1. ) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 18. Auf die Revisionen der Angeklagten SchflH^, TfHB, Blflfc und Eud^wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen sie auf Einziehung erkannt ist. Da das Urteil den § 94 StGB nicht einmal erwähnt, liegt die Annahme nahe, dass das Landgericht die Vorschrift übersehen und sie aus diesen Grunde - möglicherweise rechtsfehlerhaft - nicht angewendet hat. Das Landgericht hat die Angeklagten nicht nach dieser Vorschrift bestraft, weil es sie nicht als Rädelsführer ansieht. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen das Mass der von der Angeklagten für die FDJ geleisteten Tätigkeit für zu gering erachtet hat, um.ihre Rädelsführereigenschaft zu bejahen, so kann dem aus Recbts-gründen nicht entgegengetreten werden. Die Verneinung der Rädelsführerschaft des Angeklagten wird vom Landgericht nur damit begründet, dass er zu einer geistigen Führerstellung nicht befähigt erscheine und dass es auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine solche geistig führende Tätigkeit fehle. Das Landgericht verkennt damit, dass die den Rädelsführer kennzeichnende massgebliche Förderung der Vereinigung auch in einer mehr auf das Technische gerichteten Tätigkeit bestehen kann, die keinerlei Führereigenschaften erfordert. Es hätte deshalb prüfen müssen, ob nicht die Korrespondententätigkeit des Angeklagten, auch wenn sie sich im wesentlichen auf die Herbeischaffung und ffeiterleitung von Berichten anderer Personen beschränkt haben sollte, einen Umfang besass, der sie als wesentliche Förderung der Tätigkeit der FDJ erscheinen liesse. Denselben rechtlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht bei dem Angeklagten KiflHI verkannt, der nach den Feststellungen als Mitarbeiter in dem für die konspirative Tätigkeit der FDJ besonders wichtigen "technischen Apparat" tätig war. Das ist unrichtig, weil gerade die Durchführung konspirativer Aufgaben für den Portbestand einer verbotenen Organisation besonders unentbehrlich und keineswegs von minderer Bedeutung ist als die Tätigkeit der mit den eigentlichen Pührungsaufgaben betrauten Personen. Aus demselben Grunde ist es bedenklich, wenn das Landgericht die von dem Angeklagten Be(ausgeübte Kuriertätigkeit einfach deshalb nicht als wesentlich ansieht, weil sie für eine eigene Initiative keinen Raum gelassen habe. 3.) Bei den Angeklagten ScflH|und KufHghat das Landgericht von einer Verurteilung aus § 128 StGB abgesehen, weil diese (50 und 49 Jahre alten) Angeklagten weder Mitglieder noch Vorsteher der PDJ seien. Als Mitglied im Sinne des § 128 StGB nimmt vielmehr derjenige an der Verbindung teil, der seinen Willen der Verbindung unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwecke tätig wird (vgl BGH 6 StR 4/55 vom 30. Soweit das Landgericht den Angeklagten ScflBPbei der Verurteilung aus § 90 a StGB nicht als Rädelsführer sondern als Hintermann angesprochen hat, ist es der gleichen irrigen Auffassung gefolgt. Auch der Unterschied zwischen Rädelsführer und Hintemann besteht darin und nur darin, dass die Tätigkeit des Hintermanns eine mehr mittelbare ist, indem er die Vereinigung von aussen fördert, während der Rädelsführer innerhalb der Organisation selbst wirkt (BGH 6 StR 45/54 vom 6. 4.) Der vom Landgericht freigesprochene Angeklagte Wahl war nach den Feststellungen vier Wochen als besoldeter Gruppeninstrukteur unter einem Becknamen für das Landes Sekretariat der FBJ tätig, nahm an mehreren Anleitungsbesprechungen teil und besass zur Ausübung seiner Instruktionstätigkeit eine Wetzkarte der Bundesbahn. Selbst wenn man die Tätigkeit dieses Angeklagten insbesondere wegen ihrer beschränkten Dauer nicht als die eines Rädelsführers im Sinne der §§ 90a, 129 Abs 2 StGB ansieht, so hätte er doch, die entsprechenden Feststellungen zur inneren Tatseite vorausgesetzt, aus §§ 128, 129 StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 94 StGB, verurteilt werden müssen. Die für die Nichtanwendung des % 129 StGB gegebene Begründung, dem Angeklagten habe eine Förderung der FDJ nicht nachgewiesen werden können, ist mit den Feststellungen nicht vereinbar. Das Landgericht wird auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte als Vorsteher im Sinne des § 128 StGB anzusehen ist-Ein Gruppeninstrukteur des Landessekretariats, der für mehrere örtliche Vereinigungen eingesetzt ist, besitzt im allgemeinen die den Vorsteher kennzeichnenden wesentlichen Wei-sujigsbefugnisse (vgl BGH 6 StR 283/54 vom 8. Es würde auch nicht entscheidend sein, ob er die FDJ massgeblich gefördert hat, da es beim Vorsteher, soweit er unmittelbare Führungsaufgaben wahmimmt, im Gegensatz zu dem Rädelsführer mehr auf die übergeordnete Stellung an sich als auf das Mass der tatsächlich geleisteten Unterstützung ankommt. Hierbei handelt es sich •indes nur um eine Hilfserwägung, in erster Linie begründet das Landgericht die Bewilligung der Strafaussetzung damit, dass die Angeklagten für eine neue Tätigkeit in der FDJ nicht mehr in Betracht kämen. Abgesehen davon, erscheint diese Annahme des Landgerichts nach seinen eigenen Feststellungen nicht völlig frei von Widersprüchen, da einige der in dieser Sache verurteilten Personen bereits früher im Zusammenhang mit ihrer Betätigung für die FDJ strafrechtlich verfolgt wurden und danach trotzdem in Führerstellungen dieser Vereinigung weiter Verwendung fanden.