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BGH · 6-StR-88/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6-StR-88/54

10.) die Hausangestellte, z.Zt» arbeitslose, Annemarie Z aus VSflflBfl» geboren am flL MflBiB MB in Li wegen Vergehens nach § 90 a StGB u.a, Auf die Revision des Angeklagten GeflUB^ wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 12* März 1955, soweit er wegen Vergehg&s nach § 90 a Aba. 1 in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 128 Abs 1, 129 Abs-. 1 und 2 StGB verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Auf die Revisionen der Angeklagten Kifll Inge R^^und Bi^Pwird das Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Auf die Revisionen aller Angeklagten wird das Urteil aufgehoben, soweit die Einziehung des sichergestellten Schriftenmaterials angeordnet worden ist. Die Angeklagten Heinz Inge KflHBh und GeflHBP haben zusammen mit einer weiteren Person am 15*10.1951 in Wustrow eine Ortsgruppe der FDJ neu gegründet. einer Geheimverbindung im Sinne des § 128 StGB und einer Vereinigung, deren Tätigkeit auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet ist (§ 129 StGB), wird von den Feststellungen des Urteils getragen. Die innere und äussere Tatseite der Vergehen nach ?§ 128 und 129 I StGB hat das Landgericht ausreichend festgestellt. Sämtliche wegen dieser Vergehen verurteilten Angeklagten haben mehrmals an Stubenversammlungen der JDJ-Gruppe teilgenompen und sind deshalb nicht bloss formell Mitglieder gewesen. 2.) Die Verurteilung des Angeklagten Heinz K0-wegen eines Vergehend nach § 90 a Abs- 1 und die Anwendung des § 129 Abs. 2 StGB bei diesem Angeklagten begegnet keinen Bedenken. Diese Feststellungen lassen den Angeklagten noch nicht als Rädelsführer, d„h- als eine Person erscheinen, die innerhalb der fraglichen Organisation eine massgebliche Rolle spielt. Dagegen genügt es nicht, wenn er nur eines von mehreren aktiven Mitgliedern ist, das etwa deshalb, weil es über mehr Freizeit, eine grössere Debenserfahrung oder bessere theoretische Kenntnisse verfügt, mit der äusserlichen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte betraut wird, ohne jedoch die eigentliche Tätigkeit der Gruppe entscheidend zu beeinflussen, Ob das eine oder andere bei dem Angeklagten Genschow der Fall war, ist den Feststellungen des Urteils nicht zu entnehmen. wsr Die Verurteilung des Angeklagten Genschow wegen Vergehens nach § 90 a wäre auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Angeklagte bei der Gründung der Ortsgruppe mitgewirkt hat; denn Gründer einer Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB ist einmal nicht ;je-des Gründungsmitglied schlechthin, sondern nur eine beim Gründungsakt führend und richtungweisend mitwirkende Person. Vor allem aber können nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift nur solche Personen als Gründer angesprochen werden, die den ursprünglichen Gründungsakt der Vereinigung wesentlich gefördert haben, nicht aber solche, die zu einem späteren Zeitpunkt nur bei der Schaffung von Teilorganisationen einer bereits bestehenden Vereinigung beteiligt gewesen sind. Der Hechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils soweit der Angeklagte Ge&tttß wegen eines durch ein und dieselbe Handlung begangenen Vergehens nach §§ 90 a, 128 und 129 Abs. 1 und 2 verurteilt worden ist. 3.) Soweit die Revision die Anwendung der §§ 303 und 304 StGB, sowie der §§ 1, 13 Hr. 1 des Sammlungs-gesetzes bemängelt, ist sie offensichtlich unbegründet. Das Vergehen nach § 13 Nr. 1 des Samml.Ges. hat das Landgericht zutreffend als selbständige Tat beurteilt, weil es sich nach den Feststellungen nicht um eine für die PDJ, sondern um eine für die KPD veranstaltete Geldsammlung gehandelt hat. Das Vorbringen der Revision, der zu einer Spende aufgeforderte Zeuge SchSt sei ein Bekannter des Angeklagten GeflHife gewesen, ist neu und kann in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. 