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BGH · 6-StR-92/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6-StR-92/54

waltsohaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 14> April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Den Angeklagten Nolte wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 185» 186 StGB und Übertretung der §§ 6, Diese Vorschrift beschränkt den Kreis der wegen Betätigung für eine verfassungsfeindliche Vereinigung strafbaren Personen auf die Gründer, Rädelsführer und Hintermänner, während einfache Mitglieder und solche ilichtmitglieder, die die Tätigkeit der Vereinigung nicht in einem solchen Grade fördern, dass sie als Hintermänner gelten können, nur nach Feststellung des Verbots der Vereinigung gemäss Art 9 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverwaltungsgericht oder das oberste Verwaltungsge-riebt eines Landes wegen Vergehens gegen § 129a StGB strafbar sein können. Damit hat der Gesetzgeber die Bestrafung von Mitgliedern verfassungsfeindlicher Ver einigungen oder von Personen, die die Tätigkeit solcher Vereinigungen als Hichtmitglieder unterstützen, wegen Vergehens gegen § 90a StGB ausgeschlossen, solange ihr Handeln sich nicht als eine so wesentliche und richtunggebende Förderung der Vereinigung darstellt, dass sie als Rädelsführer oder Hintermänner anzusprechen sind. 2.) Die Sachrüge des Angeklagten Nolte hat Erfolg, weil die Peststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB nicht tragen. Das Landgericht hätte feststellen müssen, ob dem Angeklagten die Tatsachen bekannt waren, welche die FDJ als Geheimverbindung im Sinne des § 128 StGB erscheinen lassen. 1 ) Das Landgericht hat die in den beiden Flugblättern enthaltenden Äusserungen als in Tateinheit stehende Vergehen nach §§ 185, 186, 187a und 97 StGB gewertet. Die Annahme, dass Tateinheit zwischen den einzelnen Delikten der Beleidigung nach §§ 185 ff StGB und einem Vergehen nach § 97 StGB vorliegen kann, begegnet keinen Bedenken, weil im einen Falle die persönliche Ehre des Angegriffenen, im anderen das Verfassungsorgan als solches den Strafschütz geniesst. teilige Folgen der Tat für das öffentliche Wirken des Verletzten den höheren Strafschutz rechtfertigt Die Entscheidung des 5- Strafsenats vom 22-9-1953 - 5 StR 213/53 -(NJW 1953, 1722) steht nicht entgegen. Sie vertritt.die Auffassung« dass § 97 StGB als speziellere Horm die Anwendung des § 187a Abs* 1 ausschliesse, lediglich in der Form eines Hinweises, auf dem das Urteil nicht beruhen kann. 2.) Den Tatbestand zweier Formalbeleidigungen stellt das Urteil bei beiden Angeklagten nach der äusseren und inneren Tatseite zutreffend fest. Dagegen reichen die Feststellungen nicht aus, auf die das Landgericht seine Annahme stützt, dass die Angeklagten auch ehrverletzende Tatsachen im Sinne des § 186 StGB verbreitet hätten. Das Landgericht begnügt sich damit, die gegen den Bundeskanzler gerichteten Äusserungen, bei denen es den Tatbestand der Beleidigung als erfüllt ansieht, im Wortlaut wiederzugeben. Hier muss der Tatrichter im Wege der ihm obliegenden Beweiswürdigung den Tatsachenkem der Äusserung durch Ausscheidung ihrer formalbeleidigenden und wertenden Bestandteile feststellen; denn nur so kann er eine zuverlässige Grundlage für die Prüfung der Frage gewinnen, ob eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB vorliegt oder ob ausschliesslich oder überwiegend ein unter § 185 StGB fallendes Werturteil gegeben ist. Die den Angeklagten zur Last gelegten Äusserungen weisen durchweg einen stark wertenden Charakter auf.Der Umstand, dass das Landgericht die Feststellung des in ihnen enthaltenen Tat-sachenkerns unterlassen hat, legt es nahe, dass der Rechtsbegriff der Tatsache im Sinne des § 186 StGB verkannt ist. 3-) Die Anwendung des § 97 StGB wird nach der inneren Tatseite hin von den Feststellungen des Urteils nicht getragen. Die an anderer Stelle des Urteils getroffene Feststellung, die FDJ erstrebe als Endziel die Beseitigung der rechtsstaatlichen Ordnung und die Errichtung einer bolschewistischen Diktatur in der Bundesrepublik, könnte aber nur zur Begründung auf die Beseitigung in § 88 Abs 2 StGB bezeichneter Verfassungsgrundsätze