* Sie sehen sie darin, dass das Landgericht nicht die Tatsachen bezeichnet habe, auf die sich seine Auffassung gründe, die "FDJ habe sich als Endziel die Beseitigung der gegenwärtigen Staatsform der Bundesrepublik und ihre Ablösung durch einen Staat östlicher Prägung gesetzt". Das ist bereits sachlich unrichtig; denn das Landgericht hat seine Feststellung, dass die FDJ die Errichtung einer kommunistischen Gewaltherrschaft nach dem Muster der Volksdemokratien und der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands anstrebe, mit einer ganzen Reihe von Beweistatsachen begründet. Pie Meinung der Revisionen, unter Verfassung im Sinne des § 128 StGB seien nur die Satzungen der Verbindung zu verstehen, dis Tarnung der Örtlichkeiten, an denen die Mitglieder der Verbindung Zusammenkommen oder ihre Organe tätig sind, reiche für den Tatbestand der Vorschrift nicht aus, Im einzelnen wird festgestellt, dass die Angeklagten sogar im Verkehr mit Angehörigen der eigenen Vereinigung unter Decknamen auftraten und dass ein eigener "technischer Apparat" als besonderes Mittel der konspirativen Tätigkeit bestand. Dass das organisatorische Gefüge der Verbindung und die Person ihrer verantwortlichen Leiter einen wesentlichen Teil dessen ausmachen, was § 128 StGB mit dem Begriff "Verfassung" umschreibt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Revisionen bemängeln weiter, dass sich das Landgericht nicht hinreichend mit der Einlassung der Angeklagten auseinandergesetzt habe, sie hätten das "Verbot" der FDJ durch die Bundesregierung für ungesetzlich und es deshalb für erlaubt gehalten, ihre Tätigkeit im Verborgenen fcrtzusetze Das Landgericht führt hierzu lediglich aus, dass von einer Hotwehr der Angeklagten nicht die Rede sein könne, weil es an einem rechtswidrigen Angriff gefehlt habe. Dazu bestand aber auch kein Anlass; denn das Landgericht stellt nicht nur für die wegen Vergehens nach § 90 a StGB Verurteilten sondern, wie sich vor allem aus dem Hipweis auf den nur nach § 129 StGB verurteilten Ku^J^ergibt, auch für die übrigen in Strafe genommenen Angeklagten ausdrücklich fest, dass sie die verfassungsfeindliche Zielsetzung der PDJ kannten. fr boten erklärt, und die Auffassung vertreten, auch in diesen Fällen bedürfe es wie bei dem Verbot einer politischen Partei gemäss Art 21 Abs 2 GrundG einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, genügt es, auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Die Revisionen bringen vor, dass es sich hierbei nach den eigenen Worten des Landgerichts nur um "ein wesentliches Mittel zur Erreichung des propagierten Zwecks" gehandelt habe und dass es nicht an-gelie, den Zweck mit den Mitteln gleichzusetzen. Schliesslich gehörten Sachbeschädigungen nach § 303 StGB nicht zu den strafbaren Handlungen, auf die die Anwendung des § ^29 StGB gestützt werden könne; diese Vorschrift dürfe vielmehr nur bei Vereinigungen Anwendung finden, die der Begehung wesentlicher und erheblich schuldhafter Delikte schwerer und schwerster Art Vorschub leisten. Es folgt weiter aus der unmittelbaren Anlehnung der Vorschrift an Art 9 Abs 2 GrundG und aus der Erwägung, dass es für die bewirkte Störung der öffentlichen Ordnung, deren Schutz § 129 StGB dient, keinen wesentlichen Unterschied machen kann, ob sich die Tätigkeit der Vereinigung in den strafbaren Handlungen erschöpft oder nicht. Baraus kann nicht geschlossen werden, dass nur ein von Anfang an auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichteter organisatorischer Zusammenschluss Gegenstand einer nach § 129 Abs 1 StGB strafbaren Förderung sein könne. Eine bereits vorhandene Vereinigung kann dazu übergehen, ihre Tätigkeit auf die Begehung strafbarer Handlungen zu richten 5 umgekehrt kann eine von vornherein mit dem Ziele der Begehung strafbarer Handlungen gegründete Vereinigung später von diesem Ziel * ablassen und damit aufhören, eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB zu sein. des § 303 StGB erfüllen, als Grundlage für die Anwendung des § 129 Abs 1 StGB ausreichen, ob es gegebenenfalls auf Schwere, Aasmass und Intensität einer solchen Tätigkeit ankommt und ob überhaupt für die Anwendung des § 129 StGB eine Grenze in der Weise zu ziehen ist, dass sog. Die Ausführungen der Verteidigung geben dem Senat auch keinen Anlass, von seiner Auffassung abzuweichen, dass die §§ 90 a, 128, 129 StGB, wenn sie durch eine Handlung erfüllt werden, im Verhältnis der Tateinheit stehen und dass insbesondere ein Vergehen nach § 128 StGB nicht in einem durch dieselbe Handlung verwirklichten Vergehen nach § 90 a oder § 129 StGB aufgeht. Bazu bestand hier umso mehr Anlass, weil zwischen der Begehung der Tat und dem Urteil des Bandgerichfcs eine Zeitspanne von annähernd zwei J.ahrenlag (vgl auch BGH 6 StR 89/55 vom 5- Oktober 1955). Beim Angeklagten T^HHHF wurden, wie das Landgericht feststellt, "zahlreiche Unterlagen sichergestellt, die sich auf seine Tätigkeit als erster Kreissekretär in LflHHF und als Instrukteur für die kreisfreien Gruppen" bezogen. Das im Falle BflHVsichergestellte Material stammte aus einer für Zwecke der FDJ gemieteten und als Lagerraum benutzten Garage^ Die im Falle KuflMW auf gefundenen Unterlagen wurden in einem von dem Angeklagten gemieteten und der FDJ zur Verfügung gestellten Schuppen vorgefunden. Wenn, was grundsätzlich zu fordern ist, das Landgericht nicht bereits im Urteilssatz oder in einer besonderen Anlage zu dem Urteilssatz eine Aufzählung der eingezogenen Gegenstände gab (vgl RGSt 70, 358 ^T417j BGH 6 StR 102/54 vom 24. Mai 1954, MDR 54, 529), so musste sich auf jeden Fall aus den Gründen ergeben, um welche Sachen es sich im einzelnen handelte und ob diese Sachen für die Zwecke der FDJ bestimmt waren. 1.) Soweit Jugendrecht zur Anwendung kommt, wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe nach §§ 107, 38 Abs 3 JGG auch bei Heranwachsenden geboten ist (vgl BGHSt 6, 354). 