1, ) Die den Ausführungen zur Strafzu demessung vorausgeschickten allgemeinen Erwägungen des Urteils sind in ihrem Sinn-Zusammenhang so zu verstehen, dass gegen die freiheitliche und rechtsstaatliche Ordnung gerichtete Straftaten aus Gründen der allgemeinen Abschrek-kung streng zu ahnden sind. Rund BuWBk aufgehoben werden, weil sie zu dem mindesten während eines Teiles der Tatzeit noch Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 1 JGG gewesen sind (§§ 116, 105 JGG, § 354 a StPO). III c Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob es dem Angeklagten die Hechtswohltat des § 23 StGB zugute kommen lassen will, und die gleiche Prüfung bei den Angeklagten anzustellen haben, gegen die erneut auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden sollte-

Zitierte Normen: § 90a StGB § 344 StPO § 128 StGB § 1 JGG § 116 StPO § 40 StGB
FeststellungGruppeVergehenStGBAngeklagteMitgliedsinnenLandgerichtVereinigungGefängnis

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung! 2292 069
Gesetz:	StGB § 90 a.
Recht8eatz: Gründer im Sinne des § 90 a kann nur sein, wer
 bei dem ursprünglichen Gründungsakt der Vereinigung' führend und richtungweisend mitgewirkt hat» ■
Aktenzeichen:	6	StR	88/54
Urteil des BGH vom 19. Mai 1954	BG	Lüneburg
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6 StR 88/54
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
1.) den Filmvorführer Heinz K Giflflflt, geboren amfl^.
Krs.
2.) den Maschinentechniker Alfred Theodor G e S14^fl|flB, geboren an#, flflB» BIM in
 aus
3.	) denlandw. Arbeiter, jetzt Bergmann, Günther Erwin Fritz
M flflfl^ aus RflflM» geboren am M. flflflflMflM in B4
4.	) den Treckerfahrer Günther £ i BBHMBHHMB , zuletzt
 wohnhaft geweseninHflflP, Krs._UeMB» geboren am flB • in WaBMBs Kreis
 aus
5-) die Ehefrau Inge K geboren am 0, flflflL
6.) die Hausgehilfin Charlotte BBBI aus B amflfc, mtm MB in BaflflMfl» Krs, Hi
7 ) den berufslosen Karl G ^BMMI^M aus B geboren am fl). MB MB,
8.) die landw. Gehilfin Hertha Frieda Gisela G BlflMflMfc dort geboren am fl}. ^|fl MB»
9 ) die Hausgehilfin Sonja Regina Edith B u^M aus IflflflM geboren am4B BflBflBH) in S
10.) die Hausangestellte, z.Zt» arbeitslose, Annemarie Z aus VSflflBfl» geboren am flL MflBiB MB in Li
 wegen Vergehens nach § 90 a StGB u.a,
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Br. Br. MMM
als Vertreter der Bundesanwaltsehaft, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
, geboren
 dort
 
für Recht erkannt:
'ir
 
Auf die Revision des Angeklagten GeflUB^ wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 12* März 1955, soweit er wegen Vergehg&s nach § 90 a Aba. 1 in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 128 Abs 1, 129 Abs-. 1 und 2 StGB verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revisionen der Angeklagten	Kifll
 Inge	R^^und	Bi^Pwird das Urteil,
 soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Auf die Revisionen aller Angeklagten wird das Urteil aufgehoben, soweit die Einziehung des sichergestellten Schriftenmaterials angeordnet worden ist.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, bei dem Angeklagten Heinz KflHHB ausserdem zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Gründe :
Die Angeklagten Heinz	Inge	KflHBh
 und GeflHBP haben zusammen mit einer weiteren Person am 15*10.1951 in Wustrow eine Ortsgruppe der FDJ neu gegründet. Bis Anfang November 1951 traten die übrigen Angeklagten mit Ausnahme der Anfeklagten	die-
ser Gruppe bei. Von einem Veil der Mitglieder wurden Malund Klebeaktionen durchgeführt. Ausserdem hat der Angeklagte GeflHB^ anhand einer von dem Angeklagten Heinz KflflH^ angefertigten Spendenliste eine Geldsammlung durchgeführt. Das Landgericht hat verurteilt:
Heinz K	wegen Vergehens nach § 90 a I
in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 128 I, 129 I und II, 303, 304 StGB zu 8 Monaten Gefängnis und wegen Vergehens nach §§ 1, 13 Hr. 1 Sammlungsgesetz zu 35,- DH Geldstrafe, ersatzweise 1 Woche Gefängnis,
G e	wegen	Vergehens nach § 90 a I in* Tat-
einheit mit Vergehen nach §§ 128 I, 129 I und II StGB zu 6 Monaten Gefängnis und wegen Vergehens nach §§ 1,
13 Hr. 1 Sammlungsgesetz zu 35t- DM Geldstrafe, ersatzweise 1 Woche Gefängnis,
M	wegen	Vergehens	nach § 129 I in Tateinheit
 mit Vergehen nach §§ 128 I, 303 StGB unter Freisprechung im übrigen zu 6 Monaten Gefängnis,
K i	wegen	Vergehens	nach	§	129	I
in Tateinheit mit Vergehen nach § 128 I StGB zu einem Monat Gefängnis,
 Inge K	wegen	Vergehens	nach	§	129	I	in
 Tateinheit mit Vergehen nach 128 I, 303, 304 StGB zu zwei Monaten Gefängnis,
 
Charlotte R4HHI wegen Vergehens nach § 129 I in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 128 I, 303, 304 StGB zu einem Monat Gefängnis,
 Sonja B u , geh.	wegen Vergehens nach
§ 129 I in Tateinheit mit Vergehen nach § 128 I, 303 StGB zu einem Monat Gefängnis,
 Annemarie Z	wegen	Vergehens	nach $ 304 in Tat-
einheit mit Vergehen nach § 303 StGB zu 50,- DM Geldstrafe, ersatzweise 10 Tagen Gefängnis.
Die Angeklagten Karl und Hertha G	wur-
den eines Vergehens nach § 129 Abs. 1 in Tateinheit mit Vergehen nach § 128 Abs. 1 StGB, Hertha GWKK& zugleich in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 303 StGB schuldig gesprochen. Bei diesen Angeklagten wurde von Strafe abgesehen und wurden Erziehungsmassnahmen angeordnet, deren Auswahl und Anordnung das Landgericht dem Vormundschaft8richter überlassen hat.
Die von allen Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Revision rügt Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I» Verfahrensrügen.
Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, weil sie nicht die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben enthalten, im übrigen offensichtlich unbegründet.
II. Sachrüge,
A)	Zum Schuldspruch.
1.) Die rechtliche Beurteilung der PDJ als einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Sinne des § 90 a.
 
J3T
einer Geheimverbindung im Sinne des § 128 StGB und einer Vereinigung, deren Tätigkeit auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet ist (§ 129 StGB), wird von den Feststellungen des Urteils getragen.
Die innere und äussere Tatseite der Vergehen nach ?§ 128 und 129 I StGB hat das Landgericht ausreichend festgestellt. Sämtliche wegen dieser Vergehen verurteilten Angeklagten haben mehrmals an Stubenversammlungen der JDJ-Gruppe teilgenompen und sind deshalb nicht bloss formell Mitglieder gewesen.
