 96 zur Last gelegte Tat öffentlich begangen hat: wie es immer Voraussetzung für eine Verurteilung aus dieser StrafVorschrift sei» Diese Meinung der Strafkammer bezeichnet die Revision zutreffend als irrig» § 96 stellt die öffentlich begangene Beschimpfung und die in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften usw, geschehene für die Schuldfrage als gleichwertige Begehungsformen nebeneinander, Das beweist schon der Wortlaut der Bestimmung» in der das Wort "öffentlich" vom folgenden Text durch einen Beistrich getrennt ist.
2292 082 6_StB 1/54 Im Kamen des Volkes In der Strafsaohe gegen den Ludwig Karl S t aus H in Pf geboren am wegen übler Nachrede u,a< hat der 6c Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Kärz 1954, an der teilgenommen haben» Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br Baldus Bundesrichter Br. Heimann-frosien als beisitzende Richter., Landgerichtsrat Br .Br. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt % Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14' August 1952 mit den PestStellungen aufgehoben-Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen übler Nachrede zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie sieht die Straftat in zwei Vorwürfen, die der Angeklagte in einem "Informationsschreiben" erhob, welches er als Vorstandsmitglied der "V^m GSflflflHHH) Hf■Ble V-11 zu dem Zweck der Verbreitung an Interessenten mitverfasst hatte» Darin führte er in Verbindung mit scharfen Angriffen gegen die Entnezifizierungs-methoden im Land Hamburg u.a» aus* "Von Hamburg kann gesagt werden, dass es in seinen Massnahmen und Urteilssprächen die Anordnungen der Besatzungsmächte am laufenden Band gebrochen hat" und "was aber in Hamburg ab 1945 anlässlich der Entnazifizierung geschah, ist eine Kette vcn Rechtsbrüchen, von Willkür und VergeItungssueht". Nach Auffassung der Strafkammer sind von diesen Äusserungen des Angeklagten alle im Land Hamburg mit der Durchführung der Entnazifizierung amtlich betraut gewesenen Personen betroffen. I. Die auf Verletzung des Verfahrensund sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten muss zur Aufhebung des Urteils führen. 1.) Mit Recht wirft sie dem Landgericht vor, dass es bei Prüfung der JTrage nach der erwiesenen Wahrheit der vom Angeklagten behaupteten Tatsachen sowohl seine Aufklärungspflicht v/ie das sachliche Recht verletzt habe. Das Landgericht legt in dem diesen Punkt betreffenden Teil der Urteilsgründe dar, es sei Sache des Angeklagten, den Beweis der Wahrheit für seine Behauptungen zu führen; weil ihm dieser Versuch nicht gelungen sei; habe das Landgericht Beweisanträge des Angeklagten, die in diese Richtung zielten. "teils als unerheblich, teils als Beweisermittlungsenträ-ge abgelehnt". Die Strafkammer verkennt, dass auch den wegen Ubier Nachrede Angeklagten keine Beweislast für die Wahrheit der von ihn behaupteten Tatsachen trifft. Vielmehr ist wie bei einer Entscheidung über eine Anklage wegen irgendeiner anderen Straftat das Gericht auch bei einer wegen übler Nachrede erhobenen Anklage verpflichtet, von Amts wegen die V/ahrk zu erforschen, also zu prüfen, ob die dem Angeklagten als üble Nachrede vorgeworfenen Behauptungen der Wahrheit enspre-chen oder nicht (vgl RG in DJ 1937 S 163)- Bleiben allerdings, auch nachdem das Gericht dieser Pflicht in vollem Umfange genügt hat, noch Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten übrig, so gehen sie zu seinen Lasten. Sie hindern also dann in Abweichung von dem sons'1- herrschenden Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" seine Verurteilung wegen Übler Nachrede nicht. Die Strafkammer durfte im vorliegenden Pall zwar auch im Rahmen der Prüfung der Richtigkeit der Vorwürfe des Angeklagten