2.) Bei der Entscheidung über die Einziehung wird im einzelnen folgendes zu beachten sein: Gegenstände, die verbotenen Vereinigungen gehörten oder zu dem dauernden Gebrauch durch Angehörige oder Funktionäre der Vereinigung für deren Zwecke bestimmt waren, können gemäss §§ 98 Abs 2. Bei Gegenständen; die persönliches Eigentum eines Angeklagten oder eines Dritten sind, ist stets mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob sie mit der Tat in dem von § 86 Abs 1 StGB geforderten engen Zusammenhang stehen. So könnte etwa eine Sammlung von Gedichten Heinrich Heines - die Revision eines Angeklagten führt dieses Beispiel an die- einem Angeklagten persönlich gehört und zufällig mit übrigem Material sichergestellt wurde, nicht schon deshalb eingezogen werden, auch wenn der Angeklagte daraus gelegentlich bei Veranstaltungen der Vereinigung vcrgelesen haben sollte. Sind etwa in einem Lagerraum oder Büro einer verbotenen Vereinigung nicht in Heftern gesammelte lose Schriftstücke gefunden und sichergestellt worden, sc reicht es aus, wenn diese Sachen im Urteilsspruch oder in einer besonderen Anlage dazu mit einer Sammelbezeichnung erfasst sind und wenn die Gründe erkennen lassen, dass es sich nach der Einlassung des Angeklagten oder dem Ergebnis einer sorgfältigen Sichtung durch das Gericht ausschliesslich um solches Material handelt.
227 6 002 s» Für das Nachschlagewerk! Berichterstatter: BR. Dr.Willms Für die Amtliche Sammlung! » Gesetz: StGB § 86 Rechtssatz: Fassung und Erfordernisse des Ausspruchs über die Einziehung. Aktenzeichen: 6 StR 92/55 -Urt.- des BGH- vom 7. März 1956 -IG- Stuttgart »' **-*4 53fc- I 6_StR_ 92/55 I m Kamen d e s V 0 Ik e s In der Straffftehe '* ♦ £ ♦*' gegen 1.) 2.) 3.) 4.) 5. ) 6. ) 7.) 80) 9.) 10. ) 11. ) 12.) 13. ) 14. ) 15. ) 16.) 17.) Sachte Zeichnung* Jfpu.a. wegen Geheimbündelei u.a. hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Weber, Bundesrichter Br. Mannzen Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt fl^B» ' als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestelltentf^p als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Hr, betrifft, mit den 1. ) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 18. Februar 1955 a) soweit es die Angeklagten Br| ScflBt BeflB* T0 und K Feststellungen, b) soweit es die Angeklagten Oj SclOUP» Lilliane und Walter betrifft, hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den Fest-'Stellungen hierzu aufgehoben. 2. ) Auf die Revisionen der Angeklagten Brflm^m, SchflH», hill iane Oii^» und wird das Urteil, soweit es die genannten Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Auf die Revisionen der Angeklagten SchflH^, TfHB, Blflfc und Eud^wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen sie auf Einziehung erkannt ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Bevisionen der Angeklagten Sc^B, Be^H Valter Onflfe KjflHP, UlBHund sowie die weitergehenden Revisionen der Angeklagten dA SctaflHB), Lilliane Oi und KuflHl werden verworfen. Die Angeklagten Walter On|Bl Kr^V1» G^m^und sten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Scfll BS0 haben die Ko Von Rechts wegen ir - * - gründe : Die Angeklagten waren als Funktionäre der FDJ im Lande 3aden-\Tiirttemberg tätig. Den Angeklagten Wffl^hat das Landgericht freigesprochen, die Übrigen Angeklagten, mit Ausnah-der Angeklagten fir^HI Ho0Bi> ScflBBl und Eiflü wegen tateinheitlich begangener Vergehen und Verbrechen nach §§ 90 a, 128, 129 Abs 1 und 2 StG® verurteilt. Bei den Angeklagten BrUHl^, und B< hat es die Verurteilung nur auf §§ 128, 129 StGB, bei Sc auf §§ 90 a, 129 StGB und bei KufliiB auf § 129 StGB gestützt, Gegen die Angeklagte HoflflHIB ist auf Jugendarrest, gegen die übrigen Angeklagten auf Gefängnisstrafen bis zu acht Monaten erkannt worden. Das Landgericht' hat sämtliche Strafen, soweit sie nicht durch die Untersuchungshaft verbüsst waren, zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und sämtliche genannten Angeklagten, soweit sie verurteilt wurden, Revision eingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich der Angeklagten 0^^ KMfc Sei Lilliane und Ualter On^B» BüflHB, T0H, GflHfc, AflHB und Bfl^auf die Gewährung bedingter Strafaussetzung durch das Landgericht beschränkt. x. Zur Revision der Staatsanwaltschaft» Die Törn Oberbundesanwalt Vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachriige durch. 1.) In den Fällen Sr^Hlfc’ HoHlMi, S4IB» BD un& kann das Urteil allein deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des § 94 StGB nicht geprüft hat. Alle diese Angeklagten sind aus § 129 StGB, teilweise auch aus § 128 StGB verurteilt worden. Rach den Feststellungen war es ihnen bekannt, dass sich Zweck und t. Tätigkeit der FDJ gegen die verfassungsmässige Ordnung richteten. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht die Frage prüfen müssen, ob die Angeklagten in verfassungsfeindlicher Absicht handelten und ob sie demzufolge nach § 94 StGB in Verbindung mit § 129 und gegebenenfalls auch § 128 StGB zu bestrafen gewesen wären. Das lag deshalb besonders nahe, weil Absicht im Sinne des § 94 StGB nicht ein Handeln aus verfassungsfeindlichen Beweggründen bedeutet, sondern als der bestimmte Vorsatz (dolus directus) zu verstehen ist, durch eine der in dieser Vorschrift angeführten Straftaten verfassungsfeindliche Ziele im Sinne des § 88 Abs 2 StGB zu fördern (vgl, die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 1955 - 6 StR 113/55). Da das Urteil den § 94 StGB nicht einmal erwähnt, liegt die Annahme nahe, dass das Landgericht die Vorschrift übersehen und sie aus diesen Grunde - möglicherweise rechtsfehlerhaft - nicht angewendet hat. 2.) In den Fällen BrMHBl und Kufll rügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanwendung des § 90 a StGB. Das Landgericht hat die Angeklagten nicht nach dieser Vorschrift bestraft, weil es sie nicht als Rädelsführer ansieht. Das ist im Falle der Angeklagten « Ho^HI nicht zu beanstanden. Diese Angeklagte war zwar hauptamtliche Landespionierinstrukteurin, wurde aber schon nach drei Monaten wegen Unfähigkeit aus ihrer Stellung entfernt. Hach den Feststellungen ist über ihre Tätigkeit im einzelnen nur bekannt, dass sie den erfolglosen Versuch unternahm, eine Ortsgruppe der "Jungen PionieiC ins Leben zu rufen. