* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Um solche handelt es sich, wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, bei den auf Grund des § 74 a GVG gebildeten Strafkammern, Barin, dass deren Zuständigkeit in § 1o2 JGG abweichend von der allgemeinen Bestimmung des § 1 JGG in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende aufrecht erhalten wird, liegt auch kein Verstoss gegen den in Art 3 GrundG enthaltenen Grundsatz der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz. Mit der in § 1 JGG für Jugendliche und Heranwachsende getroffenen Regelung wird zwar dem Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung dieses Fersonenkreises im Strafverfahren Rechnung getragen. 2. Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, die zu dem Tatbestand des § 128 StGB über die Geheimhaltung der Verfassung der FDJ im Urteil angeführten Tatsachen seien den Schöffen nicht bekannt und daher nicht gerichtsbekannt gewesen. Pass die Strafkammer den Rechtsbegriff der Gerichts-kundigkeit verkannt habe, hat die Revision nicht behauptet und ist auch aus dem Urteil nicht ersichtlich. Pie Ausführungen des Urteils geben keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer irgendwelche bei der Entscheidung verwerteten Umstände in der Hauptverhandlung nicht erörtert hat. Solche bisher nicht berücksichtigten Umstände vorzutragen und unter Beweis zu stellen, soll den Prozessbeteiligten, insbesondere dem Angeklagten und seinem Verteidiger, durch eine Erörterung der Tatsachen, die das Gericht für offenkundig hält, Gelegenheit gegeben werden. Pieser Erörterung bedarf es indessen nicht, wenn das Gericht mit Sicherheit die Kenntnis der Prozessbeteiligten, vor allem des Angeklagten und seines Verteidigers darüber als vorhanden ansehen darf, dass jene Tatsachen als gerichtskundig behandelt und bei der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden. beurteilenden Vorgängen verknüpft sind* Wissen die Prozess beteiligten darum, so sind sie, ohne dass jene Tatsachen besonders zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wer- ] den, in der Lage, Gesichtspunkte, die nach ihrer Ansicht die Gerichtskundigkeit erschüttern könnten, geltend zu machen und durch entsprechende Anträge der Beweiserhebung zuzuführen« So war es hier. Die Tatsachen, die die Strafkammer zur Geheimhaltung der Verfassung der FDJ festgestellt hat, geben gleichsam den Boden für eine grosse Anzahl gleic^ gearteter Vergehen von FDJ-Angehörigen gegen § 128 StGB ab und bilden in nahezu allen Verfahren dieser Art die für it Beurteilung unveränderte tatsächliche Grundlage« Sie waren sämtlich in der Anklageschrift, die dem Angeklagten einen Monat vor dem Beginn der BauptVerhandlung zugestelit worden] war, angeführt und ausdrücklich als gerichtsbekannt bezeich net. Überdies ist, wie aus den Feststellungen des Urteils mit Sicherheit hervorgeht, in der Hauptverhandlung die Teil-] nähme des Angeklagten an mehreren Veranstaltungen der FDJ erörtert worden, bei denen entweder durch den Gebrauch von Decknamen oder auf sonstige Weise Vorkehrungen für eine Ge-j heimhaltung getroffen waren. Hiervon konnte auch nicht abgesehen werden, weil der Angeschuldigte zur Zeit des Verfahrens nicht mehr Heranwachsender gewesen ist (BGHSt 6,354 ffX Auf dieser Unterlassung kann das Urteil beruhen, allerdings nur in seinem Strafausspruch. Die weiteren Ausführungen des Urteils, insbesondere zur Beweiswürdigung und zur Strafzu demessung, lassen aber deutlich erkennen, dass die Strafkammer eine Mitgliedschaft des Angeklagten in der FDJ nur bis Mitte 1954 als erwiesen angesehen und nur diesen Zeitpunkt bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. überdies die dem Angeklagten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung, die vornehmlich damit begründet ist, dass er nachl Mitte 1954 als Mitglied der FDJ nicht mehr in Erscheinung ge-| treten sei. DDR liege, geht schon deshalb fehl, weil die Strafkammer diese Beteiligung nicht als selbständige Straftat, sondern nur als Beweisanzeichen für die weitere Zugehörigkeit des Angeklagten zur FDJ gewürdigt hat.. 7. Dagegen begegnet der Strafausspruch, wie schon erwähnt auch in sachlichrechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken Allerdings ist das Vorbringen der Revision hierzu insoweit richtig, als sie behauptet, nur die Teilnahme an dem Pfingst-I treffen der FDJ in Berlin falle in die Zeit nach der Vollendung des 21 . Das ist rechtsirrig Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat> in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende die Vorsctor»^-ten der §§ 32 und 1o5 JGG auch bei einer sog. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wiederum zu der Auffassung gelangen, auf die Tat des Angeklagten sei allgemeines Strafrecht anzuwenden, so wird sie auch die Vorschrift des § 27 b StGB nicht unbeachtet lassen dürfen, die sie im Urteil nicht erwähnt hat, obwohl sie auf eine Gefängnisstrafe von weniger als drei Monaten erkannt hat.

