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BGH

Gericht: BGH

Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Br. Sauer Br. Heimann-Trosien Br. Willms Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 19. Me Strafkammer hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Vergehen nach §§ 90a und 128 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt» Dabei hatte sie nur noch das Strafmaß gegen den Angeklagten festzusetzen» Der Schuldspruch war schon rechtskräftig, seitdem die Revision des Angeklagten gegen das erste, denselben Sachverhalt betreffende Urteil der Strafkammer vom erkennenden Senat im Schuldspruch verworfen war» Juli 1954 «4 StR 276/54) ausgeführt hat« muß der Ablehnung einer Anwendung des Jugendstrafrechts auf einen Heranwachsenden eine ins einzelne gehende rechtlich nachprüfbare tatrichterliche Würdigung des Täters und seiner Tat zugrunde liegen« die blosse Wiederholung der Gesetzesworte genügt ebensowenig wie die Erwähnung des Eindrucks« den der Richter vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat» Diese Grundsätze verdienen im vorliegenden Pall um so eher Beachtung? während der er in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung wesentlich fort sein geschritten/und sich der Vollreife eines Erwachsenen genähe haben kann« überdies hat die Strafkammer seine Persönlichkei nur unter dem Gesichtspunkt der geistigen, nicht aber auch ‘ der sittlichen Entwicklung beurteilt* In einem Pall wie dem vorliegenden, bei dem seit der Tat des heranwach senden Täte bis zu seiner Aburteilung eine längere Zeit der Entwicklung verstrichen ist, wird der Tatrichter die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe nicht entbehren können, um die Persönlichkeit des Täters, so wie es § 105 Abs 1 Nr 1 JGG verlangt, zutreffend würdigen ,zu können. Nach § 38 Abs 3 JGG ist im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen - Entsprechendes gilt für einen Heranwachsenden '§ 107 JGG) - die Jugendge- ■ riehtshilfe heranzuziehen* Dies ist in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten unterblieben* Auch dieser von der Revision geltend gemachte Verfahrensmangel muß zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, da er eine mangelhafte Beurteilung der Täterpersönlichkeit zur Polge gehabt haben kann.

Zitierte Normen: § 90a StGB § 105 JGG
AngeklagteStrafkammerTatEntwicklungJGGTäterBrRecht

Volltext der Entscheidung

b StR 39'55
2290 029
TmEfamen des Volkes	v	|
In der Strafsache gegen
 den .Franz Josef	aus BflHBHI; dort geboren
 am	32,
wegen Vergehen nach § 90 a StGB u.a.
hat der 6- Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5c Oktober 1955? an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Br. Geier
 als Vorsitzender,
 Bundesrichter
Bundesrichter
 Bundesrichter
Bundesrichter
 Br. Sauer
 Br. Heimann-Trosien
 Br. Willms
 Weber
als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 19. April 1955» soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgeriqht zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision'des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
G_ r^ü^n. d e ?
Me Strafkammer hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Vergehen nach §§ 90a und 128 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt» Dabei hatte sie nur noch das Strafmaß gegen den Angeklagten festzusetzen» Der Schuldspruch war schon rechtskräftig, seitdem die Revision des Angeklagten gegen das erste, denselben Sachverhalt betreffende Urteil der Strafkammer vom erkennenden Senat im Schuldspruch verworfen war»
Die neue Revision des Angeklagten bemängelt das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet» ist sie unzulässig.
Dagegen kann der Strafausspruch wiederum nicht bestehen bleiben. Der Strafkammer oblag bei der Strafzu demessung in erster Linie zu prüfen, ob auf den Angeklagten, der zur Seit der Tat (zweite Hälfte 1951 und Frühjahr 1952) Heranwachsender war, § 105 Abs 1 Nr 1 oder 2 JGG zutraf* Sie verneint beides. Nr 1 aaO hält sie beim Angeklagten nicht für gegeben, weil er nach seinem Auftreten in der HauptVerhandlung "intelligenzmäßig überdurchschnittlich" entwickelt sei und sich geschickt und folgerichtig verteidigt habe? die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, unter Berücksichtigung der Tatsachen, daß er schon als Heranwachsender sich aktiv für die KPD betätigt habe und 1. Kreissekretär der FDJ gewesen sei, ergebe, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden habe«
Diese Begründung für die Annahme, daß die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 Nr 1 JGG auf den Angeklagten nicht zuträfen, unterliegt rechtlichen Bedenken. Wie der 4» Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits in seinem Urteil vom
 
29-. Juli 1954 «4 StR 276/54) ausgeführt hat« muß der Ablehnung einer Anwendung des Jugendstrafrechts auf einen Heranwachsenden eine ins einzelne gehende rechtlich nachprüfbare tatrichterliche Würdigung des Täters und seiner Tat zugrunde liegen« die blosse Wiederholung der Gesetzesworte genügt ebensowenig wie die Erwähnung des Eindrucks« den der Richter vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat» Diese Grundsätze verdienen im vorliegenden Pall um so eher Beachtung? als zwischen der Tat des Angeklagten und der Haupt Verhandlung einige Jahre liegen.- während der er in
 seiner geistigen und sittlichen Entwicklung wesentlich fort sein
 geschritten/und sich der Vollreife eines Erwachsenen genähe haben kann« überdies hat die Strafkammer seine Persönlichkei nur unter dem Gesichtspunkt der geistigen, nicht aber auch ‘ der sittlichen Entwicklung beurteilt* In einem Pall wie dem vorliegenden, bei dem seit der Tat des heranwach senden Täte bis zu seiner Aburteilung eine längere Zeit der Entwicklung verstrichen ist, wird der Tatrichter die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe nicht entbehren können, um die Persönlichkeit des Täters, so wie es § 105 Abs 1 Nr 1 JGG verlangt, zutreffend würdigen ,zu können. Nach § 38 Abs 3 JGG ist im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen - Entsprechendes gilt für einen Heranwachsenden '§ 107 JGG) - die Jugendge- ■ riehtshilfe heranzuziehen* Dies ist in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten unterblieben* Auch dieser von der Revision geltend gemachte Verfahrensmangel muß zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, da er eine mangelhafte Beurteilung der Täterpersönlichkeit zur Polge gehabt haben kann.
Bei der neuen Strafbemessung wird die Strafkammer auch zu beachten haben, daß die Eigenschaft eines Rädelsführers bei einem aus § 90 a StGB verurteilten Täter Tatbestands-
V

merkmal ist und ihm deshalb nicht noch, was die Strafkammer getan hat- strafschärfend angerechnet werden darf«.
Dr. Geier	Dr„	Sauer	Heimann-Trosien
 Willms	Weber