Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 22, April 1955 wird verworfen* Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte, vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft muss Der Angeklagte ist freigesprochen worden, weil das Landgericht die innere fatseite nicht für erwiesen erachtet hat. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass sich das Landgericht bewusst war, welche Bedeutung'für die Beweiswürdigung der kommunistischen Überzeugung des Angeklagten und seiner Zugehörigkeit zur KPD zukommt. Es hat es deshalb für "nicht sehr wahrscheinlich" gehalten, dass er über die wirklichen Ziele der Deutschlandtreffen solle der Stärkui^ der FDJ in der Bundesrepublik dienen, hat sich die Strafkammer hauptsächlich deshalb gehindert gesehen, weil der Angeklagte I seinen Kamen und seine Anschrift auf die von ihm herausgegebeJ nen Flugblätter gesetzt hat. Es sei angesichts der großen Schwierigkeiten, die ihm als Student im Verhältnis zur Universität daraus erwachsen konnten, schwer vorstellbar, dass er dies trots Kenntnis des Zusammenhangs zwischen dem II, Deutschlandtreffen und der FDJ getan habe. Die Behauptungen der Revision über den Inhalt des bei dem Angeklagten Vorgefundenen Flugblattes "Was ist in Berlin *109?" Urteil erwähnt dieses Flugblatt zwar, sagt aber nichts über einen angeblich vorhandenen Hinweis auf die FDJ.
6 St R 84/55 2276 036 I m Namen des Volkes In der Strafsache gegen den, Studenten H WV1932 in geboren am wegen Vergehens nach §§ 90 a StGB u.a hat der 6.''Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung als Vorsitzender* Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Weber Bundesrichter Dr^Mannzen Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft * Justizangestellter (HP als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt? Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 22, April 1955 wird verworfen* st Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. .vom 18. Juli 1956, an der teilgenommen haben? Senatspräsident Dr„ Geier Von Rechts wegen Gründe : Der Angeklagte, der seit 1953 der KPD angehört, hat sich am 11* Mai 1952 an der sog. Jugendkarawane nach Essen beteiligt und am 14. Mai 1952 über die Vorfälle, die sich hierbei vor der "Gruga" ereignet hatten, einen Artikel in der kommunistischen "Neuen Volkszeitung" veröffentlicht. Weiter hat er am 6. Juni 1953 an der Gründungs Versammlung für das Landeskomitee zur Vorbereitung der sog. IV „ Weltfestspiele der Jugend teilgenommen und später einer Tagung des Präsidiums dieses Komitees beigewohnt. Schliesslich hat er zur Vorbereitung des II. Deutschlandtreffens an Pfingsten 1954 in Ostberlin auf - Veranlassung der KPD-Leitung zwei Flugblätter verfasst und eines davon selbst verteilt. An den genannten Veranstaltungen war die FDJ führend beteiligt. Die Anklage legte dem Angeklagten zur Last, die FDJ als Hintermann gefördert, unterstützt und ihren Mitgliedern zur . •Geheimbündelei Hilfe geleistet zu haben (Vergehen nach §§ 90a, 128» 49> 129 StGB). Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte, vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft muss * erfolglos bleiben. - * Der Angeklagte ist freigesprochen worden, weil das Landgericht die innere fatseite nicht für erwiesen erachtet hat. Der Angriff der Revision richtet sich im Grunde nur gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Anders als in dem Urteil derselben Strafkammer vom 15. April 1955 gegen Lange (Urteil des BGH vom 25.1.1956 -6 St R 78/55-) trifft es hier nicht zu, dass allgemeinkundige Tatsachen und ErfahrungsSätze nicht erörtert worden seien, obwohl die Umstände dazu drängten. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass sich das Landgericht bewusst war, welche Bedeutung'für die Beweiswürdigung der kommunistischen Überzeugung des Angeklagten und seiner Zugehörigkeit zur KPD zukommt. Es hat es deshalb für "nicht sehr wahrscheinlich" gehalten, dass er über die wirklichen Ziele der t' PDJ nicht unterrichtet war: trotzdem aber die Einlassung des Angeklagten nicht als widerlegt angesehen. In Zusammenhang damit hat es die Persönlichkeit des Angeklagten eingehend gewürdigt; er sei noch völlig unreif, in Abstraktionen und ideologischen Träumereien befangen und habe keinen rechten Blick füll die Wirklichkeit. Bei einem "so einseitigen Theoretiker" sei es nicht unmöglich, dass er die kommunistischen PropagandaphraseJ-' über die FDJ wirklich geglaubt habe, ohne die Hintergründe zu* durchschauen. An der Feststellung, dass der Angeklagte davon I unterrichtet war, das II. Deutschlandtreffen solle der Stärkui^ der FDJ in der Bundesrepublik dienen, hat sich die Strafkammer hauptsächlich deshalb gehindert gesehen, weil der Angeklagte I seinen Kamen und seine Anschrift auf die von ihm herausgegebeJ nen Flugblätter gesetzt hat. Es sei angesichts der großen Schwierigkeiten, die ihm als Student im Verhältnis zur Universität daraus erwachsen konnten, schwer vorstellbar, dass er dies trots Kenntnis des Zusammenhangs zwischen dem II, Deutschlandtreffen und der FDJ getan habe. Alle diese Erwägungen sind au£ Rechtsgründen nicht zu beanstandet. Wenn auch in der Regel da^ von auszugehen sein wird, dass nicht nur Funktionäre, sondern auch Mitglieder der KPD über das Wesen und die Bestrebungen der FDJ und die wahre Bedeutung des II, Deutschlandtreffens unterrichtet waren, so lässt sich doch kein Erfahrungssatz des Inhalts aufstellen, dass dies schlechterdings immer der Fall gewesen sein müsste. Vielmehr sind jeweils die Umstände des Einzelfalles massgebend. Diese hat das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsfehler gewürdigt. Die Behauptungen der Revision über den Inhalt des bei dem Angeklagten Vorgefundenen Flugblattes "Was ist in Berlin *109?" * können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Das . Urteil erwähnt dieses Flugblatt zwar, sagt aber nichts über einen angeblich vorhandenen Hinweis auf die FDJ. Ob darin eine/ Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) erblick# werden könnte, ist nicht zu prüfen, weil eine dahingehende Rö ge nicht erhoben ist. Überdies ist nach den Ausführungen zur inneren Tatseite auszuschliessen, dass das Urteil auf einem solchen Verfahrensmangel "beruhen könnte» Dr, Geier Dr„ Mannzen Willias Wirtzfeld Weber