1. ) Auf die Revision des Angeklagten Hfl## wird das' Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechts mittels, an das Landgericht zurUckverwiesen. 2. ) Verworfen wird auch die Revision des Angeklagten Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Nachholung der Entscheidung Uber eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurUckverwiesen. 1>) Soweit sich die Revisionen gegen die Feststellungen der Strafkammer richten, auf Grund deren sie zur Annahme der Verfassungsfeindlichkeit der FDJ gelangt ist, sind sie unzulässig* Es muss daher geprüft werden, ob auf seine Tat die für Jugendliche geltenden Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes anzuwenden sind ($$ 116, 103 ff JGG, § 2 Abs 2 Satz 1 StGB, § 354 a StPO). Sollte die Strafkammer zu der Überzeugung kommen, dass weder Nr 1 noch Nr 2 des § 105 JGG zutrifft, und den Angeklagten demnach in Anwendung des für Erwachsene geltenden Strafrechts wiederum zu Gefängnisstrafe verurteilen, so wird sie zu prüfen haben, ob ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.
6 StR 97/54 2291 C01 Im Igie$ des Volkes In der Strafsache gegen 1.) den Franz Jos 2.) den Angestellten Ha: geboren am#. wegen Vergehens nach $ 128 StGB u.a. , dort geboren , dort hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1954» an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender» Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scherpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt #■## als Vertreter der Bundesanwaltechaft, Justizangestellter ### * als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. ) Auf die Revision des Angeklagten Hfl## wird das' Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28. August 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechts mittels, an das Landgericht zurUckverwiesen. Bie weitergehende Revision wird verworfen. 2. ) Verworfen wird auch die Revision des Angeklagten Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Nachholung der Entscheidung Uber eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurUckverwiesen. Von Rechte wagen Gründe : Den Angeklagten hat die Strafkammer wegen Vergehen naoh §§ 128, 90 a, 73 StGB zu vier Monaten Gefängnis, den Angeklagten ZflB^ wegen eines Vergehens gegen § 128 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt . Die Revisionen der Angeklagten bekämpfen das Urteil, da das Verfahrensrecht und das sachliche Recht verletzt seien* 1>) Soweit sich die Revisionen gegen die Feststellungen der Strafkammer richten, auf Grund deren sie zur Annahme der Verfassungsfeindlichkeit der FDJ gelangt ist, sind sie unzulässig* f / 2.) Unbegründet ist der Vorwurf, die Strafkammer habe nicht in dem erforderlichen Maß Feststellungen zur frage der Verfassungsfeindlichkeit der FDJ getroffen. Da das Landgericht bereits auf Grund der von ihm für erwiesen erachteten Tatsachen die Überzeugung von der Verfassungsfeindlichkeit der FDJ gewonnen hatte, bestand für das Landgericht kein Anlass, von Amts wegen weitere Feststellungen zu treffen. Die nicht näher aus-geführte Rüge, das Gerichl/Instelle von Originalurkunden nicht-beglaubigte Fotokopien hiervon bei der Beweisaufnahme verwertet, enthält nicht die Behaup- tung von Tatsachen, die einen Verfahrensverstoss enthalten. Denn der Inhalt auch nichtbeglaubigter Fotokopien von Urkunden kann im Wege von Vorhalten an den Angeklagten oder an Zeugen zu dem Gegenstand der HauptVerhandlung und die Erklärungen des Angeklagten oder Zeugen auf diese Vorhalte zur Erkenntnisquelle des Tatrichters geworden sein. 3«) Auch in sachlichrechtlicher Beziehung bestehen gegen das Urteil keine Bedenken, soweit der Schuldspruch gegen beide Angeklagte in Betracht kommt. 4.) Dagegen kann der Strafausspruch gegen nicht bestehen bleiben. Er war zur Zeit der Tat Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Es muss daher geprüft werden, ob auf seine Tat die für Jugendliche geltenden Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes anzuwenden sind ($$ 116, 103 ff JGG, § 2 Abs 2 Satz 1 StGB, § 354 a StPO). Sollte die Strafkammer zu der Überzeugung kommen, dass weder Nr 1 noch Nr 2 des § 105 JGG zutrifft, und den Angeklagten demnach in Anwendung des für Erwachsene geltenden Strafrechts wiederum zu Gefängnisstrafe verurteilen, so wird sie zu prüfen haben, ob ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist. 5>) Dies wird die Strafkammer auch beim Angeklag-ten ZBMb zu prüfen haben, da §§ 23 ff StGB seit dem 1. Oktober 1953 zu beachten sind. Dr. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Heimann-Trosien Weber