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen das Mass der von der Angeklagten für die FDJ geleisteten Tätigkeit für zu gering erachtet hat, um.ihre Rädelsführereigenschaft zu bejahen, so kann dem aus Recbts-gründen nicht entgegengetreten werden. Sache anders. Der A In den Fällen B Dezember 1953 als Landespionierinstrukteur verwendet und vertrat zeitweilig die Landespioniersekretärin. Vorher war er sog. Jugendkorrespondent für den Bereich des Landes und hatte in dieser Eigenschaft die Aufgabe, die illegalen Presseorgane der FDJ mit Artikeln, Berichten und Bildbeiträgen zu versorgen, die sich u.a. auf die Darstellung sog. Malaktionen bezogen. Anfang 1954 schied er als hauptamtlicher Mitarbeiter des LandesBekretariats aus, weil er sich hierfür als zu wenig geeignet .erwiesen hatte. Die Verneinung der Rädelsführerschaft des Angeklagten wird vom Landgericht nur damit begründet, dass er zu einer geistigen Führerstellung nicht befähigt erscheine und dass es auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine solche geistig führende Tätigkeit fehle. Das Landgericht verkennt damit, dass die den Rädelsführer kennzeichnende massgebliche Förderung der Vereinigung auch in einer mehr auf das Technische gerichteten Tätigkeit bestehen kann, die keinerlei Führereigenschaften erfordert. Es hätte deshalb prüfen müssen, ob nicht die Korrespondententätigkeit des Angeklagten, auch wenn sie sich im wesentlichen auf die Herbeischaffung und ffeiterleitung von Berichten anderer Personen beschränkt haben sollte, einen Umfang besass, der sie als wesentliche Förderung der Tätigkeit der FDJ erscheinen liesse. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Herstellung und Verbreitung von Druckschriften gerade für eine verbotene Vereinigung dieser Art sowohl zur Aufrechterhaltung des inneren organisatorischen Zusammenhalts wie für die Wirksamkeit nach aussen eine hervorragende Bedeutung besitzt. Denselben rechtlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht bei dem Angeklagten KiflHI verkannt, der nach den Feststellungen als Mitarbeiter in dem für die konspirative Tätigkeit der FDJ besonders wichtigen "technischen Apparat" tätig war. Das Landgericht meint, dass u.a. die Einrichtung sog. Anlaufbriefkästen in fremden Hausern nicht im Sinne einer Rädelsführerschaft gewertet werden könne, weil die Idee nicht vom Angeklagten stamme. Das ist unrichtig, weil gerade die Durchführung konspirativer Aufgaben für den Portbestand einer verbotenen Organisation besonders unentbehrlich und keineswegs von minderer Bedeutung ist als die Tätigkeit der mit den eigentlichen Pührungsaufgaben betrauten Personen. Aus demselben Grunde ist es bedenklich, wenn das Landgericht die von dem Angeklagten Be(ausgeübte Kuriertätigkeit einfach deshalb nicht als wesentlich ansieht, weil sie für eine eigene Initiative keinen Raum gelassen habe. Auch der mit bestimmten Weisungen und Aufträgen versehene Kurier muss bei der Durchführung seiner Aufgaben ein gewisses Hass an eigener Initiative entfalten. Insbesondere hängt von seinem konspirativen Geschick viel für die Vereinigung ab? Wie jeder andere mit Aufgaben vorwiegend technischer Art betraute Funktionär kann er je nach Umfang, . Dauer und Bedeutung seiner Tätigkeit sehr wohl als Rädelsführer anzusehen sein. Für die Anwendung des $ 129 Abs 2 StGB haben die gleichen Gesichtspunkte zu gelten. 3.) Bei den Angeklagten ScflH|und KufHghat das Landgericht von einer Verurteilung aus § 128 StGB abgesehen, weil diese (50 und 49 Jahre alten) Angeklagten weder Mitglieder noch Vorsteher der PDJ seien. Das Landgericht geht dabei offensichtlich davon aus, § 128 StGB setze eine förmliche Mitgliedschaft voraus. Das ist rechtsirrig. Förmliche Mitgliedschaft ist weder erforderlich noch genügend. Als Mitglied im Sinne des § 128 StGB nimmt vielmehr derjenige an der Verbindung teil, der seinen Willen der Verbindung unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwecke tätig wird (vgl BGH 6 StR 4/55 vom 30. März 1955). Das trifft für t beide Angeklagten zu: KuflHP arbeitete im technischen Apparat der FDJ, ScflHPwar "hauptamtlich” zur Beschaffung £.3heimer Unterkünfte für die Angehörigen des Landessekretariats eingesetzt. Bas Landgericht hätte also die Angeklagten Sc^HPund KuflHB auch nach § 128 StGB verurteilen müssen. Es hätte ihre Teilnahme als Mitglieder nur verneinen können, wenn die Angeklagten ihre fördernde Tätigkeit von aussen her - etwa durch Spenden und sonstige Zuwendungen oder durch Zeitungsartikel - betrieben hätten. Selbst in diesem Palle wäre aber zu prüfen gewesen, ob nicht eine den Mitgliedern oder Vorstehern der Verbindung geleistete strafbare Beihilfe zu § 128 StGB vorläge. Bie Ausführungen der Verteidigung zu dieser Präge geben zu einem Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung des Senats keine Veranlassung (BGH 6 StR 95/54 v. 6.1o.54 u. 6 StB 56/55 v. 5.1o> 55). Bie besondere Erwähnung der Mitglieder einerseits, der Stifter und Vorsteher andererseits ist wegen der-unterschiedlichen Strafrahmen erfolgt und hat nicht den Sinn, dass die von einem Bichtmitglied einem Mitglied oder Vorsteher geleistete Beihilfe straflos bleiben sollte. Soweit das Landgericht den Angeklagten ScflBPbei der Verurteilung aus § 90 a StGB nicht als Rädelsführer sondern als Hintermann angesprochen hat, ist es der gleichen irrigen Auffassung gefolgt. Auch der Unterschied zwischen Rädelsführer und Hintemann besteht darin und nur darin, dass die Tätigkeit des Hintermanns eine mehr mittelbare ist, indem er die Vereinigung von aussen fördert, während der Rädelsführer innerhalb der Organisation selbst wirkt (BGH 6 StR 45/54 vom 6. Oktober 1954). 