Zitierte Normen: § 129 StGB § 74a GVG § 1 JGG § 74a GVG § 128 StGB § 38 JGG § 129 StGB § 32 JGG
FDJStGBAngeklagteTatsacheJugendlicheJGGStrafrechtStrafkammerRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 87-55
2276 063
t
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Arbeiter Karl-Heinz Z	aus
 dort geboren am flHHI1932,
wegen Vergehens gegen § 129 StGB u.a.
hat der 6» Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1955» an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Br. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter,
 desanwaltschaft,
Oberstaatsanwalt als Vertreter
 Justi zangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
;f
' tr ■>
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 2o. April 1955 im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen auf-
»
gehoben.	Jj
 Bie weitergehende Revision wird verworfen,	j
x\
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- \j? handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-;^ mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.	'f*
Von Rechts wegen
G- r ü n d e t
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 129 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 128 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision und macht verfahrensrechtliche Verstösse sowie die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Bas Rechtsmittel hat zu dem Teil Erfolg.
1. Behl gehen allerdings die Einwendungen der Revision, mit denen sie die Zuständigkeit der Strafkammer in Zweifel zieht. Mach Artikel lol Abs 2 GrundG dürfen Gerichte für besondere Sachgebiete durch Gesetz errichtet werden.
Um solche handelt es sich, wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, bei den auf Grund des § 74 a GVG gebildeten Strafkammern, Barin, dass deren Zuständigkeit in § 1o2 JGG abweichend von der allgemeinen Bestimmung des § 1 JGG in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende aufrecht erhalten wird, liegt auch kein Verstoss gegen den in Art 3 GrundG enthaltenen Grundsatz der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz.
Mit der in § 1 JGG für Jugendliche und Heranwachsende getroffenen Regelung wird zwar dem Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung dieses Fersonenkreises im Strafverfahren Rechnung getragen. Bas bedeutet jedoch nicht, dass das Gleichheitsprinzip nur durch Berücksichtigung des Alters der Täter, nicht aber auch auf andere Weise gewährleistet werden könnte. Deshalb kann von einer Verletzung des Art 3 GrundG nicht gesprochen werden, wenn der Gesetz-
1
jk.
geber in einem bestimmten Bereich des Strafrechts statt des Lebensalters der Täter die Art der Gesetzesübertretungen als für ihre Gleichbehandlung massgeblich erklärt, wie es durch die Vorschrift des § fo2 JGG geschieht. Auch damit ist der Gleichheitsgrundsatz beachtet? Denn alle, Erwacnse-, ne wie Jugendliche, die sich gegen die in § 74 a GVG genann Strafbestimmungen vergehen, werden gleich behandelt, indem sie sich vor einer der nach § 74 a GVG eingerichteten Straf kammem verantworten müssen. Im übrigen ist die gleichmässi ge Behandlung der Jugendlichen vor den Gerichten dadurch g-wahrt, dass in Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten die gerade für di Beurteilung Jugendlicher massgeblichen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes anzuwenden sind (§ 1o4 JGG).
2. Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, die zu dem Tatbestand des § 128 StGB über die Geheimhaltung der Verfassung der FDJ im Urteil angeführten Tatsachen seien den Schöffen nicht bekannt und daher nicht gerichtsbekannt gewesen. Wie der Senat in dem Urteil vom 14. Juli 1954 (BGHSt 6, 292 ff), das sich des näheren über den Begriff der Offenkundigkeit verhält, dargelegt hat, ist von dem Revisionsgericht nur zu prüfen, ob der Tatrichter sich bei der Annahme der Gerichtskundigkeit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen, nicht aber, ob diese tatsächlich vorhanden war. Insoweit ist das Revisionsgericb an die Feststellung des Tatrichters gebunden. Bern steht auch nicht entgegen, dass bei der Urteilsfindung Laienrichter mitgewirkt haben. Auch sie können in ihrer Eigenschaft als Schöffen ein zuverlässiges Wissen von den im Urteil als gerichtskundig bezeichneten Tatsachen erlangt haben. Die Erklärung darüber, ob das der Fall war, konnte nur von Strafkammer selbst abgegeben werden« Das ist geschehen.
Pass die Strafkammer den Rechtsbegriff der Gerichts-kundigkeit verkannt habe, hat die Revision nicht behauptet und ist auch aus dem Urteil nicht ersichtlich.
