I, Der Angeklagte ist u.a„ verurteilt worden* weil er sich nach Ansicht des Landgerichts durch Verbreitung des "Programms der Vergehen nach §§ 97, 185 StGB schuldig gemadit hat. In dieser Richtung bestehen jedoch keine Bedenken, und zwar auch dann nicht, wenn man entgegen der von dem Senat in dem Beschluß 6 StR 71/54 vom 3»Dezember 1954 vertretenen Ansicht von der Gültigkeit des § 15 BayerPresseG ausgehto Die Strafkammer hat zwar nicht festgestellt* wann der Angeklagte die Schrift verbreitet hat: es muß dies aber nach dem 11. Dem Wortlaute nach bezog sich dieser Beschluß zwar in erster Linie auf die "Aufbewahrung" von Schriften* sinngemäß war er aber auch auf die Verfolgung des Angeklagten wegen einer bereits vorgenommenen Verteilung gerichtet. Das "Weißbuch" fällt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unter die Schriften» auf die sich die Entscheidung des Senats BGHSt 6V 318 ff bezieht; abgesehen hiervon kommen die in jenem Urteil dargelegten Grundsätze schon deswegen nicht zur Anwendung, weil es sich um Druckwerke handelt, die aus der SBZ eingeführt; worden sind (Beschluß des Senats BJs 165/54 vom 6. a) Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nicht die Verurteilung des Angeklagten nach § 84 StGB, soweit es sich um das Weißbuch handelt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist u.a», daß die Schrift den äusseren Tatbestand der §§ 80, 81 StGB erfüllt» Es hätte also dargetan werden müssen, daß der in ihr verkörperte Gedankeninhalt der Vorbereitung eines bestimmten hochverräterischen Unternehmens diente .§ 81 StGB)» Die Strafkammer nimmt zu dem Merkmal der zeitlichen Bestimmtheit insoweit keine Stellung« es ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen über den Inhalt der Broschüre und die darin zutage tretenden Pläne der sowjetzonalen Machthaber (vgl BGHSt 7, 11 ff). Die Strafkammer hat deswegen den Angeklagten zutreffend nicht aus § 84 StGB bestraft, soweit er sich durch die Verteilung des "Programms" nach § 97 StGB schuldig gemacht hat (BGHSt 6, 297). Der Angeklagte hat das "Weißbuch" und das "Programm" gleichzeitig zur Verbreitung vorrätig gehalten; die in diesem Verhalten zu erblickenden Vergehen nach § 84 StGB ("Programm") und § 93 StGB ("Weißbuch" ) sind durch einheitliche Handlung im natürlichen Sinne begangen worden» Das Vorrätighalten des "Programms" bildet aber :nit dem durch die Verteilung begangenen Vergehen nach § 84 StGB ebenfalls eine Einheit (EGSt 38 > 7‘1 f; Beschluß des Senats 6 StR 18/54 vom.2, Juli 1954) Daraus folgt, daß alle Straftaten nach § 73 StGB zu beurteilen sind» Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, daß die Bestrafung nach § 84 StGB im Hinblick auf die hilfsweise Geltung dieser Vorschrift unterbleibt. Der Angeklagte hat sich auch insoweit schuldig gemacht; diese Verletzung des § 84 StGB ist in jedem Falle geeignet, die Tateinheit mit den übrigen Vergehen herzustellen (Beschluß des Senats BJs 165/54 vom 6. ( kann zu Mißverständnissen Anlaß geben, Die Schuldform der Fahrlässigkeit bezieht sich in § 84 StGB nicht auf das Vorrätighalten oder Verbreiten (Urteil des Senats 6 StR 150/54 vom 3- November 1954)» b) Bas Landgericht hat die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzts weil die Vollstreckung im öffentlichen Interesse liege: durch die Verbüssung solle dem Angeklagten und der Allgemeinheit gezeigt werden, daß die Bundesrepublik gewillt sei, sich mit allen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln gegen die verfassungsfeindlichen Bestrebungen, die ihre Existenz bedrohten, zur Wehr zu setzen Aus dieser Fassung könnte entnommen werden, daß die Strafkammer bei Straftaten der hier in Frage kommenden Art grundsätzlich die Vergünstigung des § 23 StGB versagen will* Eine solche Auffassung könnte nicht gebilligt werden j Vielmehr ist stets anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert (Urteil des Senats 6 StR 137/54 vom 22* September 1954),
2276 064
6_StR 95/55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
aus
, Ikrs.
den Hilfsarbeiter Maximilian geboren am
wegen Verunglimpfung von Staatsorganen u„a»
hat der 6* Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23» November 1955; an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr» Geier
als Vorsitzender5
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Dro Sauer Scharpenseel Br., Willms Weber
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwalbschaft»
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt?
