sich nur ein Urteil, das von den-zjeichnet ist, die ausweislich der gerichtlichen Niederschrift an der HauptVerhandlung teilgenommen haben. Bamit erweisen sich alle Folgerungen als abwegig, welche die Revision aus der Tatsache ableiten will, dass dem Verteidiger zunächst eine Urteilsausfertigung zugestellt worden ist, in der - wohl infolge eines Versehens der Kanzlei dss Landgerichts - unter den richterlichen Unterschriften zwei Namen von Personen aufgeführt sind, die an der :lauptverhandlung nicht beteiligt waren« Soweit die Revision dagegen vorbringt, der Angeklagte habe die Postkarte nicht an den Landgerichtsdirektor Dr. R^|^ abgesandt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswiirdigung des Landgerichts, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegt. Dass die Karte den Empfänger erreicht hat, ist, wie der Revision zugegeben werden mag, im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben. Die Meinung der Revision, eine vollendete Einwirkung im Sinn des § 91 StGB liege nur vor, wenn der Empfänger das an ihn gerichtete Schreiben auch gelesen habe, kann nicht geteilt werden. so genügt es, dass sie in den Erkenntnisbereich des Empfängers gelangt und er von dem Eingang eines solchen Schreibens Weiss, Schon darin ist ein "Einwirken" auf ihn zu sehen. Wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, bildet das in dieser Vorschrift dem einzelnen Bürger eingeräumte Beschwerderecht keinen Freibrief für strafbare Handlungen, Soweit die Revision hierzu geltend macht, die Worte des Angeklagten stellten keine Untergrabung der pflichtgemässen Bereitschaft dar, sondern das Gegenteil, nämlich die Aufforderung zur "erhöhten Pflichtig-keitn; erschöpfen sich ihre Ausführungen in unzulässigen Angriffen gegen.die Beweiswürdigung des Landgerichts,-Dasselbe gilt, von dem Vorbringen, dem Angeklagten habe das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Auch die Strafzu demessung ist im Gegensatz zu der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Ob die Feststellung des Landgerichts zutrifft„ der Angeklagte habe die gegen ihn durch Urteil des Oberlandes^ gerichts Rostock vom 4. erkannten Strafe, die sich am unteren Rande des Strafrahmens bewegt, der dem Landgericht zur Verfügung stand, kein Anlass für die Annahme, gerade die Verurteilungen wegen Beleidigung aus der Zeit nach 1933 könnten für die .j Höhe der Strafe von entscheidender Bedeutung gewesen sein, .; Die Darlegungen, mit denen sich die Revision gegen die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung wendet, brauchen nicht erörtert zu werden, weil der Angeklagte noch im Jahre 1951 wegen fortgesetzten Betruges zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden ist und sich damit die Anordnung einer Strafaussetzung schon aufgrund des § 23 A.bs 3 Nr 3 StGB verbietet, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt'hat«
6 StA 86/55 2276 022 I Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den früheren Landwirt, jetzigen Rentner Rndolf Hermann S aus EflHHB^hei geboren 1880 wegen Vergehens gegen § 91 StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 21. Dezember 1955* an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, 01 erstaatsanwal': als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter^BHp als Urkundsbeamt e^ter Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17. Mai 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen 6 r ü n d e : ha Bas Landgericht zung nach § 91 StGB zu Monat verurteilt. Hiergegen wendet er verfahrensrechtlichfc liehen Rechte geltend Bei den Akten befindet jenigen Richtern unter .t den Angeklagten wegen Zerset-einer Gefängnisstrafe von einem iv sich mit der Revision, mit der Mängel sowie die Verletzung sach-i lacht. Bern Rechtsmittel iiuss der Erfolg versagt bleiben. 1.) Bie Behauptung der Revision, es lägen zwei sich widersprechende Urteil« vor, trifft ersichtlich nicht zu. sich nur ein Urteil, das von den-zjeichnet ist, die ausweislich der gerichtlichen Niederschrift an der HauptVerhandlung teilgenommen haben. Bamit erweisen sich alle Folgerungen als abwegig, welche die Revision aus der Tatsache ableiten will, dass dem Verteidiger zunächst eine Urteilsausfertigung zugestellt worden ist, in der - wohl infolge eines Versehens der Kanzlei dss Landgerichts - unter den richterlichen Unterschriften zwei Namen von Personen aufgeführt sind, die an der :lauptverhandlung nicht beteiligt waren« 3.) Die Rüge, das StPO obliegende Aufkläru 2.) Bie Ausführungn etwaigen Einstellung den StPO bedürfen schon deshalb keiner Erörterung, weil, wie die Revision selbst zutreffend' bemerkt, eine solche Massnahme nur mit Zustimmung; wäre, diese aber ihr Bim n der Revision zu der Präge einer Verfahrens aufgrund des § 153 der Staatsanwaltschaft möglich Verständnis nicht erteilt hat. Ijandgericht habe die ihm nach § 244 ngspflicht dadurch verletzt; dass es m den Landgerichtsdirektor Dr. nicht als Zeugen ver- nommen habe, wird im Rahmen der Sachbeschwerde behandelt werden. 