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BGH · 6 StR 87/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 87/54

8.) den Arbeiter Willi IM00000P aus Bad 100000^Harz, dort geboren am 0. 10 Die Revisionen der Angeklagten Eberhard Annemarie RflHD und gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 12. Auf die Revisionen der Angeklagten Willi und Anneliese Bfl^, Koggp, Schm(SHB> und.Bu^H^ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Zum Strafausspruch begründet ist die Revision der Angeklagten, die zur Tatzeit Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs 2 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. Zu Unrecht beanstandet es die Revision, dass die Strafkammer dem Anträge, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Beschwerde der PDJ gegen den Beschluss der Bundesregierung vom 26. Die Ansicht der Revision, eine solche Feststellung dürfe nur das Bundesverfassungsgericht treffen, ist unrichtig, § 90 a Abs 3 StGB und Art 21 Abs 2 GrundG beziehen sich nur auf politische Parteien, zu denen die FDJ nicht gehört. ‘\uu’’ die übrigen Merkmale des § 90 a Abs 1 StGB stellt das Urteil bei den Angeklagten und RtfHfe zur äusseren und inneren Tatseite einwandfrei fest, 2, Zu § 128 StGB meint die Revision, die FDJ könne zu einer geheimen Verbindung im Sinne dieser Vorschrift nur werden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung der Grundrechte ausgesprochen habe. Die FDJ fällt allein deshalb unter § 128 Abs 1 StGB, weil sie ihre Verfassung, wie das Urteil nachweist, vor der Staatsregierung geheimhält. des § 128 StGB, dass die Vereinigung von einer Behörde in zulässiger Weise und wirksam verboten ist Bass etwaige irrige Vorstellungen der Angeklagten in dieser Richtung auch unter dem Gesichtspunkt eines entschuldbaren oder schuldmindernden Verbotsirrtums nicht von Bedeutung gewesen sind, ist im Urteil zutreffend ausgeführt. Ihre Mitgliedschaft in der FDJ ist deshalb als Vergehen nach § 128 StGB strafbar. Die nach § 128 StGB verurteilten Angeklagten haben bis Dezember 1951 ("1952M ist ein offensichtlicher Schreibfehler) nach den Feststellungen Beiträge für die FDJ bezahlt; sie haben sich zu dem Teil ausserdem bis "Anfang 1952" oder bis zu dem Frühjahr 1952 in anderer Weise für die FDJ betätigt, sind also bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls Mitglieder dieser Verbindung gewesen. Es ist deshalb möglich, dass die Angeklagten Willi und Anneliese B^^, Kc^^, Schm|H|^, BuiHH zur Tatzeit Heranwachsende nach § 1 Abs 2 des Jugendgericnxsgeset-zes gewesen sind, auf die Jugendstrafrecht Anwendung 116 Abs 1 JGG* Insoweit ist deshalb der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, Dr, Geier Dr, Sauer Jagusch Baldus Heimann-Trosien

Zitierte Normen: § 74a GVG § 90a StGB
StGBAngeklagteFDJBadBrStrafkammerRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 87/54
2292 085
V
I
Im Hamen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 hne Beruf, aus Bad in P100/VI
Harz,
 Wi
aus Bad
L00000/3arz, dort
000 aus Bad
 inTTTel
 aus Bad 0/S.,
1.	) Eberhard M
geboren am (
 2.	) die Ehefrau Annemarie	____
L0000/Harz, dort geboren am
5.) den Arbeiter Willi 1^00 aus Bad geboren am 0. 40^ 00>
4.	) die Ehefrau Anneliese B 000 «eb,
00/Harz, geboren am 0. 0001
5.	) den Industriekaufmann Friedrich JR__
E00000/Harz, geboren am 0. 0 V in z.Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft,
6.	) den Tischlergesellen Arthuj^JCo000^ aus Bad £0000
Harz, dort geboren am 0. 000007^^
7») den Anstreicher Günther S c hja 0000000 aus Sa00/ Harz, geboren am 0. 000p 00 inBe00,
8.) den Arbeiter Willi IM00000P aus Bad 100000^Harz, dort geboren am 0. 00000«
9 -) den Formerlehrling Manfred W 0000 aus B00, geboren am 0. 00P 00 in S00fc
10.) den Pormergesellen Horst B u ___
Harz, geboren am 0» 00^00p in B
wegen Vergehens nach §§ 90a, 128, 129 StGB

hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundqsrichter Br. Sauer Bundesriehter Br. Jagusch Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt 000P
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 00010
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
 
10 Die Revisionen der Angeklagten Eberhard
 Annemarie	RflHD	und	gegen	das
 Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 12. Hai 1953 werden verworfen.
Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.) Auf die Revisionen der Angeklagten Willi und Anneliese Bfl^, Koggp, Schm(SHB> und.Bu^H^ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen dieser Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
 