3- Per weitere Vorwurf der Revision, jene im Urteil als gerichtskundig genannten Tatsachen seien nicht Gegenstand der HauptVerhandlung gewesen, greift ebenfalls nicht durch. Pie Ausführungen des Urteils geben keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer irgendwelche bei der Entscheidung verwerteten Umstände in der Hauptverhandlung nicht erörtert hat. Auf die von der Revision angebotenen Beweise braucht nicht eingegangen zu werden. Selbst wenn nämlich zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen würde, die Behauptung der Revision träfe zu, könnte diese damit nicht durchdringen•
Per Umstand, dass eine Tatsache gerichtskundig ist, schliesst zwar im allgemeinen die Notwendigkeit nicht aus, sie in der Hauptverhandlung zu erörtern. Wie in der vorerwähnten Entscheidung des Senats ausgeführt ist, braucht die Gerichtskundigkeit nicht für alle Zeiten unverändert fortzubestehen. Es können neue Erfahrungen oder Ereignisse hinzukommen, die eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen geeignet sind. Solche bisher nicht berücksichtigten Umstände vorzutragen und unter Beweis zu stellen, soll den Prozessbeteiligten, insbesondere dem Angeklagten und seinem Verteidiger, durch eine Erörterung der Tatsachen, die das Gericht für offenkundig hält, Gelegenheit gegeben werden. Pieser Erörterung bedarf es indessen nicht, wenn das Gericht mit Sicherheit die Kenntnis der Prozessbeteiligten, vor allem des Angeklagten und seines Verteidigers darüber als vorhanden ansehen darf, dass jene Tatsachen als gerichtskundig behandelt und bei der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden. Bas wird insbesondere der Pall sein, wenn es sich um Tatsachen handelt, die in einer im wesentlichen unveränderten Weise immer wieder mit bestimmten strafrechtlich zu
 
beurteilenden Vorgängen verknüpft sind* Wissen die Prozess beteiligten darum, so sind sie, ohne dass jene Tatsachen besonders zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wer- ] den, in der Lage, Gesichtspunkte, die nach ihrer Ansicht die Gerichtskundigkeit erschüttern könnten, geltend zu machen und durch entsprechende Anträge der Beweiserhebung zuzuführen« So war es hier. Die Tatsachen, die die Strafkammer zur Geheimhaltung der Verfassung der FDJ festgestellt hat, geben gleichsam den Boden für eine grosse Anzahl gleic^ gearteter Vergehen von FDJ-Angehörigen gegen § 128 StGB ab und bilden in nahezu allen Verfahren dieser Art die für it Beurteilung unveränderte tatsächliche Grundlage« Sie waren sämtlich in der Anklageschrift, die dem Angeklagten einen Monat vor dem Beginn der BauptVerhandlung zugestelit worden] war, angeführt und ausdrücklich als gerichtsbekannt bezeich net. Überdies ist, wie aus den Feststellungen des Urteils mit Sicherheit hervorgeht, in der Hauptverhandlung die Teil-] nähme des Angeklagten an mehreren Veranstaltungen der FDJ erörtert worden, bei denen entweder durch den Gebrauch von Decknamen oder auf sonstige Weise Vorkehrungen für eine Ge-j heimhaltung getroffen waren. Unter diesen Umständen wäre die Strafkammer nicht gehalten gewesen, die von ihr als gerichtskundig behandelten Tatsachen besonders in die Haupt-.' Verhandlung einzuführen, um den Angeklagten darüber ins BiU| zu setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
r;?:
4« Zutreffend macht hingegen die Revision eine Verlefcinkj des § 38 Abs 3 Satz 1 JGG geltend, der die Zuziehung der £ v* Jugendgerichtshilfe zwingend vorschreibt. Seine Beachtungl gemäss § 1o7 JGG auch in Verfahren gegen Heranwachsende geboten-. Der Angeklagte, dessen strafbare Mitgliedschaft in der FDJ für die Zeit von September 1951 bis Mitte 1954 fest-gestellt ist, hat erst am 22, April 1953 sein 21. Lebens ja vollendet, war also bis zu diesem Zeitpunkt Heranwachsender
 
u0
im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Somit hätte die Jugend-gerichtshilfe herangezogen werden müssen. Hiervon konnte auch nicht abgesehen werden, weil der Angeschuldigte zur Zeit des Verfahrens nicht mehr Heranwachsender gewesen ist (BGHSt 6,354 ffX
 Auf dieser Unterlassung kann das Urteil beruhen, allerdings nur in seinem Strafausspruch. Die für die Schuldfrage massgebende, die Verantwortlichkeit eines Jugendlichen abweichend vom allgemeinen Strafrecht regelnde Vorschrift des § 3 JGG ist in Verfahren gegen Heranwachsende nicht anwendbar {§ 1o5 Abs 1 JGG), Daraus ergibt sich, dass sich die Verantwortlichkeit eines Heranwachsenden nach allgemeinem Strafrecht bestimmt. Anzuwenden sind nach § 1o5 JGG gegebenenfalls nur die §§ 4 bis 32 JGG, also diejenigen Vorschriften, in denen die Hassnahmen aufgeführt sind, welche gegen einen Jugendlichen angeordnet werden können, der in strafrechtlicher Verantwortlichkeit eine Straftat begangen hat. § 1o5 JGG kann daher zu keiner vom allgemeinen Strafrecht abweichenden Beurteilung der Schuldfrage führen (BGHSt 5, 2o7 /2o9/). Infolgedessen konnte hier die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe allein für die Frage der Anwendung des Jugendstrafrechts oder des allgemeinen Strafrechts sowie der .jeweils zu treffenden Massnahmen, so auch der Bemessung der Strafe von Bedeutung sein. Der von der Revision gerügte Mangel berührt das Urteil demnach nur im Strafausspruch, der im übrigen aus sachlichrechtlichen Gründen ebenfalls nicht aufrecht erhalten werden kann.