4.) Der vom Landgericht freigesprochene Angeklagte Wahl war nach den Feststellungen vier Wochen als besoldeter Gruppeninstrukteur unter einem Becknamen für das Landes Sekretariat der FBJ tätig, nahm an mehreren Anleitungsbesprechungen teil und besass zur Ausübung seiner Instruktionstätigkeit eine Wetzkarte der Bundesbahn. Selbst wenn man die Tätigkeit dieses Angeklagten insbesondere wegen ihrer beschränkten Dauer nicht als die eines Rädelsführers im Sinne der §§ 90a, 129 Abs 2 StGB ansieht, so hätte er doch, die entsprechenden Feststellungen zur inneren Tatseite vorausgesetzt, aus §§ 128, 129 StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 94 StGB, verurteilt werden müssen. Das Landgericht ist auch in diesem. Falle rechtsirrig von dem formalen Begriff der Mitgliedschaft ausgegangen. Die für die Nichtanwendung des % 129 StGB gegebene Begründung, dem Angeklagten habe eine Förderung der FDJ nicht nachgewiesen werden können, ist mit den Feststellungen nicht vereinbar. § 129 Abs 1 StGB stellt im übrigen jegliche Unterstützung der verbotenen Vereinigung unter Strafe, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob diese Unterstützung der Vereinigung besonderen Nutzen gebracht hat. Das Landgericht wird auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte als Vorsteher im Sinne des § 128 StGB anzusehen ist-Ein Gruppeninstrukteur des Landessekretariats, der für mehrere örtliche Vereinigungen eingesetzt ist, besitzt im allgemeinen die den Vorsteher kennzeichnenden wesentlichen Wei-sujigsbefugnisse (vgl BGH 6 StR 283/54 vom 8. Dezember 1954 und 6 StR 301/54 vom 15. Dezember 1954). Dass er bei seiner Tätigkeit an Weisungen des Landessekretariats gebunden wäre, würde grundsätzlich nicht entgegenstehen (vgl BGH 6 StR 100/55 vom 25. Januar 1956). Es würde auch nicht entscheidend sein, ob er die FDJ massgeblich gefördert hat, da es beim Vorsteher, soweit er unmittelbare Führungsaufgaben wahmimmt, im Gegensatz zu dem Rädelsführer mehr auf die übergeordnete Stellung an sich als auf das Mass der tatsächlich geleisteten Unterstützung ankommt. 5.) Bei seinen Ausführungen zu der den Angeklagten KflHI SchJBMPfc Lilliane und Walter BüflIB, Kiflp, AflBDund Hfl^be- '■'illigten Strafaussetzung zur Bewährung bringt das Landgericht seine Überzeugung zu dem Ausdruck, dass sich die Ange- * * -lo- ir klagten, die ihre persönliche Freiheit sehr schätzten, durch die Vollstreckung der Strafe weniger davon abhalten lassen würden, sich erneut straffällig zu machen, als durch eine Strafaussetzung zur Bewährung. Hierbei handelt es sich •indes nur um eine Hilfserwägung, in erster Linie begründet das Landgericht die Bewilligung der Strafaussetzung damit, dass die Angeklagten für eine neue Tätigkeit in der FDJ nicht mehr in Betracht kämen. Teils hätten sie während des Ermittlungsverfahrens grob gegen die konspirativen Grundsätze dieser Vereinigung verstossen, teils seien sie für das ganze Bundesgebiet erkennungsdienstlich in jeder Hinsicht erfasst. Biese Darlegungen vermögen die Entscheidung nicht zu tragen. Sie lassen unberücksichtigt, dass § 23 StGB die Strafaussetzung von der allgemeinen Erwartung abhängig macht, dass der Verurteilte in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen werde. Es kann also nicht genügen, wenn lediglich damit zu rechnen ist, der Verurteilte Vierde in einer ganz bestimmten Richtung, nämlich durch °meute Punktionärtätigkeit gerade in der FDJ, nicht mehr gegen die Strafgesetze verstossen. Abgesehen davon, erscheint diese Annahme des Landgerichts nach seinen eigenen Feststellungen nicht völlig frei von Widersprüchen, da einige der in dieser Sache verurteilten Personen bereits früher im Zusammenhang mit ihrer Betätigung für die FDJ strafrechtlich verfolgt wurden und danach trotzdem in Führerstellungen dieser Vereinigung weiter Verwendung fanden.* Wenn das Landgericht die Verstösse gegen konspirative Regeln während des Ermittlungsverfahrens zugunsten der Angeklagten beachtete, durfte es auf der anderen Seite das offenbar linientreue Verhalten der meisten Angeklagten in der Haupt Verhandlung nicht unberücksichtigt lassen. Ferner wäre in Erwägung zu ziehen gewesen, dass die Ungeeignetheit für Führerstellungen die Möglichkeit ..pffenliess, dass sich die Angeklagten weiterhin als einfache Mitglieder der FDJ oder in verwandten Organisationen, unter Umständen auch an anderen Orten und in anderen Ländern der Bundesrepublik erneut staatsfeindlich 11 - betätigen könnten. Schliesslich gibt die summarische Form, ( in der die Gründe der Strafaussetzung für alle vorstehend 1 genannten Angeklagten zusammengefasst wurden, angesichts der Verschiedenheit ihres Vorlehens, ihres Lebensalters, ihres Verhaltens vor und nach der Tat und der ausgesproche- ? nen Strafen zu Bedenken Anlass. Auch sie nötigt dazu, die vom Landgericht zu § 23 StGB getroffene Entscheidung in allen Fällen aufzuheben. II. Revisionen der Angeklagten. 