- 3 ~
Gründe:
Die nach § 74 a GVG gebildete Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: KflHP "wegen Vergehens nach § 90 a Abs 1 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 128 Abs 1 Halbsatz 2 StGB";	"wegen
 Vergehens nach § 90 a Abs 1 StGB" und die übrigen "wegen Vergehens nach § 128 Abs 1 StGB". Mit der Revision behaupten sie die Verletzung des Verfahrensrechts und unrichtige Anwendung des Strafgesetzes. Zum Strafausspruch begründet ist die Revision der Angeklagten, die zur Tatzeit Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs 2 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 gewesen sind. Im übrigen kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
I. Verfahrensrügen.
1. Die Revision behauptet, die Strafkammer sei ein Ausnahmegericht und deshalb nach Art 101 Abs 1 GrundG unzulässig. Das trifft nicht zu. Ausnahmegerichte sind ausserordentliche Gerichte, die für die Aburteilung eines bestimmten Rechtsfalles oder einer Mehrheit bestimmter Einzelfälle nachträglich eingerichtet werden (RG JW 1924, 192). Die Sonderstrafkammern nach § 74 a GVG sind für ein besonderes Sachgebiet durch Gesetz errichtet, was Art 101 Abs 2 GrundG ausdrücklich zulässt, und deshalb ordentliche Gerichte im Sinne des § 13 GVG.
;.2. Zu Unrecht beanstandet es die Revision, dass die Strafkammer dem Anträge, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Beschwerde der PDJ gegen den Beschluss der Bundesregierung vom 26. Juni 1951 auszusetzen, nicht entsprochen hat. Denn es gibt keine gesetzliche Bestimmung, nach der dies geboten gewesen wäre.
 
- 4 ~
3	Die Rüge, die Strafkammer babe "verschiedene Anträge auf Beweiserhebungen" zu Unrecht abgelehnt, ist nicht so ausgeführt, wie dies § 344 Abs 2 Satz 2 StPO vorschreibt, und deshalb unzulässig»
4	Die Behauptung, das Urteil stelle den Sachverhalt nur unvollständig fest, ist keine zulässige Rüge.
II. Sachbeschwerde.
1» Die Annahme der Strafkammer, die FDJ sei eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 90 a Abs 1 StGB, weil sie die rechtsstaatliche Grundordnung der Bundesrepublik beseitigen und eine bolschewistische Diktatur errichten wolle ist bedenkenfrei. Die Ansicht der Revision, eine solche Feststellung dürfe nur das Bundesverfassungsgericht treffen, ist unrichtig, § 90 a Abs 3 StGB und Art 21 Abs 2 GrundG beziehen sich nur auf politische Parteien, zu denen die FDJ nicht gehört. ‘\uu’’ die übrigen Merkmale des § 90 a Abs 1 StGB stellt das Urteil bei den Angeklagten	und	RtfHfe	zur
 äusseren und inneren Tatseite einwandfrei fest,
2, Zu § 128 StGB meint die Revision, die FDJ könne zu einer geheimen Verbindung im Sinne dieser Vorschrift nur werden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung der Grundrechte ausgesprochen habe. Auch das ist unrichtig. Die FDJ fällt allein deshalb unter § 128 Abs 1 StGB, weil sie ihre Verfassung, wie das Urteil nachweist, vor der Staatsregierung geheimhält.
Das ist allen Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkammer auch bekannt gewesen. Damit ist der Tatbestand des § 128 Abs 1 StGB erfüllt. Ob die Angeklagten den Beschluss der Bundesregierung vom 26. Juni 1951 für verfassungswidrig gehalten haben,,ist bedeutungslos; denn e3 gehört nicht zu den Tatbestandsmerkmalen
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des § 128 StGB, dass die Vereinigung von einer Behörde in zulässiger Weise und wirksam verboten ist Bass etwaige irrige Vorstellungen der Angeklagten in dieser Richtung auch unter dem Gesichtspunkt eines entschuldbaren oder schuldmindernden Verbotsirrtums nicht von Bedeutung gewesen sind, ist im Urteil zutreffend ausgeführt. Ihre Mitgliedschaft in der FDJ ist deshalb als Vergehen nach § 128 StGB strafbar.
3. Die nach § 128 StGB verurteilten Angeklagten haben bis Dezember 1951 ("1952M ist ein offensichtlicher Schreibfehler) nach den Feststellungen Beiträge für die FDJ bezahlt; sie haben sich zu dem Teil ausserdem bis "Anfang 1952" oder bis zu dem Frühjahr 1952 in anderer Weise für die FDJ betätigt, sind also bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls Mitglieder dieser Verbindung gewesen. Wie lange ihre Mitgliedschaft danach noch bestanden hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Es ist deshalb möglich, dass die Angeklagten Willi und Anneliese B^^, Kc^^, Schm|H|^,	BuiHH	zur	Tatzeit
 Heranwachsende nach § 1 Abs 2 des Jugendgericnxsgeset-zes gewesen sind, auf die Jugendstrafrecht Anwendung
 
finden kann, §§ 105? 116 Abs 1 JGG* Insoweit ist deshalb der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen,
 Dr, Geier	Dr,	Sauer	Jagusch
 Baldus	Heimann-Trosien
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