gerichteter Ziele, nicht aber dazu herangezogen werden, dass auch eine Beeinträchtigung des anderes Gericht sie bejaht hatDas gilt erst recht dann; wenn ein Revisionsgericht Feststellungen des Tatrichters aus Rechtsgründen in einem früheren Urteil nicht beanstandet hat (vgl. So könnte die "Behauptung", der Bundeskanzler bereite einen neuen Weltkrieg vor, als ein die Tatsachen lediglich umfärbendes Werturteil im Sinne der leninistisch-stalinistischen Doktrin anzusehen sein,, für die sich jede Angriffshandlung aus den Reihen des kommunistischen "Weltfriedenslagers" als dem Frieden dienende Verteidigungsmassnahme und umgekehrt jede SchutzVorkehrung eines von diesem sogenannten "WeltfriedenBlager" bedrohten Landes als Vorbereitung eines Angriffskrieges darstellt- In ähnlicher Weise könnte der Äusserung von "dem verschärften Terror gegen junge Patrioten des deutschen Volkes" die kommunistische Vorstellung zugrunde liegen, dass - so wie dem Kommunisten jedes legale und illegale Kittel zur Erreichung seines Endzieles erlaubt ist - tungekehrt jede tatsächliche Abwehrmassnahme gegen kommunistische Angriffe im Inneren auch dann als rechtswidrig und "terroristisch" anzusehen ist, wenn sie unter genauer Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt. Sollten sich die Angeklagten erneut auf einen Verbotsirrtum berufen, so wird das Landgericht zunächst einmal rein tatsächlich feststellen müssen, ob das Vorliegen eines solchen Irrtums zu bejahen oder nicht zu widerlegen ist.

Zitierte Normen: § 97 StGB § 6 HePresseG § 67 StGB
FeststellungVergehenStGBAngeklagteTatsacheLandgerichtÄusserungÄusserungenRevision

Volltext der Entscheidung

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2292 089
t.
Gesetz:	StGB	§§	73*	90a,	97»	185,	186,	187a	Abs..	1.
Rechtssatz: 1.) Die Beihilfe zu einem Vergehen nach § 90a ist
 nicht strafbar.
2.) Tateinheit zwischen Vergehen nach §§ 186, 187a Abs. 1 und Vergehen nach § 97 StGB ist möglich.
3.	) Bei bereits der Form nach beleidigenden Äusserun- *
gen setzt die Anwendung des § 186 StGB regelmässig’.’.;.. Feststellungen des Tatrichters darüber voraus, wel-i eher Tatsachenkern nach Ausscheidung der wertenden r' Bestandteile der Äusserung Übrig bleibt. Erst auf V'; dieser tatsächlichen Grundlage ist die Entschei- /£• dung darüber möglich, ob eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 oder ausschliesslich oder über- rV. wiegend ein unter $ 185 fallendes Werturteil vor- •?* liegt. .	xj
4.	) Zur Abgrenzung von Werturteil und Tatsachenbe- v
hauptung.	.
Aktenzeichen:	6	StR	92/54
Urteil des BGH vom 12. Jüfai 1954
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LG Lüneburg
6 StR 92/54
t
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
1* den kaufm. Angestellten Gui
 ren am
2, den Schriftsetzer-Lehrmeister Heinrich N
aus Har-
, Krs. Hi
 dort geboren am
 wegen Vergehens gegen § 90a StGB u,a.
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12, Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Heimann-Trosien Bundesrichter Dr, Y/illms .
als beisitzende Sichter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
waltsohaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 14> April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Auf die Revisionen der Angeklagten und hinsichtlich des Angeklagten N^^ auch auf die Revision der Staatsan-
2
Von Rechts wegen
f
It
2 -
Gründe :
Der Angeklagte	hat	im	Jahre 1952 den Angeklagten	der	Mitinhaber	eines	kleinen	Druckerei-
betriebes war, im Aufträge eines unbekannten FDJ- Funktionärs in drei Fällen dazu bestimmt, Flugschriften der FDJ zu drucken, die gegen den Bundeskanzler Dr. Adenauer gedichtete ehrverletzende Äusserungen enthielten. Beide Angeklagte gehörten der FDJ nicht an. Das Landgericht hat verurteilt:
Den Angeklagten	wegen Vergehens gegen
.§ 129 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB, Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 90a StGB und Vergehen gegen §§ 185, 186, 187a und 97 StGB in zwei Fällen sowie wegen Vergehens gegen § 129 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 128 StGB und Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 90a StGB in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis.