1.) Verfahrensbeschwerde. Ein Teil der Revisionen lügt die Verletzung des § 267 StPO. Sie sehen sie darin, dass das Landgericht nicht die Tatsachen bezeichnet habe, auf die sich seine Auffassung gründe, die "FDJ habe sich als Endziel die Beseitigung der gegenwärtigen Staatsform der Bundesrepublik und ihre Ablösung durch einen Staat östlicher Prägung gesetzt". Das ist bereits sachlich unrichtig; denn das Landgericht hat seine Feststellung, dass die FDJ die Errichtung einer kommunistischen Gewaltherrschaft nach dem Muster der Volksdemokratien und der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands anstrebe, mit einer ganzen Reihe von Beweistatsachen begründet. In übrigen ist § 267 Abs 1 u. 2 StPO eine Sollvorschrift, deren Verletzung nicht mit der Revision gerügt werden kann- 2.) Sachbeschwerde. a) Zum Schuldspruch. Die erhobenen Sachrügen sind zu dem Schuldspruch im wesentlichen offensichtlich unbegründet und bedürfen daher an sich keiner Erörterung. Immerhin erscheint es im Hinblick euf gleiche oder ähnliche Revisionsangriffe auch im anderen Strafverfahren angebracht, auf das Vorbringen der Revisionen & in folgenden Punkten einzugehen. § 90 a StGB. Pie Auffassung der Revisionen, der Tatbestand des § 90 a StGB setze einen "konkreten Umsturzplan" und eine "konkrete Gefährdung" voraus, geht fehl. Hur § 89 Abs 2 StGB verlangt ebenso wie § 81 StGB ein bestimmtes Unternehmen5 die übrigen Strafvorschriften des zweiten Abschnitts im besonderen Teil des Strafgesetzbuchs wollen gewisse in ihrer Art vom Gesetzgeber als besonders gefährlich angesehene Formen verfassungsfeindlicher Betätigung treffen. In diesem Sinne geht § 90 a StGB im Anschluss an Art 9 Abs 2 GrundG da-~on aus, dass jeder organisatorische Zusammenschluss, der sich gegen die verfassungsmässige Ordnung, d.h. gegen die unabdingbaren Grundlagen der freiheitlichen Pemokratie richtet, gefährlich und, soweit Gründer, Rädelsführer und Hintermänner in Betracht kommen, strafwürdig ist. Für ein zusätzliches Tatbestandserfordemis einer "konkreten Gefährdung" kann hiernach so wenig wie für das Erfordernis eines "konkreten Unternehmens" Raum sein (vgl. BGHSt 7,~222). Pavcn abgesehen könnte an der besonderen Gefährlichkeit einer Organisation, die ihre den Grundsätzen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung zuwiderlaufenden Bestrebungen bereits in einem Teil Peutschlands verwirklicht sieht und von dort aus bei ihrer Wühlarbeit in der Bundesrepublik in jeder Weise iinterstützt wird, kaum zu zweifeln sein. § 128 StGB. Pie Meinung der Revisionen, unter Verfassung im Sinne des § 128 StGB seien nur die Satzungen der Verbindung zu verstehen, dis Tarnung der Örtlichkeiten, an denen die Mitglieder der Verbindung Zusammenkommen oder ihre Organe tätig sind, reiche für den Tatbestand der Vorschrift nicht aus, beruht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf falsche«« Voraussetzungen. Hach den Feststellungen des. Landgerichts 1» umfassten die Geheimhaltungsmassnahmen der FDJ ihren gesamten organisatorischen Aufbau. Im einzelnen wird festgestellt, dass die Angeklagten sogar im Verkehr mit Angehörigen der eigenen Vereinigung unter Decknamen auftraten und dass ein eigener "technischer Apparat" als besonderes Mittel der konspirativen Tätigkeit bestand. Dass das organisatorische Gefüge der Verbindung und die Person ihrer verantwortlichen Leiter einen wesentlichen Teil dessen ausmachen, was § 128 StGB mit dem Begriff "Verfassung" umschreibt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Revisionen bemängeln weiter, dass sich das Landgericht nicht hinreichend mit der Einlassung der Angeklagten auseinandergesetzt habe, sie hätten das "Verbot" der FDJ durch die Bundesregierung für ungesetzlich und es deshalb für erlaubt gehalten, ihre Tätigkeit im Verborgenen fcrtzusetze Das Landgericht führt hierzu lediglich aus, dass von einer Hotwehr der Angeklagten nicht die Rede sein könne, weil es an einem rechtswidrigen Angriff gefehlt habe. Mit der Präge, ob die Angeklagten möglicherweise eine gegenteilige Vorstellung hatten, setzt es sich nicht ausdrücklich auseinander. Dazu bestand aber auch kein Anlass; denn das Landgericht stellt nicht nur für die wegen Vergehens nach § 90 a StGB Verurteilten sondern, wie sich vor allem aus dem Hipweis auf den nur nach § 129 StGB verurteilten Ku^J^ergibt, auch für die übrigen in Strafe genommenen Angeklagten ausdrücklich fest, dass sie die verfassungsfeindliche Zielsetzung der PDJ kannten. Darin liegt zugleich die Feststellung, dass sich die Angeklagten der Rechtswidrigkeit ihres Handeln bewusst waren. Soweit die Revisionen <Ün diesem Zusammenhang in Zweifel ziehen, dass Art 9 Abs 2 GrundG Vereinigungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen unmittelbar für ver- fr boten erklärt, und die Auffassung vertreten, auch in diesen Fällen bedürfe es wie bei dem Verbot einer politischen Partei gemäss Art 21 Abs 2 GrundG einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, genügt es, auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2 jL ZA27) llin~ suweisen. Dort ist ausdrücklich gesagt, dass Vereinigungen im Sinne des Art 9 Abs 2 GrundG ohne weiteres verboten sind und somit dem Zugriff der Exekutive schlechthin unterliegen. Der Senat hat stets dieselbe Auffassung vertreten. § 129 StGB. Das Landgericht hat die Verurteilung aus § 129 StGB ausschliesslich darauf gestützt, dass die FDJ ihre Angehörigen durch die Veranstaltung sog. Malund Klebeaktionen r.u Sachbeschädigungen anhalte. Die Revisionen bringen vor, dass es sich hierbei nach den eigenen Worten des Landgerichts nur um "ein wesentliches Mittel zur Erreichung des propagierten Zwecks" gehandelt habe und dass es nicht an-gelie, den Zweck mit den Mitteln gleichzusetzen. Ausserdem sei dieses Mittel bei der Gründung der FDJ - und darauf komme es bei § 129 StGB an - noch völlig ausser 3eder Betrachtung gewesen. Schliesslich gehörten Sachbeschädigungen nach § 303 StGB nicht zu den strafbaren Handlungen, auf die die Anwendung des § ^29 StGB gestützt werden könne; diese Vorschrift dürfe vielmehr nur bei Vereinigungen Anwendung finden, die der Begehung wesentlicher und erheblich schuldhafter Delikte schwerer und schwerster Art Vorschub leisten. Auch das geht fehl. Vach der ständigen .Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es der Anwendung des §129 StGB nicht entgegen, dass sich die Zwecke oder die Tätigkeit-, der Vereinigung nicht in der Begehung strafbarer Handlungen erschöpfen. Auch wenn die strafbaren Handlungen nur einen He- benzweck der Vereinigungen ausmachen oder die strafbare Tätigkeit planniässig als Mittel zur Erreichung anderer Zwecke ier Vereinigung dient, findet § 129 StGB Anwendung. Bas lässt allein'schon der Wortlaut der Vorschrift erkennen, der auf Zwecke und Tätigkeit der Vereinigung abstellt. Es folgt weiter aus der unmittelbaren Anlehnung der Vorschrift an Art 9 Abs 2 GrundG und aus der Erwägung, dass es für die bewirkte Störung der öffentlichen Ordnung, deren Schutz § 129 StGB dient, keinen wesentlichen Unterschied machen kann, ob sich die Tätigkeit der Vereinigung in den strafbaren Handlungen erschöpft oder nicht. Gerade auch das politische Leben muss vor Verrohung und krimineller Zersetzung geschützt werden und ist des der öffentlichen Ordnung dienenden Schutzes teilhaftig. Bas Gesetz stellt die Gründung einer derartigen Vereinigung, ihre Förderung durch Mitgliedschaft, ihre sonstige Unterstützung und die Aufforderung zu ihrer Gründung unter Strafe. Baraus kann nicht geschlossen werden, dass nur ein von Anfang an auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichteter organisatorischer Zusammenschluss Gegenstand einer nach § 129 Abs 1 StGB strafbaren Förderung sein könne. Es handelt sich vielmehr um eine Aufzählung der verschiedenen, vom Gesetzgeber als strafwürdig angesehenen Begehungsformen, die selbständig nebeneinander bestehen. Eine bereits vorhandene Vereinigung kann dazu übergehen, ihre Tätigkeit auf die Begehung strafbarer Handlungen zu richten 5 umgekehrt kann eine von vornherein mit dem Ziele der Begehung strafbarer Handlungen gegründete Vereinigung später von diesem Ziel * ablassen und damit aufhören, eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB zu sein. Für die Strafbarkeit des Mitglieds / oder der sonst die Vereinigung unterstützenden Person kommt es immer nur darauf an, ob Zwecke und Tätigkeit der Vereinigung zur Zeit der Tat auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet waren. Bas hat das Landgericht festgestellt. t Keiner Beantwortung bedarf die Frage, ob Sachbeschädigungen durch Aufmalen von Losungen und Ankleben oder Ab-reissen von Plakaten, die ausschliesslich den Tatbestand . des § 303 StGB erfüllen, als Grundlage für die Anwendung des § 129 Abs 1 StGB ausreichen, ob es gegebenenfalls auf Schwere, Aasmass und Intensität einer solchen Tätigkeit ankommt und ob überhaupt für die Anwendung des § 129 StGB eine Grenze in der Weise zu ziehen ist, dass sog. Bagatell-de] ikte die Anwendung der Vorschrift nicht begründen können. Die Revision übersieht, dass Sachbeschädigungen, die verfassungsfeindlichen Zwecken im Sinne des § 88 StGB dienen, nach § 94 StGB als Verbrechen»zu würdigen sind, womit auch, sofern beim einzelnen Täter die nach dieser Vorschrift erforderliche Absicht gegeben ist, das Erfordernis des Strafantrags hinfällig wird. Bass das Landgericht den § 94 StGB nicht ausdrücklich erwähnt hat, ändert daran nichts. Vssentlich ist allein, dass die Feststellungen keine Zweifel darüber lassen, dass die Malund Klebeaktionen der FDJ dem verfassungsfeindlichen Hauptzweck der Vereinigung dienen sollten. Rechtliches Verhältnis der $5 90 a. 128. 129 StGB. r Die Ausführungen der Verteidigung geben dem Senat auch keinen Anlass, von seiner Auffassung abzuweichen, dass die §§ 90 a, 128, 129 StGB, wenn sie durch eine Handlung erfüllt werden, im Verhältnis der Tateinheit stehen und dass insbesondere ein Vergehen nach § 128 StGB nicht in einem durch dieselbe Handlung verwirklichten Vergehen nach § 90 a oder § 129 StGB aufgeht. b.) Zum Strafaussprach. Die Angeklagten BrdlHB)» ScbdBBP» Onffpund BüddPwaren während eines erheblichen Teils der Tatzeit Heranwachsende, der Angeklagte Bü|dd> was das Landgericht nicht beachtet hat, sogar noch Jugendlicher. -17- Bie Strafkammer hat diese Angeklagten als Erwachsene bestraft. Bei BrflHHlP gibt sie hierfür keine Begründung* Bei den übrigen Angeklagten begründet sie ihre Auffassung mit dem persönlichen Eindruck, den sie von ihnen in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Biese Begründung für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 Nr. 1 JGG auf die Angeklagten nicht zuträfen, unterliegt rechtlichen Bedenken. Sie lässt so wenig wie eine blosse Wiederholung des Gesetzeswortlauts einer Nachprüfung durch las Revisionsgericht dahin zu, ob der Tatrichter die Anwendung des Jugendstrafrechts aus rechtlich zutreffenden Erwägungen unterlassen hat. Bie Ablehnung einer Anwendung des Jugendstrafrechts bedarf einer ins Einzelne gehenden Erörterung. Bazu bestand hier umso mehr Anlass, weil zwischen der Begehung der Tat und dem Urteil des Bandgerichfcs eine Zeitspanne von annähernd zwei J.ahrenlag (vgl auch BGH 6 StR 89/55 vom 5- Oktober 1955). Ber Mangel zwingt bei den genannten Angeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs - Im übrigen begegnen die Barlegungen des Landgerichts zu dem Strafausspruch keinen rechtlichen Bedenken. 