* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

August 1953, soweit er wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung verurteilt worden ist, ausserdem im Strafausspruch, auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben. Bie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen, Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverv/iesen. Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 187 a StGB in Tateinheit mit Übertretung der Stras-senverkehrsordnung an Stelle einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen zu einer Geldstrafe von 300»- DM verurteilt worden. Sie scliliesst das aus der Tatsache; dass der Angeklagte ein aktiver Verfechter kommunistischer Parolen sei. Aus den festgesteilten Sachverhalt gehe hervor, dass der Angeklagte nicht nur den Inhalt der verteilten Flugblätter gekannt, sondern diese auch in der Absicht verbreitet habe, hiermit in der Bevölkerung Unruhen gegen die Bundesregierung zu erregen und sie auf einen gewaltsamen Umsturz vorzubereiten; deshalb habe er auch in staatsgefährdender Absicht gehandelt. Pie Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, dass sie die für eine Verurteilung nach § 97 StGB erforderliche Überzeugung nicht habe gewinnen können. Pie Revision will nur die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene ersetzen; das ist unzulässig. 2. ') Hit Erfolg wendet sich aber die Revision gegen die Ausführungen der Strafkammer, mit denen die tat des Angeklagten nur als Beihilfe beurteilt wird« Er hat die beleidigenden Flugschriften verbreitet und damit selbst eine Ausführungshandlung im Sinne der §§ 186, 187 a StGB vorgenommen. Die Erwägung der Strafkammer, dem Angeklagten habe Tätervorsatz deshalb nicht nachgewiesen werden können, weil er bei der KPD keine führende Stellung bekleidet habe, reicht hierzu umsoweniger aus, als an anderen Stellen des Urteils ausgeführt wird, der Angeklagte sei ein rühriges Kitglied der verbotenen FDJ gewesen und ein aktiver Verfechter kommunistischer Parolen. Der Tatrichter brauchte daher bei Anwendung des § 27 b StGB auch nicht von einer solchen Annahme auszugehen.

Zitierte Normen: § 261 StPO § 97 StGB
AbsichtStGBAngeklagteBeihilfeGeldstrafeÜbertretungBrStrafkammerRevision

Volltext der Entscheidung

6. StR 93/54
2292 OfO
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Zimmermann Hermann gehören amft
 aus Kl
 dort
wegen Beihilfe zur Beleidigung von Staatsorganen gern»
§ 187 a StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7« April 1954, an der teilgenommen haben«
Senatspräsident Dr„ Geier als Vorsitzenders
 Bundesrichter Br» Sauer Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br. Eeimann-Trosien Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter*
Landgerichtsrat Br.. Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Just i zange st eilt er als Urkundsbeamt er
 der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt«
Auf die Revision des Angeklagten wird das Erteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. August 1953, soweit er wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung verurteilt worden ist, ausserdem im Strafausspruch, auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben. Bie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen, Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts wegen
 
Gründe s
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 187 a StGB in Tateinheit mit Übertretung der Stras-senverkehrsordnung an Stelle einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen zu einer Geldstrafe von 300»- DM verurteilt worden.
I> Zur Revision des Angeklagten.
1.) Die Strafverfolgung wegen Übertretung der Strassen-verkehrsordnung ist inzwischen verjährt. Da Tateinheit vorliegt, ist nicht gesondert auf Einstellung zu erkennen.
2 ) Zum Schuldspruch cind die Angriffe der Revision verfehlt. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte den Inhalt der von ihm verteilten Flugblätter gekannt hat. Sie scliliesst das aus der Tatsache; dass der Angeklagte ein aktiver Verfechter kommunistischer Parolen sei. Dass diese Feststellung zur inneren Tatseite in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise zustande gekommen sei» behauptet die Revision nicht. Sie war nach § 261 StPO in freier Bev/eiswürdigung zu treffen. Aus Rechtsgründen kann sie nicht beanstandet werden,
3«) Der Angeklagte hatte zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. Inzwischen ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4* August 1953 in Kraft getreten. Möglicherweise ist deshalb Jugendstrafrecht auf die Tat des Angeklagten anzuwenden (§§ 105 ff JGG). Diese Prüfung muss die Strafkammer nachholen.
 
11• Zur Revision, der Staatsanwaltsohafty
1.	) Pie Revision erstrebt Verurteilung des Angeklagten nach § 97 StGB. Aus den festgesteilten Sachverhalt gehe hervor, dass der Angeklagte nicht nur den Inhalt der verteilten Flugblätter gekannt, sondern diese auch in der Absicht verbreitet habe, hiermit in der Bevölkerung Unruhen gegen die Bundesregierung zu erregen und sie auf einen gewaltsamen Umsturz vorzubereiten; deshalb habe er auch in staatsgefährdender Absicht gehandelt.
Piese Ausführungen finden in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine Stütze. Pie Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, dass sie die für eine Verurteilung nach § 97 StGB erforderliche Überzeugung nicht habe gewinnen können. Es sei schon fraglich, ob die für den Inhalt des Flugblattes verantwortlichen Personen in der Absicht gehandelt hätten, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundes republik zu fördern; um so mehr bestünden Bedenken gegen die Annahme, dass dich der Angeklagte beim Verteilen der Flugblätter über eine solche Absicht der Verantwortlichen im klaren gewesen sei. Hiernach konnte keine Verurteilung nach § 97 StGB erfolgen. Pie Revision will nur die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene ersetzen; das ist unzulässig.
2.	') Hit Erfolg wendet sich aber die Revision gegen die Ausführungen der Strafkammer, mit denen die tat des Angeklagten nur als Beihilfe beurteilt wird« Er hat die beleidigenden Flugschriften verbreitet und damit selbst eine Ausführungshandlung im Sinne der §§ 186, 187 a StGB vorgenommen. Zwar ist auch in solchen Fällen Beihilfe nicht
- 4- -
schlechthin ausgeschlossen; es bedarf aber alsdann besonderer Begründung, um diese Annahme zu rechtfertigen.
Die Erwägung der Strafkammer, dem Angeklagten habe Tätervorsatz deshalb nicht nachgewiesen werden können, weil er bei der KPD keine führende Stellung bekleidet habe, reicht hierzu umsoweniger aus, als an anderen Stellen des Urteils ausgeführt wird, der Angeklagte sei ein rühriges Kitglied der verbotenen FDJ gewesen und ein aktiver Verfechter kommunistischer Parolen.
3») Die Anwendung des § 27 b StGB beruht nicht auf Rechtsirrtum. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Geldstrafen in politischen Strafsachen von Gesinnungsgenossen oder der KPD bezahlt werden, besteht nicht. Der Tatrichter brauchte daher bei Anwendung des § 27 b StGB auch nicht von einer solchen Annahme auszugehen. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung RGSt 6£, 308. Danach darf eine Geldstrafe nur dann nicht verhängt werden, wenn der Tatrichter Zweifel hat, ob der Angeklagte die Geldstrafe selbst bezahlen werde. Das angefochtene Urteil lässt Bolche Zweifel der Strafkammer nicht erkennen. Zu
4
%
5
• i
Pi
A
•7
!

i
* .
einer ausdrücklichen Erörterung dieser Präge war sie nicht verpflichtet«
Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberbundea-anwalts«.
Dr. Geier	Dr,	Sauer	Baldus
*
Heimann-Trosien	Willms