5.	Die von der Revision aufgezeigten Widersprüche vermögen das Urteil in seinem Bestände nicht zu erschüttern. Es heisst zwar zu Beginn der Urteilsgründe, der Angeklagte sei bis jetzt immer Mitglied der FDJ geblieben. Die weiteren Ausführungen des Urteils, insbesondere zur Beweiswürdigung und zur Strafzu demessung, lassen aber deutlich erkennen, dass die Strafkammer eine Mitgliedschaft des Angeklagten in der FDJ nur bis Mitte 1954 als erwiesen angesehen und nur diesen Zeitpunkt bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dafür spricht
 ll
m
überdies die dem Angeklagten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung, die vornehmlich damit begründet ist, dass er nachl Mitte 1954 als Mitglied der FDJ nicht mehr in Erscheinung ge-| treten sei.
6.	Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenoromene Überprüfung des Urteils hat zu dem Schuldspruch keinen Rechtsfel ler ergeben. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellung gen tragen die Verurteilung des Angeklagten sowohl aus $ 128 wie auch aus § 129 StGB. Der Einwand der Revision, die Teil-, nähme des Angeklagten an dem Pfingsttreffen der FDJ 1954 in Berlin bilde keine strafbare Handlung, da sie zu dem grösstes Teil auf dem Boden der sog. DDR liege, geht schon deshalb fehl, weil die Strafkammer diese Beteiligung nicht als selbständige Straftat, sondern nur als Beweisanzeichen für die weitere Zugehörigkeit des Angeklagten zur FDJ gewürdigt hat..
7.	Dagegen begegnet der Strafausspruch, wie schon erwähnt auch in sachlichrechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken Allerdings ist das Vorbringen der Revision hierzu insoweit richtig, als sie behauptet, nur die Teilnahme an dem Pfingst-I treffen der FDJ in Berlin falle in die Zeit nach der Vollendung des 21 . Lebensjahres des Angeklagten. Dennoch ist ihr Vorwurf berechtigt, das Landgericht habe weder die Vorschrift des §*' JGG noch die Bestimmungen des § 1o5 JGG beachtet. Es hat na*-lieh allgemeines Strafrecht angewandt, weil der Angeklagte nach Vollendung des 21. Lebensjahres noch über ein Jahr lang in der FDJ gewesen sei und damit die ihm zur Last gelegten Straftaten als Erwachsener begangen habe. Das ist rechtsirrig Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat> in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende die Vorsctor»^-ten der §§ 32 und 1o5 JGG auch bei einer sog. fortgesetzten | Tat entsprechend anzuwenden (vgl BGHSt 6, 6). Demnach hätte «»t Strafkammer zunächst gemäss § 32 JGG erwägen und feststelle»! * müssen, ob das Schwergewicht der Straftat des Angeklagten oder nach dem 22. April 1953 lag. Wäre sie dabei zu dem Er-
gebnis gekommen, es liege vorher, so hätte sie in eine Prüfung	< •••
der Voraussetzungen des § 1o5 Abs 1 JGG eintreten und klären	ij
 müssen, ob aus den dort angeführten Gesichtspunkten die Anwen- 4 !' dung von Jugendstrafrecht geboten gewesen wäre. Diese Unterlas- « I sung muss somit auch aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen.
Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wiederum zu der Auffassung gelangen, auf die Tat des Angeklagten sei allgemeines Strafrecht anzuwenden, so wird sie auch die Vorschrift des § 27 b StGB nicht unbeachtet lassen dürfen, die sie im Urteil nicht erwähnt hat, obwohl sie auf eine Gefängnisstrafe von weniger als drei Monaten erkannt hat.
Dr, Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 Heimann-Trosien	Willms
»
*
. f
V