2.) Die Verurteilung des Angeklagten Heinz K0-wegen eines Vergehend nach § 90 a Abs- 1 und die Anwendung des § 129 Abs. 2 StGB bei diesem Angeklagten begegnet keinen Bedenken. Zwar hat das Landgericht bei ihm so wenig wie bei dem Angeklagten Gen-schow eine zusammenfasssnde Darstellung und Würdigung der Rolle gegeben, die er innerhalb der Organisation gespielt hat. Doch reicht seine Kennzeichnung als geistiges Oberhaupt der Gruppe im Zusammenhänge mit den sonst festgestellten einzelnen Tatsachen: nämlich seine Mitwirkung bei der Gründung, die Bereitstellung seiner Wohnung für Zusammenkünfte, seine leitende Tätigkeit bei Schulungen in Verbindung mit seiner Bezeichnung als Instrukteur, seine Anwesenheit bei der Verleihung eines 11 Stalin-Banners", sein Versuch, die Gruppe zu vergrössern und insbesondere die Beaufsichtigung' der Durchführung einer Malaktion durch ihn - aus, die Bejahung seiner Rädelsführereigenschaft zu rechtfertigen.
Dagegen wird der Angeklagte GeflHI^ bloss als der "nicht nur nominelle Leiter" der Ortsgruppe bezeichnet und an sonstigen Einzelheiten lediglich hervorgehoben, dass GeflB^ bei der Schulung der Gruppe
 mitgewirkt und an der GründungeverSammlung teilgenommen hat. Diese Feststellungen lassen den Angeklagten noch nicht als Rädelsführer, d„h- als eine Person erscheinen, die innerhalb der fraglichen Organisation eine massgebliche Rolle spielt. Zwar wäre es falsch, die Feststellung der Rädelsführereigenschaft ausschliesslich von der Höhe der Funktionärstellung oder von der Zahl der Mitglieder abhängig zu machen, welche die dem betreffenden Funktionär zugeordnete Gliederung der Vereinigung umfasst, Rädelsführer in einer Vereinigung kann auch ein Mitglied sein, das in der Vereinigung als solcher keine leitende Funktion bekleidet, sondern etwa als Redakteur einer von der Vereinigung herausgegebenen Zeitschrift oder als Verfasser von Flugschriften die Tätigkeit der Vereinigung erheblich fördert. Je-dpch muss bei einem über nur wenige Mitglieder gesetzten örtlichen Funktionär doch hinzukommen, dass er zu dem mindesten auf die Mitglieder dieser Gruppe einen beherrschenden Einfluss ausübt und von diesen als die lenkende Kraft-der Gruppe angesehen wird. Dagegen genügt es nicht, wenn er nur eines von mehreren aktiven Mitgliedern ist, das etwa deshalb, weil es über mehr Freizeit, eine grössere Debenserfahrung oder bessere theoretische Kenntnisse verfügt, mit der äusserlichen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte betraut wird, ohne jedoch die eigentliche Tätigkeit der Gruppe entscheidend zu beeinflussen, Ob das eine oder andere bei dem Angeklagten Genschow der Fall war, ist den Feststellungen des Urteils nicht zu entnehmen. Auffällig ist, dass in einer nur 10 Mitglieder umfassenden Ortsgruppe gleich zwei Personen tätig sein sollten, die als Rädelsführer im . gekennzeichneten Sinne angesprochen werden können.
Das ist zwar denkbar, erfordert aber doch im' Einzelfan e besondere zusätzliche Feststellungen.
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 Die Verurteilung des Angeklagten Genschow wegen Vergehens nach § 90 a wäre auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Angeklagte bei der Gründung der Ortsgruppe mitgewirkt hat; denn Gründer einer Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB ist einmal nicht ;je-des Gründungsmitglied schlechthin, sondern nur eine beim Gründungsakt führend und richtungweisend mitwirkende Person. Vor allem aber können nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift nur solche Personen als Gründer angesprochen werden, die den ursprünglichen Gründungsakt der Vereinigung wesentlich gefördert haben, nicht aber solche, die zu einem späteren Zeitpunkt nur bei der Schaffung von Teilorganisationen einer bereits bestehenden Vereinigung beteiligt gewesen sind.
