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BGH

Gericht: BGH

für Recht erkannts Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 16, Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten des Rechtsmittels» an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen, Von Rechts wegen Sie hält zwar für erwiesen, dass er, nachdem er schon im August 1951 an den Weltjugendfest-spielen der FDJ in Berlin teilgenommen hatte, noch im Sommer 1952 in einem Zeltlager WafHHB die aus 6 bis 14,jährigen Jungen bestehende HFreundschaft IV" leitete. Auch wenn weder der Angeklagte selbst noch die jugendlichen Teilnehmer am Zeltlager der FDJ ihr angehörten, konnte, was die Strafkammer übersehen hat, der Angeklagte sich strafbar gemacht haben. Nach § 90 a StGB ist auch der Hintermann einer verfassungsfeindlichen Vereinigung strafbar. Vereinigung wegen Beihilfe strafbar machen* Schliesslich hat die; Strafkammer ausser acht gelassen, dass derjenige den Tatbestand des § 129 StGB und zwar als Täter verwirklicht, der eine Vereinigung der dort gekennzeichneten Art "sonst unterstützt". Das kann auch jemand tun, der nicht Mitglied einer solchen Vereinigung ist.

Zitierte Normen: § 90a StGB
FeststellungFDJStGBAngeklagteVereinigungMitgliedstrafbarBrStrafkammerRevision

Volltext der Entscheidung

6 3tB 95/54
- 2291 005
V
Im I a q e n des Volkes In der Strafsache gegen
 aus Wi
 den Elektroinstallateur Richard August
, dort geboren am
 wegen Staatsgefährdung
 hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6 Oktober 1954» an der teilgenommen haben *
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender»
Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Br. Baldus
 Bundesriohter Br. Willms
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter»
Landgerichtsrat Br. Br.
als Velvet er der Bundesanwaltschaft,
 Jus tizang^ß teilt er
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
für Recht erkannts
 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 16, Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten des Rechtsmittels» an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen,
 Von Rechts wegen
 
Gründe :
Gegen den Angeklagten ist das Hauptverfahren unter dem Verdacht eröffnet worden, er sei zu Gunsten der FJD tätig gewesen und habe dadurch Straftaten nach §§ 90 a, 128 und 129 in Verbindung mit § 94 StGB begangen. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Sie hält zwar für erwiesen, dass er, nachdem er schon im August 1951 an den Weltjugendfest-spielen der FDJ in Berlin teilgenommen hatte, noch im Sommer 1952 in einem Zeltlager WafHHB die aus 6 bis 14,jährigen Jungen bestehende HFreundschaft IV" leitete. Eine "Freundschaft" ist, wie die Strafkammer feststellt, nach der Verfassung der FDJ eine Einheit der "Jungen Pioniere", die eine ünterorganisation der FDJ bilden« Die Strafkammer konnte sich indes nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte Mitglied der FDJ war, auch nicht davon, dass die Teilnehmer am Zeltlager Wardersee der FDJ angehörten.
Die auf Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Hechts gestützte Revision' der Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt vertreten wird, muss zur Aufhebung des Urteils führen.
I,	Der Freispruch lässt sich mit der von der Strafkammer gegebenen Begründung aus sachlichrechtlichen Erwägungen
 nicht halten.
Auch wenn weder der Angeklagte selbst noch die jugendlichen Teilnehmer am Zeltlager der FDJ ihr angehörten, konnte, was die Strafkammer übersehen hat, der Angeklagte sich strafbar gemacht haben. Nach § 90 a StGB ist auch der Hintermann einer verfassungsfeindlichen Vereinigung strafbar. Hintermann ist, wer, ohne innerhalb der Vereinigung selbst zu wirken. in erheblichem Umfang ihre Ziele fördert. Möglicherweise ist der Angeklagte ausserdem wegen Beihilfe nach § 128 StGB schuldig geworden. Täter im Sinne dieser Vorschrift kann aller-
 
dings nur sein, wer wenigstens Mitglied einer dort umschriebenen] Vereinigung ist. Dagegen kann sich ein Nichtmitglied durch Unterstützung von Mitgliedern, Stiftern oder Vorstehern einer solchen! Vereinigung wegen Beihilfe strafbar machen* Schliesslich hat die; Strafkammer ausser acht gelassen, dass derjenige den Tatbestand des § 129 StGB und zwar als Täter verwirklicht, der eine Vereinigung der dort gekennzeichneten Art "sonst unterstützt". Das kann auch jemand tun, der nicht Mitglied einer solchen Vereinigung ist.
Infolge des oben dargelegten Mangels hat es die Strafkammer1 versäumt, nähere Feststellungen zu dem äusseren und inne^eW^ätfbe-stand der in Betracht kommenden Strafgesetze zu trefföÄ. Sie wir« dies nachzuholen haben.
II,	Bei diesem Ergebnis braucht auf die verfahrensreohtlichen An
 griffe der Revision nicht mehr eingegangen zu werden.	j
III.	Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs 2 Satz 2	1
StPO Gebrauch gemacht,	\
;
Br,Geier	Dr.Sauer	Baldus	j
Willms
 Weber

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