Beweisanträge aus den in § 244 Abs 3 StPO enthaltenen Gründen, also auch wegen Bedeutungslosigkeit ablehnen. Sie ist aber, worauf die Revision zutreffend hinweist, infolge des erwähnten sachlichrechtlichcn Irrtums ihrer Wahrheitserforschungspflicht nicht gerecht geworden; denn sie hat nicht erkannt, dass sie von sich aus die Beweise zu erheben hatte, die sich für die Erforschung der Rich- ) tigkej t der Tatsachenbehauptungen von selbst oder infolge der Beweisermittlungsanträge des Angeklagten nahelegten. Zwar dürfen Beweisermittlungsanträge grundsätzlich als unzulässig abgelehnt werden. Wenn aber, wie im vorliegenden Pall, der Tatrichter sie infolge eines sachlichrechtlichen Irrtums nicht beachtet und deshalb den Umfang seiner V/ahrheitserforschungspflicht verkennt, dann verletzt er sowohl das sachliche Hecht wie diese Pflicht, wenn er auf Beweisermittlungsanträge nicht eingeht, deren Inhalt er schon von Amts wegen bei richtiger Anwendung des sachlichen EechtB hätte berücksichtigen müssen. Die Hevision weist ferner mit Hecht darauf hin, dass der Angeklagte in seinem Recht zu Prägen an den Zeugen Br. in unzulässiger Veise beschränkt worden ist Er wollte, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, den Zeugen darüber vernommen haben, dasB dieser ihm gesagt habe, bei der Entnazifizierung seien verschiedentlich Unregelmässigkeit en vorgekommen. Bie Strafkammer hat dieses Beweisbegehren für unzulässig erklärt, weil es sich um einen Beweisermittlungsantrag handle. In Wirklichkeit hat sie dadurch unzulässigerweise Prägen des Angeklagten an den Zeugen, die für die Sachaufklärung bedeutsam sein konnten, zurückgewiesen. Darin liegt ein klarer Verstoss gegen §§ 241, 242 StPO. 2.) Bei diesem Ergebnis kommt es auf die Erörterung der weiteren verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision; des Angeklagten nicht mehr an. Insoweit wird die Straitkam-. mer in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben* ihren etwa noch in Betracht kommenden Inhalt zu berücksichtigen. In sachlichrechtlicher Beziehung hält der Senat folgende Hinweise für gebot ens 5 a) Obwohl die Strafkammer ausschliesslich die beiden eingangs erwähnten Vorwürfe im Flugblatt des Angeklagten als Behauptungen von Tatsachen im Sinne des § 186 und nicht nur als Werturteile würdigt, legt sie dem Angeklagten, wie an verschiedenen Stellen des Urteils zu dem Ausdruck kommt, schon im nahmen der 3chuldfrage ausserdem eine Äusserung zur Last, an deren Charakter als einer Tatsachenbehauptung sie selbst ausdrücklich zweifelt (UA S 8), Es ist der vom Urteil wiederholt erwähnte Satz des Schreibenss " Von Hamburg muss gesagt werden? dass der Geist, in dem die Entnazifizierung durchgeführt wurde, von rücksichtsloser Brutalität, von grenzenlosem Hass und einer nicht verlöschenden Vergeltungssucht getragen war", Mit Recht beanstandet die Revision dies als einen sachlichrechtlichen Fehler. Im Strafmass allerdings durfte die Strafkammer auch diese Äusserung zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigen T/as die Revision insoweit vortrftgt, geht fehl. b) Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer verneint, der Angeklagte habe zur ?/ahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, unterliegen rechtlichen Bedenken. Zwar kommt die Vorschrift des § 193 StGB dem Täter nicht zugute, der nicht eigene, sondern allgemeine und ihn selbst nicht berührende Interessen vertreten will. Anders ist es aber, wenn den Angeklagten die von ihm wahrgenommenen Interessen eines grösseren Personenkreises oder selbst der Allgemeinheit persönlich nahe angehen. Dies ist etwa dann der Fall» wenn ihm die Wahrnehmung solcher Interessen kraft einer besonderen Stellung oder eines Amtes obliegt9 Das traf beim