Den Angeklagten Nolte wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 185» 186 StGB und Übertretung der §§ 6,
19 Abs* 1 Ziff. 1 PresseG in zwei Fällen und wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 in Tateinheit mit Übertretung der §§ 6, 19 Abs 1 Ziff« 1 PresseG in einem weiteren Falle anstelle verwirkter Gefängnisstrafen von zweimal zwei Monaten und einem Monat zu Geldstrafen von zweimal 90,- DM und 45,- DM.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft in Richtung gegen den Angeklagten	und	die	Angeklag-
ten Revision eingelegt Die Revision der StaatsanwalL-
•.	 
 
1
I
Schaft rügt nur Verletzung des sachlichen Rechts, die Angeklagten erheben auch die Verfahrensbeschwerde
A)	Zu den Revisionen der Angeklagten
I. Die Aufklärungsrüge beider Angeklagter ist nicht ausgeführt. Sie bezeichnet nicht die Beweismittel, deren sieb das Landgericht hätte bedienen sollen. Sie ist deshalb unzulässig
II Verurteilung wegen §§ 90a, 128, 129 StG®.
1.) Die Sachrüge des Angeklagten
 muss wegen rechtsirriger Anwendung des § 90a StGB durchdringen. Diese Vorschrift beschränkt den Kreis der wegen Betätigung für eine verfassungsfeindliche Vereinigung strafbaren Personen auf die Gründer, Rädelsführer und Hintermänner, während einfache Mitglieder und solche ilichtmitglieder, die die Tätigkeit der Vereinigung nicht in einem solchen Grade fördern, dass sie als Hintermänner gelten können, nur nach Feststellung des Verbots der Vereinigung gemäss Art 9 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverwaltungsgericht oder das oberste Verwaltungsge-riebt eines Landes wegen Vergehens gegen § 129a StGB strafbar sein können. Damit hat der Gesetzgeber die Bestrafung von Mitgliedern verfassungsfeindlicher Ver einigungen oder von Personen, die die Tätigkeit solcher Vereinigungen als Hichtmitglieder unterstützen, wegen Vergehens gegen § 90a StGB ausgeschlossen, solange ihr Handeln sich nicht als eine so wesentliche und richtunggebende Förderung der Vereinigung darstellt, dass sie als Rädelsführer oder Hintermänner anzusprechen sind. Eine Bestrafung solcher Personen
r
wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 90a StGB würde diesen klar zu dem Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers verkennen; sie wäre eine unzulässige Umgehung des Gesetzes.
2.) Die Sachrüge des Angeklagten Nolte
 hat Erfolg, weil die Peststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB nicht tragen. Das Urteil stellt fest, ff^fl^habe die drei Flugschriften gedruckt in Kenntnis der Tatsache, dass "die FDJ eine verbotene Geheimverbindung sei".
Das genügt nicht. Das Landgericht hätte feststellen müssen, ob dem Angeklagten die Tatsachen bekannt waren, welche die FDJ als Geheimverbindung im Sinne des § 128 StGB erscheinen lassen.
III. Verurteilung wegen der in der ersten und dritten Flugschrift enthaltenen ehrverletzenden Äusserungen.
1 ) Das Landgericht hat die in den beiden Flugblättern enthaltenden Äusserungen als in Tateinheit stehende Vergehen nach §§ 185, 186, 187a und 97 StGB gewertet.
Die Annahme, dass Tateinheit zwischen den einzelnen Delikten der Beleidigung nach §§ 185 ff StGB und einem Vergehen nach § 97 StGB vorliegen kann, begegnet keinen Bedenken, weil im einen Falle die persönliche Ehre des Angegriffenen, im anderen das Verfassungsorgan als solches den Strafschütz geniesst. Insbesondere dient auch § 187 Abs. 1 dem Ehrenschutz der Person; ihre Stellung im öffentlichen Leben ist nur ein Begleitumstand, der mit Rücksicht auf nach-
k.
teilige Folgen der Tat für das öffentliche Wirken des Verletzten den höheren Strafschutz rechtfertigt Die Entscheidung des 5- Strafsenats vom 22-9-1953 - 5 StR 213/53 -(NJW 1953, 1722) steht nicht entgegen. Sie vertritt.die Auffassung« dass § 97 StGB als speziellere Horm die Anwendung des § 187a Abs* 1 ausschliesse, lediglich in der Form eines Hinweises, auf dem das Urteil nicht beruhen kann.
