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BGH · 6 StR 98/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 98/55

Hierzu gehört auch die nähere Bezeichnung derjenigen Beweismittel, deren nach Ansicht der Revision das Gericht sich zur Auf-klärung der Sache hätte bedienen müssen. Indessen ist zur inneren Tatseite nicht auszuschlies-sen, dass das Landgericht sich bei der Anwendung des § 20 Abs 2 PresseG, aufgrund dessen es die Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Inhalt der Veröffentlichungen bejaht hat, von rechtsirrigen Erwägungen hat ieiten lassen* In dem Abschnitt der Urteilsgründe, in dem die Stellung des Angeklagten als verantwortlicher Redakteur behandelt wird; heisst es zwar einleitend, es könne von keinem Artikel festgestellt werden, dass er ihn verfasst oder vor der Veröffentlichung gelesen habe* Eir habe jedoch freiwillig die Stellung eines verantwortlichen Redakteurs übernommen und sei damit einverstanden! Der Angeklagte hatte aber, wie bei der Wiedergabe seiner Einlassung geschildert ist, in der HauptVerhandlung wechselnde Angaben darüber gemacht, ob und inwieweit er die Geschäfte des verantwortlichen Redakteurs der "Wahrheit" versehen hat* Nachdem er zunächst behauptet hatte, er habe diese Geschäfte mit einiger Regelrüässigkeit besorgt, hat er schliesslich erklärt, er habe in Wirklichkeit weder Zeit noch Gelegenheit gehabt, jeimals Re däkt ions ge schäfte auszuüben; er habe die Zeitung nie redigiert, sondern habe nur seinen Namen hergegeben, damit die Parteizeitung formell einen verantwortlichen Redakteur gehabt habe«. Ob er das aber war oder nicht, hätte das Landgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wie er in § 261 StPO seinen Niederschlag gefunden hat, prüfen und klären müssen (RGSt 66; 158), Dass das geschehen ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, Das Landgericht setzt sich zwar an mehreren Stellen des Urteils mit den verschiedenen Einlassungen des Ange- Seine Ausführungen enden aber schliesslich in dem Satz, es sei in Anbetracht der Fülle von Möglichkeiten, die der Angeklagte zur Ausführung seiner Obliegenheiten als verantwortlicher Redakteur habe ausnützen können, nicht mit Sicherheit festzustellen, dass er keine wirkliche Tätigkeit als verantwortlicher Redakteur ausgeübt habe. Deshalb müsse es damit sein Bewenden haben, dass die gesetzliche Vermutung des § 20 Abs 2 PresseG gegen den Angeklagten spreche» der Umstand, dass der Angeklagte mehrere Monate hindurch mit seinem Wissen und Willen im Impressum der "Wahrheit*1 als verantwortlicher Redakteur genannt war, ferner, dass er zunächst selbst eingeräumt hat, in der fraglichen Zeit und sogar während seines Aufenthalts in Pyfmont die Redaktionsgeschäfte regelmässig ausgeübt zu haben« Aus diesen Feststellungen selbst Folgerungen in tatsächlicher Hinsicht zu ziehen, ist dem Revisionsgericht verwehrt. Würde das Landgericht zu dem Ausdruck gebracht haben, dass es aufgrund einer eigenen Würdigung dieser und etwaiger anderer Beweisanzeichen die Überzeugung gewonnen hätte, der Angeklagte sei verantwortlicher Redakteur gewesen, so würden gegen.einV Da es aber offen lässt, welche der verschiedenen Darstellungen des Angeklagten über seine Tätigkeit zutrifft., und die Unklarheit darüber unter Berufung auf § 20 Abs 2 PresseG als zu Lasten des Angeklagten gehend bezeichnet, muss angenommen werden, dass es in Verkennung der rechtlichen Tragweite dieser Vorschrift aufgrund der darin enthaltenen Vermutung zu dem Ergebnis gelangt ist, der Angeklagte habe die Stellung eines verantwortlichen Redakteurs tatsächlich innegehabt.