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20-Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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G r ü n d e i
• .Per Angeklagte verwahrte im Februar 1953 in seiner Wohnung zu dem Zwecke der Verbreitung einige Stücke des "Programms der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" sov/ie drei Stücke einer aus der sowjetischen Besätzungszone ohne behördliche Genehmigung in die Bundesrepublik eingeführten Broschüre mit der Überschrift "Weißbuch über den Generalkriegsvertrag " Einige weitere Stücke des "Programms" hatte er damals bereits verbreitet.
Das Landgericht hat ihn wegen der Verbreitung des "Programms" nach §§ 97; 185 StGB und wegen des Vorrätighaltens der Broschüre nach §§ 84, 93 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I, Der Angeklagte ist u.a„ verurteilt worden* weil er sich nach Ansicht des Landgerichts durch Verbreitung des "Programms der Vergehen nach §§ 97, 185 StGB schuldig gemadit hat. Insoweit verjährt die Strafverfolgung nach § 22 RPresseG in einem Jahr.- nach § 15 des BayerPresseG in sechs Monaten»
Das Revisionsgericht hat die Frage der Verjährung von Amts wegen zu prüfen. In dieser Richtung bestehen jedoch keine Bedenken, und zwar auch dann nicht, wenn man entgegen der von dem Senat in dem Beschluß 6 StR 71/54 vom 3»Dezember 1954 vertretenen Ansicht von der Gültigkeit des § 15 BayerPresseG ausgehto
Die Strafkammer hat zwar nicht festgestellt* wann der Angeklagte die Schrift verbreitet hat: es muß dies aber nach dem 11. November 1952 gewesen sein, weil das "Programm" erst an diesem Tage veröffentlicht worden ist. Am 19»Februar 1953 , ordnete das Amtsgericht Fürstenfeldbruck die Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten an, weil er dringend verdächtig seij Druckwerke aufzubewahren, deren Besitz und Verbreitung
gesetzlich verboten seien. Dem Wortlaute nach bezog sich dieser Beschluß zwar in erster Linie auf die "Aufbewahrung" von Schriften* sinngemäß war er aber auch auf die Verfolgung des Angeklagten wegen einer bereits vorgenommenen Verteilung gerichtet.
.Die Verjährung ist somit gemäß § 68 StGB durch den Beschluß vom 19» Februar 1953 hinsichtlich.aller dem Angeklagten zur Last gelegten Taten unterbrochen worden. Das Gleiche ist in der Folgezeit jeweils in Abständen von weni-ger als sechs Monaten durch weitere richterliche Handlungen geschehen.
II. I.) Die Angriffe der Revision sind unbegründet, V/egen der Verbreitung des "Programms" ist der Angeklagte nicht aus § 93 StGB bestraft worden»
Das "Weißbuch" fällt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unter die Schriften» auf die sich die Entscheidung des Senats BGHSt 6V 318 ff bezieht; abgesehen hiervon kommen die in jenem Urteil dargelegten Grundsätze schon deswegen nicht zur Anwendung, weil es sich um Druckwerke handelt, die aus der SBZ eingeführt; worden sind (Beschluß des Senats BJs 165/54 vom 6. April 1955 >-
Die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 9? Abs 2 StGB ist erteilt worden (Bl 69 dA). Der Senat hat dies» da es sich um eine Prozeßvoraussetzung handelt. unter Berücksichtigung des Akteninhalts selbst geprüft und festgestellt» daß sich Strafantrag und Ermächtigung u.a, gegen die Verbreiter des "Programms", also auch gegen den Angeklagten richteten»
Im übrigen bedürfen die offensichtlich unbegründeten Revisionsrügen keiner Erörterung,
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2.) Die aufgrund der Sachrüge vorzunehmende allgemeine Prüfung gibt jedoch zu folgenden Bedenken Anlaß?
a) Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nicht die Verurteilung des Angeklagten nach § 84 StGB, soweit es sich um das Weißbuch handelt.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist u.a», daß die Schrift den äusseren Tatbestand der §§ 80, 81 StGB erfüllt» Es hätte also dargetan werden müssen, daß der in ihr verkörperte Gedankeninhalt der Vorbereitung eines bestimmten hochverräterischen Unternehmens diente .§ 81 StGB)» Die Strafkammer nimmt zu dem Merkmal der zeitlichen Bestimmtheit insoweit keine Stellung« es ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen über den Inhalt der Broschüre und die darin zutage tretenden Pläne der sowjetzonalen Machthaber (vgl BGHSt 7, 11 ff).