Tateinheit zwischen einem Vergehen nach § 185 StGB und einem Vergehen nach § 186 oder 187 StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 187a StGB ist zwar möglich, wenn in Fortsetzungszusammenhang stehende oder in natürlicher Handlungseinheit verbundene einzelne Äusserungen sich teils als Vergehen der üblen Nachrede oder Verleumdung teils nur als Formalbeleidigung darstellen, nicht aber dann, wenn eine als üble Nachrede oder Verleumdung anzusehende Äusserung zugleich den Tatbestand des § 185 StGB erfüllende Elemente aufweist* In diesem Falle ist § 185 nicht neben § 186 oder 187 oder 187a anzuwenden (vgl. RGSt 59, 414, 417; 65, 358). Das hat das Landgericht verkannt.
2.) Den Tatbestand zweier Formalbeleidigungen stellt das Urteil bei beiden Angeklagten nach der äusseren und inneren Tatseite zutreffend fest. Dagegen reichen die Feststellungen nicht aus, auf die das Landgericht seine Annahme stützt, dass die Angeklagten auch ehrverletzende Tatsachen im Sinne des § 186 StGB verbreitet hätten. Das Landgericht begnügt sich damit, die gegen den Bundeskanzler gerichteten Äusserungen, bei denen es den Tatbestand der Beleidigung als erfüllt ansieht, im Wortlaut wiederzugeben. Das genügt mir, wpnn das» Vorliegen einer Tatsachenbehauptung in die Augen springt, nicht aber dann, wenn die Köglich-
keit eines bloss unter § 185 StGB fallenden in ehrverletzender Form geäusserten Werturteils gegeben 1st. Hier muss der Tatrichter im Wege der ihm obliegenden Beweiswürdigung den Tatsachenkem der Äusserung durch Ausscheidung ihrer formalbeleidigenden und wertenden Bestandteile feststellen; denn nur so kann er eine zuverlässige Grundlage für die Prüfung der Frage gewinnen, ob eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB vorliegt oder ob ausschliesslich oder überwiegend ein unter § 185 StGB fallendes Werturteil gegeben ist. Die den Angeklagten zur Last gelegten Äusserungen weisen durchweg einen stark wertenden Charakter auf. Der Umstand, dass das Landgericht die Feststellung des in ihnen enthaltenen Tat-sachenkerns unterlassen hat, legt es nahe, dass der Rechtsbegriff der Tatsache im Sinne des § 186 StGB verkannt ist.
3-) Die Anwendung des § 97 StGB wird nach der inneren Tatseite hin von den Feststellungen des Urteils nicht getragen. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte	habe	in	der	angesichts	seiner	linksra-
dikalen Einstellung nicht zweifelhaften Absicht gehandelt, die gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Bestrebungen der FDJ zu fördern, ohne Tatsachen anzugeben, aus denen es gegen den Bestand der Bundesrepublik gerichtete Bestrebungen der FDJ ableitet. Die an anderer Stelle des Urteils getroffene Feststellung, die FDJ erstrebe als Endziel die Beseitigung der rechtsstaatlichen Ordnung und die Errichtung einer bolschewistischen Diktatur in der Bundesrepublik, könnte aber nur zur Begründung auf die Beseitigung in § 88 Abs 2 StGB bezeichneter Verfassungsgrundsätze gerichteter Ziele, nicht aber dazu herangezogen werden, dass auch eine Beeinträchtigung des
h*».
 
Bestandes der Bundesrepublik im Sinne des § 88 Abs. 1 StGB von der FDJ erstrebt wird.
B)	Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zutreffend, dass die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten	aus § 187a StGB mit der Begründung
 abgelehnt hat, die von dieser Bestimmung geforderten politischen Beweggründe seien bei diesem Angeklagten nicht festgestellt * Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, setzt § 18?a StGB nicht voraus, dass der Täter selbst aus einem politischen Beweggrund handelt (BGHSt 4, 119 ^T217). E® genügt, wenn er erkennt, dass andere Personen, mit denen er bei der Verbreitung der beleidigenden Äusserungen zusammenwirkt, von diesem Beweggrund geleitet wurden.