Der Hechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils soweit der Angeklagte Ge&tttß wegen eines durch ein und dieselbe Handlung begangenen Vergehens nach §§ 90 a, 128 und 129 Abs. 1 und 2 verurteilt worden ist.
3.) Soweit die Revision die Anwendung der §§ 303 und 304 StGB, sowie der §§ 1, 13 Hr. 1 des Sammlungs-gesetzes bemängelt, ist sie offensichtlich unbegründet. Das Vergehen nach § 13 Nr. 1 des Samml.Ges. hat das Landgericht zutreffend als selbständige Tat beurteilt, weil es sich nach den Feststellungen nicht um eine für die PDJ, sondern um eine für die KPD veranstaltete Geldsammlung gehandelt hat. Das Vorbringen der Revision, der zu einer Spende aufgeforderte Zeuge SchSt sei ein Bekannter des Angeklagten GeflHife gewesen, ist neu und kann in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Die Erörterung der Präge, ob ein Verbotsirrtim . des Angeklagten vorlag, war nach dem Sachverhalt, wie ihn das Urteil darstellt, nicht veranlasst.
B)	Zum Sfcrafausspruch.
1,	) Die den Ausführungen zur Strafzu demessung vorausgeschickten allgemeinen Erwägungen des Urteils sind in ihrem Sinn-Zusammenhang so zu verstehen, dass gegen die freiheitliche und rechtsstaatliche Ordnung gerichtete Straftaten aus Gründen der allgemeinen Abschrek-kung streng zu ahnden sind. Das ist nicht zu beanstanden. Auch die Rädelsführerschaft konnte die Strafkammer strafschärfend berücksichtigen, weil die Strafe gemäss § 73 StGB nicht dem § 90 a StGB, wo diese ein Teil des gesetzlichen Tatbestandes ist, sondern dem die schwerere Strafdrohung enthaltenden § 129 StGB zu entnehmen war, wo die Rädelsführerschaft einen gesetzlichen Strafschärfungsgrund bildet.
2.	) Hach der (berichtigten) Urteilsformel ist die
 Angeklagte Inge	zu	zwei	Monaten Gefängnis ver-
urteilt worden, während in den Gründen nur von einer einmonatigen Gefängnisstrafe die Rede ist. Ob bereits wegen dieses Widerspruches der Strafausspruch gegen die Angeklagte	nicht	bestehen bleiben darf (vgl.
 RGSt 46, 326). kann dahingestellt bleiben.
Auf jeden Fall muss der Strafausspruch bei dieser Angeklagten sowie bei den Angeklagten	Ki^Bfc-
Rund BuWBk aufgehoben werden, weil sie zu dem mindesten während eines Teiles der Tatzeit noch Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 1 JGG gewesen sind (§§ 116, 105 JGG, § 354 a StPO).
C)	Einziehung.-
Das Landgericht hat 11 das sichergestellte Schriftmat erial” eingezogen. Die allgemeine Wendung in der Urteilsformel genügt nicht. Grundsätzlich müssen bereits hier die einzelnen Gegenstände, die eingezogen werden, bestimmt und zweifelsfrei bezeichnet sein.
«2
Die Gründe lassen nur erkennen, dass die Einziehung auf § 40 StGB gestützt wurde, geben jedoch nicht die fatSachen an, welche die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigen könnten. Es sind weder die Eigentumsverhältnisse noch die weiteren Voraussetzungen erörtert Im übrigen können im Falle des Angeklagten Kollaske auch die §§ 98 Abs. 1, 86 StGB in Betracht kommen.
III c Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob es dem Angeklagten	die	Hechtswohltat des § 23 StGB zugute
 kommen lassen will, und die gleiche Prüfung bei den Angeklagten anzustellen haben, gegen die erneut auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden sollte-
Dr. Geier	Dr, Sauer	Scharpenseel
 Baldus	Willms
k.