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BGH · 6 StR 98/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 98/54

Auf die Revision der Angeklagten wird das tfrteil des Landgerichts in Lüneburg vom 24» Juli 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, Bie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückerwiesen. Diese Tatsache hat die Strafkammer als wahr unterstellt , Sie brauchte deshalb darüber keinen Beweis zu erheben (§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO), Der Hilfsantrag enthielt allerdings das weitere Vorbringen, bei den Zusammenkünften der Kinder habe es sich nicht um HPionierversammlungenM gehandelt, Auf andere als auf die von der Strafkammer als wahr hingenommenen Tatsachen war dieses Vorbringen nicht gestützt. Zwar musste sich die Strafkammer an die Richtigkeit der als wahr unterstellten Tatsachen halten - das hat sie auch getan sie brauchte sich aber keineswegs die Beurteilung der Angeklagten, es habe sich nicht um MPionierversammlungen1' ge*- Er braucht aus ihr nicht die Schlüsse zu ziehen» die der Angeklagte zieht oder gezogen haben möchte (vgl BGH 1 StR 19/50 vom 27 November 1951) Es ist ihm nur verwehrt, aus Beweisbehauptungen» die er als v/ahr behandelt» Schlüsse zu ungunsten des Angeklagten zu ziehen. 4-0 Im Gegensatz zur Meinung der Revision enthält das Urteil ausreichende Feststellungen für die Annahme, dass die Angeklagte Rädelsführerin im Sinne des § 90 a StGB war. Es muss daher geprüft werden, ob auf ihre Tat die für Jugendliche geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind (§§ 116, 105 ff JGG$ § 2 Abs 2 Sstz 1 StGB; § 354 a StPO), Sollte die Strafkammer bei ihrer neuen Entscheidung zu der Überzeugung kommen, dass weder Nr 1 noch Nr 2 des § 105 JGG zutrifft, und die Angeklagte demnach

Zitierte Normen: § 244 StPO § 90a StGB § 354a StPO
FeststellungKindStGBAngeklagteTatsacheFrageBundesrichterBrStrafkammerRevision

Volltext der Entscheidung

^ 2 006 ?l
6 StR 98/54
Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen
 die Sprechstundenhilfe Jutta dort geboren am #,
geh, R'
aus
 wegen Vergehens gegen §§ 90 u.a. StGB
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit zung vom 22. September 1954» an der teilgenommen haben*
Senatspräsident Br» Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Willms
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Br. Br,
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter 4IH)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Angeklagten wird das tfrteil des Landgerichts in Lüneburg vom 24» Juli 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, Bie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückerwiesen.
Bie weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
 0 r ti n d e 2
I, Der Schuldspruch der Strafkammer unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
1.) Offensichtlich fehl geht der Einwand der Revision, das Landgericht habe die Frage der Verfassungsfeindlichkeit der FDJ nicht prüfen dürfen, weil diese von den Besatzungs-itachten lizenziert worden sei. Das gleiche gilt für die Rüge, die Strafkammer sei zur Aburteilung nicht zuständig gewesen, weil § 74 a GVG dem Grundgesetz widerspreche,
2«.) Mit rechtlich fehlerfreier Begründung hat die Strafkammer in ihrem Urteil den Hilfsantrag beschieden, der auf Vernehmung von Frau	und	der	in der Z^Hftschen Woh-
nung von der Angeklagten betreuten Kinder gerichtet war. Die in ihm behauptete und einem Beweis zugängliche Tatsache war allein der Ums'tfihd, dass es sich bei den Kindern um solche verwandter und befreundeter Eltern, insbesondere um solche' Kindetf. handelte, deren Mütter dem demokratischen Frauenbund angehörten. Diese Tatsache hat die Strafkammer als wahr unterstellt , Sie brauchte deshalb darüber keinen Beweis zu erheben (§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO), Der Hilfsantrag enthielt allerdings das weitere Vorbringen, bei den Zusammenkünften der Kinder habe es sich nicht um HPionierversammlungenM gehandelt, Auf andere als auf die von der Strafkammer als wahr hingenommenen Tatsachen war dieses Vorbringen nicht gestützt. Die Strafkammer durfte es daher, wie geschehen, ohne Rechtsverstoss dahin auslegen, dass es eine blosse Folgerung der Angeklagten aus jenen Tatsachen war, nicht aber selbst eine dem Beweis zugängliche Tatsache enthielt. Zwar musste sich die Strafkammer an die Richtigkeit der als wahr unterstellten Tatsachen halten - das hat sie auch getan sie brauchte sich aber keineswegs die Beurteilung der Angeklagten, es habe sich nicht um MPionierversammlungen1' ge*-
 
handelt, zu eigen zu machen Denn auch die zugunsten eines ■Angeklagten als v/ahr unterstellte Tatsache unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Er braucht aus ihr nicht die Schlüsse zu ziehen» die der Angeklagte zieht oder gezogen haben möchte (vgl BGH 1 StR 19/50 vom 27 November 1951) Es ist ihm nur verwehrt, aus Beweisbehauptungen» die er als v/ahr behandelt» Schlüsse zu ungunsten des Angeklagten zu ziehen. Bas hat das Landgericht auch nicht getan.
3) Ber Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe nicht in dem ihr kraft ihrer Wahrheitserforschungspflicht obliegenden Umfang Feststellungen zur Frage der Verfassungsfeindlichkeit der FBJ getroffen» ist ebenfalls unbegründet. Benn die für die Beurteilung dieser Frage in Betracht kommenden Feststellungen des Landgerichts sind so ausreichend, dass sie die Annahme rechtfertigen» die BBJ sei eine verfassungsfeindliche Vereinigung. Es ist nicht ersichtlich, welchen Anlass die Strafkammer gehabt haben sollte, weitere Ermittlungen anzustellen. Bafür, dass sie, wie die Revision meint, bei Prüfung dieser Frage nicht die ’’Zielrichtung der sowjetischen Beutsch-landpolitik” berücksichtigt habe, fehlt es an jedem Anhalt,
4-0 Im Gegensatz zur Meinung der Revision enthält das Urteil ausreichende Feststellungen für die Annahme, dass die Angeklagte Rädelsführerin im Sinne des § 90 a StGB war.
II. Bagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, Bie Angeklagte war zur Zeit der Tat Heranwachsende im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Es muss daher geprüft werden, ob auf ihre Tat die für Jugendliche geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind (§§ 116, 105 ff JGG$ § 2 Abs 2 Sstz 1 StGB; § 354 a StPO), Sollte die Strafkammer bei ihrer neuen Entscheidung zu der Überzeugung kommen, dass weder Nr 1 noch Nr 2 des § 105 JGG zutrifft, und die Angeklagte demnach
 
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in Anwendung des für Erwachsene geltenden Strafrechts wiederum zu Gefängnis verurteilen, so wird sie noch zu prüfen haben, ob ihr Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen isx.
Br. Geier
 Willms
Br. Sauer
 Weber
Scherpenseel
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t.
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