C)	Die sachlichrechtlichen Mängel des Urteils müssen
 auf die Revision beider Angeklagter und hinsichtlich des Angeklagten	auch auf die Revision der Staats-
anwaltschaft zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen,
 Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist auf folgendes hinzuweisen:
I- Als gerichtskundig können nicht ohne weiteres Tatsachen bezeichnet werden, die durch eine Beweisaufnahme in anderen Verfahren festgestellt worden sind.
Das ist im allgemeinen auch deshalb bedenklich, weil den nichtrichterlichen Beisitzern die erforderliche Kenntnis fehlen kann. Ob bestimmte Tatsachen allgemeinkundig sind, muss der Tatrichter aus seiner eigenen Überzeugung beantworten. Er darf die Allgemeinkun-digkcit von Tatsachen nicht daraus ableiben, dass ein
 
anderes Gericht sie bejaht hatDas gilt erst recht dann; wenn ein Revisionsgericht Feststellungen des Tatrichters aus Rechtsgründen in einem früheren Urteil nicht beanstandet hat (vgl. RGSt 16, 327)*
II.	Bei der Prüfung, ob ein beleidigendes politisches Werturteil im Sinne des § 185 StGB oder eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB gegeben ist, kann es wesentlich darauf ankommen, welche politische oder weltanschauliche Einstellung der Äusserung zugrunde liegt. Bei Anlegung dieses Ilaßstabes wird sich dann häufig ergeben, dass eine bei flüchtiger Betrachtungsweise als Tatsachenbehauptung erscheinende Äusserung ganz oder überwiegend ein politisches Werturteil ist. So könnte die "Behauptung", der Bundeskanzler bereite einen neuen Weltkrieg vor, als ein die Tatsachen lediglich umfärbendes Werturteil im Sinne der leninistisch-stalinistischen Doktrin anzusehen sein,, für die sich jede Angriffshandlung aus den Reihen des kommunistischen "Weltfriedenslagers" als dem Frieden dienende Verteidigungsmassnahme und umgekehrt jede SchutzVorkehrung eines von diesem sogenannten "WeltfriedenBlager" bedrohten Landes als Vorbereitung eines Angriffskrieges darstellt- In ähnlicher Weise könnte der Äusserung von "dem verschärften Terror gegen junge Patrioten des deutschen Volkes" die kommunistische Vorstellung zugrunde liegen, dass - so wie dem Kommunisten jedes legale und illegale Kittel zur Erreichung seines Endzieles erlaubt ist - tungekehrt jede tatsächliche Abwehrmassnahme gegen kommunistische Angriffe im Inneren auch dann als rechtswidrig und "terroristisch" anzusehen ist, wenn sie unter genauer Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt. Endlich könnte in der Äusserung, dass der Bundeskanz-
 
ler die deutsche Einheit nicht wolle, die kommunistische Konzeption stecken, die unter "deutscher Einheit" nur ein wiedervereinigtes Deutschland versteht, in dem sich die Kommunisten zu dem Alleinbeherrscher des politischen Lebens gemacht haben, so dass jeder, der sich der Ausbreitung der Herrschaft des sowjetzonalen Regimes auf die Bundesrepublik widersetzt, aus dieser Sicht als Feind der deutschen Einheit erscheint.
III.	Sollten sich die Angeklagten erneut auf einen Verbotsirrtum berufen, so wird das Landgericht zunächst einmal rein tatsächlich feststellen müssen, ob das Vorliegen eines solchen Irrtums zu bejahen oder nicht zu widerlegen ist. Erst dann könnte Raum für die weitere Prüfung sein, ob der Irrtum entschuldbar war oder nicht, ob also der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrecht seines Handelns hätte erkennen können
IV.	Eine Verurteilung des Angeklagten	wegen
 Übertretung nach §§ 6, 19 Abs. 1 Ziff. 1 PresseG kann infolge Verjährung nicht mehr in Betracht kommen
(§ 67 Abs. 3 StGB).
Dr. Geier	Dr«	Sauer	Scharpenseel
- - Heimann-Trosien Willms