* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 6 StR 97/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 97/54

1. ) Auf die Revision des Angeklagten Hfl## wird das' Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechts mittels, an das Landgericht zurUckverwiesen. 2. ) Verworfen wird auch die Revision des Angeklagten Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Nachholung der Entscheidung Uber eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurUckverwiesen. 1>) Soweit sich die Revisionen gegen die Feststellungen der Strafkammer richten, auf Grund deren sie zur Annahme der Verfassungsfeindlichkeit der FDJ gelangt ist, sind sie unzulässig* Es muss daher geprüft werden, ob auf seine Tat die für Jugendliche geltenden Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes anzuwenden sind ($$ 116, 103 ff JGG, § 2 Abs 2 Satz 1 StGB, § 354 a StPO). Sollte die Strafkammer zu der Überzeugung kommen, dass weder Nr 1 noch Nr 2 des § 105 JGG zutrifft, und den Angeklagten demnach in Anwendung des für Erwachsene geltenden Strafrechts wiederum zu Gefängnisstrafe verurteilen, so wird sie zu prüfen haben, ob ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.

Zitierte Normen: § 2 StGB § 105 JGG
FeststellungRechtStGBAngeklagteLandgerichtBundesrichterStrafkammerRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 97/54
2291 C01
Im Igie$ des Volkes
 In der Strafsache gegen
1.) den Franz Jos
2.) den Angestellten Ha: geboren am#.
wegen Vergehens nach $ 128 StGB u.a.
, dort geboren , dort
 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1954» an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender»
Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scherpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt #■##
als Vertreter der Bundesanwaltechaft,
 Justizangestellter ###	*
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
1.	) Auf die Revision des Angeklagten Hfl## wird das' Urteil
 des Landgerichts in Oldenburg vom 28. August 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechts mittels, an das Landgericht zurUckverwiesen. Bie weitergehende Revision wird verworfen.
2.	) Verworfen wird auch die Revision des Angeklagten
 Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Nachholung der Entscheidung Uber eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurUckverwiesen.
Von Rechte wagen
 
Gründe :
Den Angeklagten	hat	die	Strafkammer	wegen
 Vergehen naoh §§ 128, 90 a, 73 StGB zu vier Monaten Gefängnis, den Angeklagten ZflB^ wegen eines Vergehens gegen § 128 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt .
Die Revisionen der Angeklagten bekämpfen das Urteil, da das Verfahrensrecht und das sachliche Recht verletzt seien*
1>) Soweit sich die Revisionen gegen die Feststellungen der Strafkammer richten, auf Grund deren sie zur Annahme der Verfassungsfeindlichkeit der FDJ gelangt ist, sind sie unzulässig*
f /
2.) Unbegründet ist der Vorwurf, die Strafkammer habe nicht in dem erforderlichen Maß Feststellungen zur frage der Verfassungsfeindlichkeit der FDJ getroffen.
Da das Landgericht bereits auf Grund der von ihm für erwiesen erachteten Tatsachen die Überzeugung von der Verfassungsfeindlichkeit der FDJ gewonnen hatte, bestand für das Landgericht kein Anlass, von Amts wegen weitere Feststellungen zu treffen. Die nicht näher aus-geführte Rüge, das Gerichl/Instelle von Originalurkunden nicht-beglaubigte Fotokopien hiervon bei der Beweisaufnahme verwertet,	enthält	nicht	die	Behaup-
tung von Tatsachen, die einen Verfahrensverstoss enthalten. Denn der Inhalt auch nichtbeglaubigter Fotokopien von Urkunden kann im Wege von Vorhalten an den Angeklagten oder an Zeugen zu dem Gegenstand der HauptVerhandlung und die Erklärungen des Angeklagten oder Zeugen auf diese Vorhalte zur Erkenntnisquelle des Tatrichters geworden sein.
 
3«) Auch in sachlichrechtlicher Beziehung bestehen gegen das Urteil keine Bedenken, soweit der Schuldspruch gegen beide Angeklagte in Betracht kommt.
4.) Dagegen kann der Strafausspruch gegen nicht bestehen bleiben. Er war zur Zeit der Tat Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Es muss daher geprüft werden, ob auf seine Tat die für Jugendliche geltenden Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes anzuwenden sind ($$ 116, 103 ff JGG, § 2 Abs 2 Satz 1 StGB, § 354 a StPO). Sollte die Strafkammer zu der Überzeugung kommen, dass weder Nr 1 noch Nr 2 des § 105 JGG zutrifft, und den Angeklagten demnach in Anwendung des für Erwachsene geltenden Strafrechts wiederum zu Gefängnisstrafe verurteilen, so wird sie zu prüfen haben, ob ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.
5>) Dies wird die Strafkammer auch beim Angeklag-ten ZBMb zu prüfen haben, da §§ 23 ff StGB seit dem 1. Oktober 1953 zu beachten sind.
Dr. Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 Heimann-Trosien	Weber