Zitierte Normen: § 20 HePresseG § 97 StGB § 344 StPO § 186 StGB § 261 StPO
StGBAngeklagteverantwortlichWahrheitLandgerichtRedakteurRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 98/55
2276 023
SO
. Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 den Redakteur Heinrich F NflHHHl geboren am
 aus 1908 in
 Kreis (Frankreich),
wegen Vergehen gegen §§ 90 a StGB u„a«
hat der 6» Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr. Sauer
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt HIB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 10. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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Der Angeklagte, der im Jahre 1931 von der SPD zur.
KPD übergewechselt war und dieser auch nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 wieder beitrat, wurde im Jahre 1952 Kasseninstrukteur bei der in Hannover erscheinenden kommunistischen Tageszeitung ”Die Wahrheit”. Nachdem Ende Januar 1953 der bis dahin verantwortliche. Redakteur der ’’Wahrheit” verhaftet worden war, wurde der Angeklagte in der Zeit vom 3. Pebruar bis zu seiner Festnahme am 14. August 1953 im Impressum der Zeitung als verantwortlicher Redakteur auf-geftihrt« In diesem Zeitraum wurden in einer grossen Anzahl von Ausgaben der ”Wahrheit” Artikel veröffentlicht, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden«
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Anwendung des § 20 Abs 2 PresseG wegen Vergehens gegen § 90 a StGB in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 129 StGB und mit Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 128 StGB, wegen Verunglimpfung von Staatsorganen (§ 97 StGB) zu dem Teil in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB), zu dem Teil in Tateinheit mit .übler Nachrede gegenüber im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (§§ 186, 187 a StGB), wegen Verbreitung einer hochverräterischen Schrift (§ 84 StGB), wegen Zersetzung (§ 91 StGB) in zwei Fällen, wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) sowie wegen fortgesetzter Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat es ihm aufgrund des § 42 1 StGB die Ausübung des Berufs als Redakteur auf die Dauer von drei Jahren untersagt sowie auf Veröffentlichungsbefugnis erkannt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er einen Verfahrensverstoss sowie die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht.
 
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Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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I	1.)	Die auf einen Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO ge-
I	stützte	Verfahrensrüge scheitert allerdings daran, dass
 sie nicht in der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise begründet ist. Danach müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Hierzu gehört auch die nähere Bezeichnung derjenigen Beweismittel, deren nach Ansicht der Revision das Gericht sich zur Auf-klärung der Sache hätte bedienen müssen. Daran fehlt es hier. Die Revision sagt nur, die Verteidigung habe das Gericht in der Hauptverhandlung auf gewisse Umstände hingewiesen und ihm geeignete Beweismittel an die Hand gegeben, von denen es keinen Gebrauch gemacht habe. Angaben darüber, um welche Beweise es sich handelt, die nach Auf-fassung der Revision das' Gericht in Erfüllung der. ihm obliegenden Aufkiärungspflicht hätte erheben müssen, lässt
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2.) Dagegen greift die Sachbeschwerde durch. Zwar hat, was die äussere Tatseite angeht, das Landgericht sämtliche Tatbestände, die es durch die Veröffentlichung der verschiedenen im Urteil wiedergegebenen Artikel der ’’Wahrheit” als verwirklicht angesehen hat, rechtsirrtumsfrei dargetan. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für seine Annahme, durch den Artikel in dem Extrablatt ohne Datum, der sich über den Volksaufstand vom 17. Juni 1953 verhält (Abschnitt II B 55 der Urteilsgründe), sei der Tatbestand der §§ 186, 187 a StGB erfüllt.
Die Wertung gewisser in dem Artikel enthaltener Wendungen als Tatsachenbehauptungen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Von einem Verstoss gegen die allgemeine Lebenserfahrung, wie die Revision meint, kann nicht die Rede sein.