4«-) Diese greift allerdings ebenfalls nicht durch. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 91 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite in rechtsbedenkenfreier Weise dargetan. Soweit die Revision dagegen vorbringt, der Angeklagte habe die Postkarte nicht an den Landgerichtsdirektor Dr. R^|^ abgesandt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswiirdigung des Landgerichts, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegt. Dass die Karte den Empfänger erreicht hat, ist, wie der Revision zugegeben werden mag, im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben. Indessen lassen die Urteilsgründe, in ihrem Zusammenhang gelesen, keinen begründeten Zweifel daran offen, dass das Landgericht den Eingang der Karte beim Empfänger als erwiesen angesehen hat. Sie geben nicht den,geringsten Anhalt dafür, das Landgericht könne etwa von der Annahme ausgagangen sein, die Karte sei auf dem Wege zu dem Adressaten angehalten und diesem nicht ausgehändigt worden. Vielmehr berechtigen die Wiedergabe des Sachverhalts und dessen Würdigung nur zu der Auffassung, dass nach der Überzeugung des Landgerichts Dr. Rfl^die Karte erhalten hat. Die Meinung der Revision, eine vollendete Einwirkung im Sinn des § 91 StGB liege nur vor, wenn der Empfänger das an ihn gerichtete Schreiben auch gelesen habe, kann nicht geteilt werden. Unter "Einwirken" ist jedes Tätigwerden zu verstehen, das darauf abzie'lt, den in § 91 StGB . umschriebenen Personenkreis zu beeinflussen (BGHSt 4, 291)« Geschieht dies, wie hier, durch Zusenden einer Postkarte, **•' - -A' 7 so genügt es, dass sie in den Erkenntnisbereich des Empfängers gelangt und er von dem Eingang eines solchen Schreibens Weiss, Schon darin ist ein "Einwirken" auf ihn zu sehen. Dass er von dem Inhalt des Schriftstücks im einzelnen Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Damit erweist sich auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge als nicht gerechtfertigt, das Landgericht habe in Verletzung seiner Aufkläruxigspflicht den Landgerichtsdirektor Dr. nicht als Zeugen darüber gehört, ob er die Karte gelesen habe* Der Hinweis der Revision auf Art 1 If GrundG geht gleichfalls fehl. Wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, bildet das in dieser Vorschrift dem einzelnen Bürger eingeräumte Beschwerderecht keinen Freibrief für strafbare Handlungen, Soweit die Revision hierzu geltend macht, die Worte des Angeklagten stellten keine Untergrabung der pflichtgemässen Bereitschaft dar, sondern das Gegenteil, nämlich die Aufforderung zur "erhöhten Pflichtig-keitn; erschöpfen sich ihre Ausführungen in unzulässigen Angriffen gegen.die Beweiswürdigung des Landgerichts,-Dasselbe gilt, von dem Vorbringen, dem Angeklagten habe das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Auch die Strafzu demessung ist im Gegensatz zu der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Ob die Feststellung des Landgerichts zutrifft„ der Angeklagte habe die gegen ihn durch Urteil des Oberlandes^ gerichts Rostock vom 4. Juli 1924 erkannte Strafe verbüsst, ist schon deshalb unerheblich, weil die Tatsache der Ver-büssung nicht strafschärfend berücksichtigt worden ist, das Urteil also auf der angeblich unrichtigen Feststellung beruht. Dafür, dass der Angeklagte in der Zeit nach 1933 wegen Beleidigung im politischen Kampf verurteilt worden •v. IY1 «• • •■r- •'/ . ■ *r ■fix- sei, ergeben sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte» Es '? handelt sich insoweit ^.um neue Tatsachenbehauptungen der Revision, die in diesem Rechtszuge keine Beachtung finden können. Im übrigen hat das Landgericht die vielen ■; einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten bei der Straf- i bemessungin Betracht gezogen. Deshalb besteht bei der .•<! erkannten Strafe, die sich am unteren Rande des Strafrahmens bewegt, der dem Landgericht zur Verfügung stand, kein Anlass für die Annahme, gerade die Verurteilungen wegen Beleidigung aus der Zeit nach 1933 könnten für die .j Höhe der Strafe von entscheidender Bedeutung gewesen sein, .; Die Darlegungen, mit denen sich die Revision gegen die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung wendet, brauchen nicht erörtert zu werden, weil der Angeklagte noch im Jahre 1951 wegen fortgesetzten Betruges zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden ist und sich damit die Anordnung einer Strafaussetzung schon aufgrund des § 23 A.bs 3 Nr 3 StGB verbietet, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt'hat« Dr. Geier Dr. Sauer Heimann-Trosi eh . Weber Ssharpenseel