3.) Zur Präge der Einziehung. Bas Landgericht hat ndas in SflHp, SflHfetrasseflfc und T^m^trasse ^^und bei den Angeklagten Sch0HP, T^mp, BflHfcund KuHBI sichergestellte Material” eilige-zcgon. Wie aus den Gründen zu entnehmen ist, sind mit den angegebenen Anschriften Lagerräume der FBJ ge- meint, in denen der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte «JflpUnterlagen der FDJ aufbewahrte. Um welches Material es sich dabei handelte, geht aus dem Urteil im einzelnen nicht hervor. Bas im Falle des Angeklagten SchfHHPvorge-fundene Material wurde bei dessen Festnahme sichergestellt. - 18- Die Gründe sprechen yon Unterlagen zur Vorbereitung des 2, Deutschlandtreffens der FDJ, diesbezüglichen Instruktionsanweisungen für die Gruppenleiter, einer Endabrechnung des Mitangeklagten sowie von "sonstigen Unter- lagen". Beim Angeklagten T^HHHF wurden, wie das Landgericht feststellt, "zahlreiche Unterlagen sichergestellt, die sich auf seine Tätigkeit als erster Kreissekretär in LflHHF und als Instrukteur für die kreisfreien Gruppen" bezogen. Das im Falle BflHVsichergestellte Material stammte aus einer für Zwecke der FDJ gemieteten und als Lagerraum benutzten Garage^ Die im Falle KuflMW auf gefundenen Unterlagen wurden in einem von dem Angeklagten gemieteten und der FDJ zur Verfügung gestellten Schuppen vorgefunden. Nähere Angaben fehlen. Hur ein Vervielfältigungsapparat wird erwähnt. Diese Feststellungen reichen nicht aus, um die Einziehungsanordnung zu tragen. Denn sie machen dem Revisionsgericht die Nachprüfung unmöglich, ob das Landgericht bei seiner Entscheidung insoweit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Wenn, was grundsätzlich zu fordern ist, das Landgericht nicht bereits im Urteilssatz oder in einer besonderen Anlage zu dem Urteilssatz eine Aufzählung der eingezogenen Gegenstände gab (vgl RGSt 70, 358 ^T417j BGH 6 StR 102/54 vom 24. März 1954 und 6 StR 153/54 vom 19. Mai 1954, MDR 54, 529), so musste sich auf jeden Fall aus den Gründen ergeben, um welche Sachen es sich im einzelnen handelte und ob diese Sachen für die Zwecke der FDJ bestimmt waren. Dieser Mangel muss in den Fällen der Angeklagten Scbfll S^ffeund Ku^HP zur Aufhebung der Entscheidung über die Einziehung führen. Sie gemäß § 357 StPO auch auf den rechtskräftig verurteilten Angeklagten JflHi zu erstrecken, verbot sich, weil es an der Nämlichkeit der Tat fehlt. k t I «t i 1 i 'I it 1. I III, Fur die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen: 1.) Soweit Jugendrecht zur Anwendung kommt, wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe nach §§ 107, 38 Abs 3 JGG auch bei Heranwachsenden geboten ist (vgl BGHSt 6, 354). Ein Eingehen auf § 105 Abs 1 Hr 2 JGG erscheint auch dann angebracht, wenn eine Jugendverfehlung nach den Feststellungen offensichtlich nicht vorliegt. 2.) Bei der Entscheidung über die Einziehung wird im einzelnen folgendes zu beachten sein: Gegenstände, die verbotenen Vereinigungen gehörten oder zu dem dauernden Gebrauch durch Angehörige oder Funktionäre der Vereinigung für deren Zwecke bestimmt waren, können gemäss §§ 98 Abs 2. 86 StGB ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse eingezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Gegenstände handelt, die unmittelbar auf diesen Verwendungszweck hinweisen. Insoweit unterliegen z.B. also auch Bücher der Einziehung, deren Inhalt von Gesetzes wegen nicht zu beanstanden ist. Bei Gegenständen; die persönliches Eigentum eines Angeklagten oder eines Dritten sind, ist stets mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob sie mit der Tat in dem von § 86 Abs 1 StGB geforderten engen Zusammenhang stehen. So könnte etwa eine Sammlung von Gedichten Heinrich Heines - die Revision eines Angeklagten führt dieses Beispiel an die- einem Angeklagten persönlich gehört und zufällig mit übrigem Material sichergestellt wurde, nicht schon deshalb eingezogen werden, auch wenn der Angeklagte daraus gelegentlich bei Veranstaltungen der Vereinigung vcrgelesen haben sollte. Ebenso würden Hitgliedsaus- , weise einer nicht verbotenen politischen Partei der Einziehung im allgemeinen nicht unterliegen. A r Ist das beschlagnahmte und einzuziehende Material be-sondem umfangreich, so kann seine genaue Erfassung im TJr-teilsspruch und in den Gründen erheblichen Schwierigkeiten begegnen. In diesen Fällen können keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Sind etwa in einem Lagerraum oder Büro einer verbotenen Vereinigung nicht in Heftern gesammelte lose Schriftstücke gefunden und sichergestellt worden, sc reicht es aus, wenn diese Sachen im Urteilsspruch oder in einer besonderen Anlage dazu mit einer Sammelbezeichnung erfasst sind und wenn die Gründe erkennen lassen, dass es sich nach der Einlassung des Angeklagten oder dem Ergebnis einer sorgfältigen Sichtung durch das Gericht ausschliesslich um solches Material handelt. Bei einzuziehenden Flugblättern, Broschüren und dergleichen ist eine Angabe der genauen Stückzahl regelmässig entbehrlich. Entscheidend bleibt, dass das Revisionsgericht zureichende Unterlagen für die rechtliche Nachprüfung der Entscheidung erhalten muss und dass die Vollstreckung der Einziehungsanordnung nicht durch eine ungenaue Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände erschwert wird. Scharpenseel Willms Weber Mannzen Wirtzfeld