März 1954 von der Anklage freigesprochen worden, sich nach §§ 93, 84, 73 StGB strafbar gemacht zu haDen. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision gegen das Urteil zurückgenommen, als die Akten samt einer Erklärung des Verteidigers gegen die Revisionsbegründving zwar bereits dem Oberbundesanwalt, aber noch nicht dem BGH vorgelegt worden waren. Daraufhin beantragte der Verteidiger beim Landgericht, die dem Angeklagten nach Einlegung der Revision erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 473 Abs 1 Satz 2 StPO zu seinen Gunsten anzuwenden0 Diesen Beschluß hob auf Beschwerde des Verteidigers das OLG Neustadt a.d.Weinstraße mit der Begründung auf, nicht das LG, sondern der BGH als das Gericht, das zur Entscheidung über die Revision zuständig gewesen wäre, hätte auch über den Auslagenantrag entscheiden müssen. Ir t Da der den Auslagenantrag ablehnende Beschluß des LG vom OLG aufgehoben worden ist, steht eine Entscheidung über den Antrag noch aus-, Ob der BGH für sie zuständig wäre, wenn er von Anfang an und nicht erst infolge der Vorlage der Akten durch das LG mit dem Antrag befaßt worden wäre, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Strafkammer deren Beschluß infolge der Aufhebung durch das OLG weggefallen ist, mußte im vorliegenden Falle als das dem OLG im Instanzenzug untergeordnete Gericht der Rechtsmeinung des OLG folgen, sich einer erneuten Sachentscheidung enthalten und demgemäß die Sache dem BGH zur Entscheidung unterbreiten.
6 StR 94/55 r* ✓ 2276 (KO / / Beschluss In der Strafsache gegen den verheirateten Herbert H 4HHIB aus Li S®Blstraße geboren am wegen Staatsgefährdung, hat der 6„ Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 26. September 1955 beschlossen? Die dem Antragsteller Herbert infolge der Re- vision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Prankenthal vom 30. März 1954- erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staats -kasse auferlegt. gründe $ I. ist durch Urteil des Landgerichts Prsnkenthai vom 30. März 1954 von der Anklage freigesprochen worden, sich nach §§ 93, 84, 73 StGB strafbar gemacht zu haDen. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision gegen das Urteil zurückgenommen, als die Akten samt einer Erklärung des Verteidigers gegen die Revisionsbegründving zwar bereits dem Oberbundesanwalt, aber noch nicht dem BGH vorgelegt worden waren. Rach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft gab der Oberbundesanwalt die Akten dem Landgericht zurück. I I A f #f| I • w >4, Daraufhin beantragte der Verteidiger beim Landgericht, die dem Angeklagten nach Einlegung der Revision erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Die Straf-kaimner lehnte dies ab, weil der Angeklagte nur mangels Beweises •>» . %% I . •. t freigesprochen worden sei und sie daher keinen Anlaß sehe, § 473 Abs 1 Satz 2 StPO zu seinen Gunsten anzuwenden0 Diesen Beschluß hob auf Beschwerde des Verteidigers das OLG Neustadt a.d.Weinstraße mit der Begründung auf, nicht das LG, sondern der BGH als das Gericht, das zur Entscheidung über die Revision zuständig gewesen wäre, hätte auch über den Auslagenantrag entscheiden müssen. Demgemäß gab es die Sache an das Landgericht mit der Empfehlung zurück, sie dem BGH zuständigkeitshalber vorzulegen. Dies hat das LG getan» II. Ir t Da der den Auslagenantrag ablehnende Beschluß des LG vom OLG aufgehoben worden ist, steht eine Entscheidung über den Antrag noch aus-, Ob der BGH für sie zuständig wäre, wenn er von Anfang an und nicht erst infolge der Vorlage der Akten durch das LG mit dem Antrag befaßt worden wäre, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn wenn auch eine solche Zuständigkeit im Gegensatz zur Meinung des OLG zu verneinen wäre, so ist die Zuständigkeit nunmehr infolge Vorlage der Sache durch das LG gegeben. Die Strafkammer deren Beschluß infolge der Aufhebung durch das OLG weggefallen ist, mußte im vorliegenden Falle als das dem OLG im Instanzenzug untergeordnete Gericht der Rechtsmeinung des OLG folgen, sich einer erneuten Sachentscheidung enthalten und demgemäß die Sache dem BGH zur Entscheidung unterbreiten. Der erkennende Senat muß dieser Lage des LG Rechnung tragen und kann sich deshalb, soll über den Antrag Überhaupt entschieden werden, dieser Entscheidung nicht entziehen. 2.) Sachlich ist es gerechtfertigt, dem Antrag auf Ersatz der dem früheren Angeklagten H^PIin der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen stattzugeben. Hierunter fallen auch Auslagen, die einem Angeklagten dadurch entstehen, daß er sich der Hilfe eines Rechtsanwalts zu seiner Verteidigung bedient. Der Verteidiger des Antrag- stellers hat auf die Eevisionsbegründung der Staatsanwalt' schaft hin eine Gegenerklärung abgegeben und damit von einem 3hm in der StrafProzeßordnung eingeräumten Hecht Gebrauch gemachto Dadurch sind dem Antragsteller notwendige Auslagen erwachsen«. Der Senat hält es für billig# sie der Staatskasse aufzuerlegen ■§ 473 Abs 1 Satz 2 StPO;« Dr» Geier Dr. Sauer Scherpenseel Willme Weber