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Indessen ist zur inneren Tatseite nicht auszuschlies-sen, dass das Landgericht sich bei der Anwendung des § 20 Abs 2 PresseG, aufgrund dessen es die Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Inhalt der Veröffentlichungen bejaht hat, von rechtsirrigen Erwägungen hat ieiten lassen*
In dem Abschnitt der Urteilsgründe, in dem die Stellung des Angeklagten als verantwortlicher Redakteur behandelt wird; heisst es zwar einleitend, es könne von keinem Artikel festgestellt werden, dass er ihn verfasst oder vor der Veröffentlichung gelesen habe* Eir habe jedoch freiwillig die Stellung eines verantwortlichen Redakteurs übernommen und sei damit einverstanden! gewesen, dass er als solcher im Impressum der "Wahrheit" aufgeführt worden sei. Daher müsse er gemäss § 20 Abs 2 PresseO ais verantwortlicher Redakteur zur Verantwortung gezogen werden,. Der Angeklagte hatte aber, wie bei der Wiedergabe seiner Einlassung geschildert ist, in der HauptVerhandlung wechselnde Angaben darüber gemacht, ob und inwieweit er die Geschäfte des verantwortlichen Redakteurs der "Wahrheit" versehen hat* Nachdem er zunächst behauptet hatte, er habe diese Geschäfte mit einiger Regelrüässigkeit besorgt, hat er schliesslich erklärt, er habe in Wirklichkeit weder Zeit noch Gelegenheit gehabt, jeimals Re däkt ions ge schäfte auszuüben; er habe die Zeitung nie redigiert, sondern habe nur seinen Namen hergegeben, damit die Parteizeitung formell einen verantwortlichen Redakteur gehabt habe«. Damit hat er letztlich in Abrede gestellt, jemals verantwortlicher Schriftleiter gewesen zu sein. Ob er das aber war oder nicht, hätte das Landgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wie er in § 261 StPO seinen Niederschlag gefunden hat, prüfen und klären müssen (RGSt 66; 158), Dass das geschehen ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, Das Landgericht setzt sich zwar an mehreren Stellen des Urteils mit den verschiedenen Einlassungen des Ange-
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klagten auseinander und lässt auch hier und da erkennen, dass es der Behauptung, er sei in der fraglichen Zeit als verantwortlicher Redakteur überhaupt nicht tätig gewesen, nicht recht glaubt. Seine Ausführungen enden aber schliesslich in dem Satz, es sei in Anbetracht der Fülle von Möglichkeiten, die der Angeklagte zur Ausführung seiner Obliegenheiten als verantwortlicher Redakteur habe ausnützen können, nicht mit Sicherheit festzustellen, dass er keine wirkliche Tätigkeit als verantwortlicher Redakteur ausgeübt habe. Deshalb müsse es damit sein Bewenden haben, dass die gesetzliche Vermutung des § 20 Abs 2 PresseG gegen den Angeklagten spreche»
Diese Vermutung greift Jedoch erst Platz, wenn feststeht,. dass der Angeklagte die Stellung des verantwortlichen Redakteurs tatsächlich innegehabt hat. Dafür, dass dies der Fall war, könnten an sich verschiedene im Urteil angeführte Tatsachen sprechen, so u»a. der Umstand, dass der Angeklagte mehrere Monate hindurch mit seinem Wissen und Willen im Impressum der "Wahrheit*1 als verantwortlicher Redakteur genannt war, ferner, dass er zunächst selbst eingeräumt hat, in der fraglichen Zeit und sogar während seines Aufenthalts in Pyfmont die Redaktionsgeschäfte regelmässig ausgeübt zu haben« Aus diesen Feststellungen selbst Folgerungen in tatsächlicher Hinsicht zu ziehen, ist dem Revisionsgericht verwehrt. Würde das Landgericht zu dem Ausdruck gebracht haben, dass es aufgrund einer eigenen Würdigung dieser und etwaiger anderer Beweisanzeichen die Überzeugung gewonnen hätte, der Angeklagte sei verantwortlicher Redakteur gewesen, so würden gegen.einV .solche Annahme aus Rechtsgründen keine Bedenken herzuleiten sein.
Da es aber offen lässt, welche der verschiedenen Darstellungen des Angeklagten über seine Tätigkeit zutrifft., und die Unklarheit darüber unter Berufung auf § 20 Abs 2 PresseG
•	V	i
als zu Lasten des Angeklagten gehend bezeichnet, muss angenommen werden, dass es in Verkennung der rechtlichen Tragweite dieser Vorschrift aufgrund der darin enthaltenen Vermutung zu dem Ergebnis gelangt ist, der Angeklagte habe die Stellung eines verantwortlichen Redakteurs tatsächlich innegehabt.
Darin liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führen muss. Die weiteren Rügen der Revision bedürfen daher keiner Erörterung; sie dürften auch im Ergebnis keinen Erfolg gehabt habön,
 Dr„ Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 Heimann-Trosien	Weber