.Abgesehen hiervon kann auch die Annahme des Landgerichts nicht gebilligt werden, daß der Tatbestand des § 81 StGB schon dann erfüllt sei, wenn zu dem gewaltsamen Sturz der Regierung aufgefordert würde. Erforderlich ist vielmehr, daß die Umgestaltung der angegriffenen Einrichtung selbst bezweckt wird (BGHSt b, 352). Erörterungen hierzu fehlen ebenfalls in dem Urteil»
b) § 84 StGB findet nur Anwendung, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist»
Die Strafkammer hat deswegen den Angeklagten zutreffend nicht aus § 84 StGB bestraft, soweit er sich durch die Verteilung des "Programms" nach § 97 StGB schuldig gemacht hat (BGHSt 6, 297). Das Gleiche hat aber auch im Verhältnis von § 84 zu § 93 StGB zu gelten. Beide Vorschriften drohen zwar die gleiche Gefängnisstrafe an. Nach §§ 93, 98 StGB kann aber auf Ehrenstrafen und die Zulässigkeit von Polizei-
aufsicht erkannt werden, während dies nach §§ 84-. 85 StGB nicht möglich ist« § 93 StGB droht also die schwere re Strafe an.
c) Nach Ansicht des Landgerichts stehb das durch die Verteilung des "Programms" begangene Vergehen nach §§ 97*
185 StGB in Tatmehrheit zu der Straftat nach § 93 StGB (Vorrätighalten des "Weißbuchs")« Eine Begründung für diese Beurteilung fehlt*
Nach den Feststellungen ist demgegenüber anzunehmen, daß Tateinheit in Betracht kommt. Der Angeklagte hat das "Weißbuch" und das "Programm" gleichzeitig zur Verbreitung vorrätig gehalten; die in diesem Verhalten zu erblickenden Vergehen nach § 84 StGB ("Programm") und § 93 StGB ("Weißbuch" ) sind durch einheitliche Handlung im natürlichen Sinne begangen worden» Das Vorrätighalten des "Programms" bildet aber :nit dem durch die Verteilung begangenen Vergehen nach § 84 StGB ebenfalls eine Einheit (EGSt 38 > 7‘1 f; Beschluß des Senats 6 StR 18/54 vom.2, Juli 1954) Daraus folgt, daß alle Straftaten nach § 73 StGB zu beurteilen sind» Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, daß die Bestrafung nach § 84 StGB im Hinblick auf die hilfsweise Geltung dieser Vorschrift unterbleibt. Der Angeklagte hat sich auch insoweit schuldig gemacht; diese Verletzung des § 84 StGB ist in jedem Falle geeignet, die Tateinheit mit den übrigen Vergehen herzustellen (Beschluß des Senats BJs 165/54 vom 6. April 1955),.
3«) Diese Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils» Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird vorsorglich auf folgendes hingewiesenx
a) Die Bezeichnung der Tat als "fahrlässiges Vorrätighalten hochverräterischer Schriften" ist unrichtig und
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kann zu Mißverständnissen Anlaß geben, Die Schuldform der Fahrlässigkeit bezieht sich in § 84 StGB nicht auf das Vorrätighalten oder Verbreiten (Urteil des Senats 6 StR 150/54 vom 3- November 1954)»
b) Bas Landgericht hat die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzts weil die Vollstreckung im öffentlichen Interesse liege: durch die Verbüssung solle dem Angeklagten und der Allgemeinheit gezeigt werden, daß die Bundesrepublik gewillt sei, sich mit allen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln gegen die verfassungsfeindlichen Bestrebungen, die ihre Existenz bedrohten, zur Wehr zu setzen Aus dieser Fassung könnte entnommen werden, daß die Strafkammer bei Straftaten der hier in Frage kommenden Art grundsätzlich die Vergünstigung des § 23 StGB versagen will* Eine solche Auffassung könnte nicht gebilligt werden j Vielmehr ist stets anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert (Urteil des Senats 6 StR 137/54 vom 22* September 1954),
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Br„ Sauer Scharpenseel
Weber