Angeklagten zu, Denn er war als Hemburger Landesvorsitzender des BHE von dessen Farteivorsitzendem damit beauftragt worden, "sich in besonderem Masse für die Entnazifizierung geschädigten einzusetzen". Ausserdem war er llitglied des Vorstands der "Vereinigung der «Intnazifi zierungsgeschädig-ten, Gesamtverband Hamburg e,V.". Auch in dieser Eigenschaft hatte er deren berechtigte Interessen wahrzunehmen« Dieser Umstand könnte seine Veierfceilung allerdings dann nicht hindern, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung sich aus der Form der ihm als üble Nachrede vorgev.or-fenen Wasserungen ergeben würde« Diese Bedingung hält die Strafkammer beim Angeklagten für gegeben. Sie begründet ihre Meinung mit dem Hinweis auf die von ihm gewählten "starken orte" wie "rücksichtslose Brutalität", "grenzenloser Hass", die hätten erkennen lassen, dass er beleidigen wollte. Auch'an dieser Stelle des Urteils wiederholt die Strafkammer den schon oben erörterten Fehler. Der Prüfung der Frage nämlich,ob sich das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form einer üblen Nachrede ergibt, dürfen nur die Äusserungen des Angeklagten zu Grunde gelegt werden, welche der Tatrichter eis Tatsachenbehauptungen wertet« Dsran hat sich die Strafkammer im vorliegenden Falle nicht gehalten, sondern aus der Form einer anderen Äusserung, die sie dem Angeklagten nicht als üble Nachrede anrechnet, allein das Vorhandensein einer Beleidigung geschlossen. Die Strafkammer wird allerdings auch zu prüfen haben, ob sich die Absicht einer Beleidigung ausser aus der Form auch aus den Umständen der Tatsachenbehauptungen des Angeklagten ergeben hat. Unter diesem Gesichtspunkt wird sie den ganzen Inhalt des "Informationsschreibens" berücksichtigen müssen. IX- Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil deshalb an, weil der Angeklagte nicht auch wefen Beschimpfung des Landes Hamburg gemäss § 96 Abs 1 Hr 1 StGB bestraft worden ist Die Strafkammer hält es zwar für zweifelsfrei, dass er durch die Ausführungen in seinem Flugblatt das Land Hamburg beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht hat. Sie verwertet für die Beurteilung der Frage, ob seine Äusserungen die Merkmale der Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung erfüllen, zutreffend auch den Vorwurf in Flugblatt, in welchem sie keine latSachenbehauptung im Sinne des § 186 sieht. Sie ist Jedoch nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte die ihm unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt des § 96 zur Last gelegte Tat öffentlich begangen hat: wie es immer Voraussetzung für eine Verurteilung aus dieser StrafVorschrift sei» Diese Meinung der Strafkammer bezeichnet die Revision zutreffend als irrig» § 96 stellt die öffentlich begangene Beschimpfung und die in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften usw, geschehene für die Schuldfrage als gleichwertige Begehungsformen nebeneinander, Das beweist schon der Wortlaut der Bestimmung» in der das Wort "öffentlich" vom folgenden Text durch einen Beistrich getrennt ist. überdies könnte im vorliegenden Falle kaum ein Zweifel daran bestehen, dass die Verbreitung des Flugblattes öffentlich geschah. Denn der Angeklagte hat es einem Kreis von Personen zugänglich gemacht, di* weder ihrer Zahl nach begrenzt noch durch enge persönliche Beziehungen untereinender verbunden waren. Die Strafkammer wird, was sie bisher infolge der irrigen Auslegung des § 96 nicht hinreichend getan hat, zu prü- 7 fen haben*, ob sich der Angeklagte einer Verunglimpfung des Landes Hamburg schuldig gemacht hat. Die bisherigen Festste 1 Dungen genügen für diese Annahme*jedenfalls zu dem inneren Tatbestand» nicht. Dr, Geier Dr- Sauer Scharpenseel Baldus Heimann-Trosien